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Regelwerk, EU 2023, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1770 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung von Bestimmungen über die für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums erforderliche Luftfahrzeugausrüstung und von Betriebsvorschriften für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2011, (EU) Nr. 1207/2011 und (EU) Nr. 1079/2012

(ABl. L 228 vom 15.09.2023 S. 39)



Neufassung -Ersetzt VO"en (EG) 29/2009, (EU) 1206/2011, (EU) 1207/2011 und (EU) 1079/2012

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 140 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 sind die auf der Grundlage der aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erlassenen Durchführungsbestimmungen bis spätestens 12. September 2023 an die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 anzupassen.

(2) Im Sinne der Interoperabilität und des sicheren Betriebs sollten Betriebsverfahren für die Nutzung des Luftraums und die erforderliche Luftfahrzeugausrüstung im einheitlichen europäischen Luftraum im Einklang mit den grundlegenden Anforderungen in Anhang VIII Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 einheitlich angewandt werden. Diese Anforderungen sollten daher den Betreibern von Luftfahrzeugen auferlegt werden, wenn sie in den einheitlichen europäischen Luftraum einfliegen, innerhalb dieses Luftraums fliegen oder diesen verlassen.

(3) Um die Kontinuität des Flugbetriebs mit den für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums entsprechend ausgerüsteten Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsfähigkeiten zu gewährleisten, sollte diese Verordnung auf den einschlägigen und im erforderlichen Umfang angepassten Durchführungsbestimmungen beruhen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erlassen worden waren.

(4) Insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 29/2009 3 sowie die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2011 4, (EU) Nr. 1207/2011 5 und (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission 6 enthalten detaillierte Bestimmungen zu den Betriebsvorschriften für die Nutzung des Luftraums und der Luftfahrzeugausrüstung. Die Verordnung (EG) Nr. 29/2009 und die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2011, (EU) Nr. 1207/2011 und (EU) Nr. 1079/2012 sollten daher aufgehoben werden.

(5) Soweit möglich, sollten die aus jenen Verordnungen stammenden, bereits bestehenden Anforderungen in diese Verordnung übernommen werden, um den berechtigten Erwartungen der von diesen Anforderungen betroffenen Luftfahrzeugbetreiber und ATM/ANS-Anbieter Rechnung zu tragen.

(6) Diese Anforderungen sollten weiterhin für Luftfahrzeugbetreiber gelten, die im allgemeinen Luftverkehr im einheitlichen europäischen Luftraum tätig sind, sowie für alle Flugphasen und auf den Bewegungsflächen von Flugplätzen, jedoch nicht für die in Artikel 2

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(Stand: 06.10.2023)

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