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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1170 der Kommission vom 8. Juli 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 183 vom 09.07.2019 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf die Artikel 43 und 44,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission 2 sind die Anforderungen für die koordinierte Einführung von Datalink-Diensten für die Bord-Boden-Datenkommunikation von Punkt zu Punkt festgelegt.

(2) Angesichts der anhaltenden Probleme bei der Umsetzung der Datenübertragung und der bereits ergriffenen Abhilfemaßnahmen sowie mit Blick auf das Ziel, dass mindestens 75 % der Flüge mit der Datalink-Fähigkeit ausgerüstet sein sollten, sollten die Freistellungskriterien geändert werden. Diese Kriterien sollten wirksam bleiben, ohne übermäßige wirtschaftliche Belastungen für bestimmte Kategorien von Betreibern zu verursachen, die einen deutlich geringeren Anteil an der Gesamtzahl der Flüge aufweisen. Zu diesen Kategorien sollten Betreiber von Luftfahrzeugen zählen, die mit "Future Air Navigation Systems (FANS) 1/A-Systemen" ausgerüstet sind, sowie Betreiber älterer Luftfahrzeuge und von Luftfahrzeugen, die für die Beförderung von höchsten 19 Fluggästen ausgelegt sind.

(3) Um die Verordnung auf dem aktuellen Stand zu halten, sollten in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 die Bezugnahmen auf Anhang 10 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) geändert und verschiedene Berichtigungen von Sachfehlern vorgenommen werden.

(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/310 3 der Kommission wurde Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 geändert, was jedoch in den entsprechenden Artikeln 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 nicht berücksichtigt wurde. Dieses Versäumnis sollte berichtigt werden.

(5) Da mit dieser Verordnung die Freistellungskriterien gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 geändert werden, sollten die in der letztgenannten Verordnung enthaltenen Bestimmungen auch an Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139, deren Artikel 44 hierauf Bezug nimmt, angepasst werden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 29/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 29/2009 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Absatz 2 gilt nicht für

  1. Luftfahrzeuge mit einem individuellen Lufttüchtigkeitszeugnis, das erstmals vor dem 1. Januar 1995 ausgestellt wurde;
  2. Luftfahrzeuge mit einem erstmals vor dem 31. Dezember 2003 ausgestellten individuellen Lufttüchtigkeitszeugnis, die den Betrieb in dem in Artikel 1 Absatz 3 genannten Luftraum vor dem 31. Dezember 2022 einstellen werden;
  3. Luftfahrzeuge mit einem erstmals vor dem 1. Januar 2018 ausgestellten individuellen Lufttüchtigkeitszeugnis, die vor diesem Zeitpunkt mit einer Datalink-Ausrüstung ausgestattet wurden, die den Anforderungen eines der EUROCAE-Dokumente in Anhang III Nummer 10 genügt;
  4. Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Sitzplatzkapazität von 19 Fluggästen oder weniger und einer höchstzulässigen Startmasse von 45.359 kg (100.000 lbs) oder weniger, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 5. Februar 2020 ausgestellt wurde;
  5. Staatsluftfahrzeuge;
  6. Luftfahrzeuge, die in dem in Artikel 1 Absatz 3 genannten Luftraum zu Testzwecken, zur Überführung oder zu Instandhaltungszwecken oder mit vorübergehend nicht betriebsfähigen Datalink-Komponenten unter Bedingungen fliegen, die in der anwendbaren Mindestausrüstungsliste nach Anhang III Nummer 1 festgelegt sind.";

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(Stand: 16.08.2019)

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