Regelwerk, EU chronologisch, EU 2006, Abfall - Bund
VO (EG) 1013/2006
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Titel I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Titel II
Verbringung innerhalb der Gemeinschaft mit oder ohne Durchfuhr durch Drittstaaten
Artikel 3 Allgemeiner Verfahrensrahmen
Kapitel 1
Vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung
Artikel 4 Notifizierung
Artikel 5 Vertrag
Artikel 6 Sicherheitsleistung
Artikel 7 Übermittlung der Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort
Artikel 8 Ersuchen der betroffenen zuständigen Behörden um Informationen und Unterlagen und Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort
Artikel 9 Zustimmungen durch die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie durch die für die Durchfuhr zuständigen Behörden und Fristen für Transport, Verwertung oder Beseitigung
Artikel 10 Auflagen für eine Verbringung
Artikel 11 Einwände gegen die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
Artikel 12 Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen
Artikel 13 Sammelnotifizierung
Artikel 14 Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung
Artikel 15 Zusätzliche Bestimmungen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung
Artikel 16 Nach der Zustimmung zu einer Verbringung greifende Vorschriften
Artikel 17 Änderungen der Verbringung nach der Zustimmung
Kapitel 2
Allgemeine Informationspflichten
Artikel 18 Abfälle, für die bestimmte Informationen mitzuführen sind
Kapitel 3
Allgemeine Vorschriften
Artikel 19 Verbot der Vermischung von Abfällen bei der Verbringung
Artikel 20 Aufbewahrung von Unterlagen und Informationen
Artikel 21 Zugang der Öffentlichkeit zu Notifizierungen
Kapitel 4
Rücknahmeverpflichtungen
Artikel 22 Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann
Artikel 23 Kosten der Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht abgeschlossen werden kann
Artikel 24 Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung
Artikel 25 Kosten der Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung
Kapitel 5
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Artikel 26 Form der Benachrichtigungen
Artikel 27 Sprache
Artikel 28 Differenzen bezüglich der Einstufung
Artikel 29 Verwaltungskosten
Artikel 30 Abkommen für Grenzgebiete
Kapitel 6
Verbringung innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Drittstaaten
Artikel 31 Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
Artikel 32 Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen
Titel III
Verbringungen ausschließlich innerhalb der Mitgliedstaaten
Artikel 33 Anwendung dieser Verordnung auf Verbringungen ausschließlich innerhalb der Mitgliedstaaten
Titel IV
Ausfuhr aus der Gemeinschaft in Drittstaaten
Kapitel 1
Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
Artikel 34 Ausfuhrverbot unter Ausnahme der EFTA-Staaten
Artikel 35 Verfahren bei der Ausfuhr in EFTA-Staaten
Kapitel 2
Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen
Abschnitt 1
Ausfuhr in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt
Artikel 36 Ausfuhrverbot
Artikel 37 Verfahren bei der Ausfuhr von in den Anhängen III oder IIIa aufgeführten Abfällen
Abschnitt 2
Ausfuhr in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt
Artikel 38 Ausfuhr von in den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV und IVa aufgeführten Abfällen
Kapitel 3
Allgemeine Vorschriften
Artikel 39 Ausfuhren in die Antarktis
Artikel 40 Ausfuhr in überseeische Länder und Gebiete
Titel V
Einfuhr in die Gemeinschaft aus Drittstaaten
Kapitel 1
Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
Artikel 41 Einfuhrverbot unter Ausnahme von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens oder von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie von anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
Artikel 42 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einer Vertragspartei des Basler Übereinkommens oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
Kapitel 2
Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen
Artikel 43 Einfuhrverbot unter Ausnahme von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens, von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie von anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
Artikel 44 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
Artikel 45 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
Kapitel 3
Allgemeine Vorschriften
Artikel 46 Einfuhr aus überseeischen Ländern und Gebieten
Titel VI
Durchfuhr durch die Gemeinschaft aus und nach Drittstaaten
Kapitel 1
Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
Artikel 47 Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft
Kapitel 2
Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen
Artikel 48 Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft
Titel VII
Sonstige Bestimmungen
Kapitel 1
Zusätzliche Verpflichtungen
Artikel 49 Umweltschutz
Artikel 50 Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten
Artikel 51 Berichte der Mitgliedstaaten
Artikel 52 Internationale Zusammenarbeit
Artikel 53 Benennung der zuständigen Behörden
Artikel 54 Benennung von Anlaufstellen
Artikel 55 Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft
Artikel 56 Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen
Kapitel 2
Sonstige Bestimmungen
Artikel 57 Zusammenkünfte der Anlaufstellen
Artikel 58 Änderung der Anhänge
Artikel 58a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 59 Zusätzliche Maßnahmen
Artikel 59a Ausschussverfahren
Artikel 60 Überprüfung
Artikel 61 Aufhebungen
Artikel 62 Übergangsbestimmungen
Artikel 63 Übergangsregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten
Artikel 64 Inkrafttreten und Anwendung
Anhang IA Notifizierungsformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen
Anhang IB Begleitformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen
Anhang IC Spezifische Anweisungen für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare
Anhang II Informationen und Unterlagen für die Notifizierung
Teil 1 Im Notifizierungsformular anzugebende oder diesem beizufügende InformationenTeil 2 Im Begleitformular anzugebende oder diesem beizufügende Informationen
Teil 3 Zusätzliche Informationen und Unterlagen, die von den zuständigen Behörden verlangt werden können
Anhang III Liste der Abfälle, die den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen ("Grüne" Abfallliste)
Anhang IIIA Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen, die nicht als Einzeleintrag eingestuft sind (Artikel 3 Absatz 2)
Anhang IIIB Abfälle der grünen Liste, die zusätzlich aufgeführt werden, bis gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b über ihre Aufnahme in die entsprechenden Anhänge des Basler Übereinkommens oder des OECD-Beschlusses entschieden ist
Anhang IV Liste von Abfällen, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen ("Gelbe" Abfallliste)
Anhang IVA In Anhang III aufgeführte Abfälle, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen (Artikel 3 Absatz 3)
Anhang V Abfälle, für die das Ausfuhrverbot des Artikels 36 gilt
Liste A
(Anlage VIII des Basler Übereinkommens)
A1 Metalle und metallhaltige Abfälle
A2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können
A3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können
A4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
Liste B
(Anlage IX des Basler Übereinkommens)
B1 Metalle und metallhaltige Abfälle
B2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können
B3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können
B4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
Teil 2
Im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG aufgeführte Abfälle
01 Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen
02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln
03 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe
04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie
05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse
06 Abfälle aus anorganischchemischen Prozessen
07 Abfälle aus organischchemischen Prozessen
08 Abfälle aus HZVa von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben
09 Abfälle aus der fotografischen Industrie
10 Abfälle aus thermischen Prozessen
11 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie
12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
13 Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter die Kapitel 05, 12 und 19 fallen)
14 Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08)
15 Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filter-Materialien und Schutzkleidung (a. n. g.)
16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)
18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen
Liste A
(Anlage II des Basler Übereinkommens)
Liste B
(Abfälle von Anlage 4 Teil II des OECD-Beschlusses)
Anhang VI Formblatt für Anlagen mit Vorabzustimmung (Artikel 14)
Anhang VII Mitzuführende Informationen für die Verbringung der in Artikel 3 Absätze 2 und 4 genannten Abfälle
Anhang VIII Leitlinien für eine umweltgerechte Behandlung (Artikel 49)
I. Im Rahmen des Basler Übereinkommens verabschiedete Leitlinien und LeitfädenII. Von der OECD verabschiedete Leitlinien
III. Von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) verabschiedete Leitlinien
IV. Vom Internationalen Arbeitsamt (IAA) verabschiedete Leitlinien
Anhang IX Zusätzlicher Fragebogen für die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 51 Absatz 2
Tabelle 1 Angaben zu Ausnahmen von der Anwendung der Grundsätze der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der Entsorgungsautarkie (Artikel 11 Absatz 3)Tabelle 2 Einwände gegen geplante Verbringungen oder die Beseitigung (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g)
Tabelle 3 Einwände gegen geplante Verbringungen oder die Verwertung (Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c)
Tabelle 4 Angaben zu Entscheidungen zuständiger Behörden über die Erteilung von Vorabzustimmungen (Artikel 14)
Tabelle 5 Angaben zur illegalen Verbringung von Abfällen1 (Artikel 24 und Artikel 50 Absatz 1)
Tabelle 6 Angaben zu allen durch die Mitgliedstaaten benannten spezifischen Zollstellen für die Verbringung von Abfällen in die bzw. aus der Gemeinschaft (Artikel 55)