Regelwerk, EU chronologisch, EU 2002
VO (EG) 1774/2002
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Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 1 Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Allgemeine Verpflichtungen
Kapitel II
Kategorieneinteilung, Abholung/sammlung, Beförderung, Beseitigung, Verarbeitung, Verwendung und Zwischenlagerung Tierischer Nebenprodukte
Artikel 4 Material der Kategorie 1
Artikel 5 Material der Kategorie 2
Artikel 6 Material der Kategorie 3
Artikel 7 Abholung/Sammlung, Beförderung und Lagerung
Artikel 8 Versendung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten
Artikel 9 Aufzeichnungen
Kapitel III
Zulassung von Zwischenbehandlungsbetrieben, Lagerbetrieben, Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2, Fettverarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 2 und 3, Biogasanlagen und Kompostieranlagen
Artikel 10 Zulassung von Zwischenbehandlungsbetrieben
Artikel 11 Zulassung von Lagerbetrieben
Artikel 12 Zulassung von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen
Artikel 13 Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2
Artikel 14 Zulassung von Fettverarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 2 und 3
Artikel 15 Zulassung von Biogasanlagen und Kompostieranlagen
Kapitel IV
Inverkehrbringen und Verwendung von verarbeitetem tierischem Eiweiß und anderen verarbeiteten Erzeugnissen, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,
Heimtierfutter, Kauspielzeug und technische Erzeugnisse verwendet werden könnten, und Zulassung entsprechender Anlagen
Artikel 16 Allgemeine Tiergesundheitsvorschriften
Artikel 17 Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3
Artikel 18 Zulassung von Heimtierfutterbetrieben und technischen Anlagen
Artikel 19 Inverkehrbringen und Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß und anderen verarbeiteten Erzeugnissen, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden könnten
Artikel 20 Inverkehrbringen und Ausfuhr von Heimtierfutter, Kauspielzeug und technischen Erzeugnissen
Artikel 21 Schutzmaßnahmen
Artikel 22 Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung
Kapitel V
Ausnahmen
Artikel 23 Ausnahmen bezüglich der Verwendung von tierischen Nebenprodukten
Artikel 24 Ausnahmen bezüglich der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten
Kapitel VI
Kontrollen und Untersuchungen
Artikel 25 Eigenkontrollen
Artikel 26 Amtliche Kontrollen und Listen zugelassener Betriebe
Kapitel VII
Gemeinschaftskontrollen
Artikel 27 Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten
Kapitel VIII
Vorschriften für die einfuhr und die durchfuhr von bestimmten tierischen Nebenprodukten und daraus hergestellten Erzeugnissen
Artikel 28 Allgemeine Vorschriften
Artikel 29 Verbote und Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften
Artikel 30 Gleichwertigkeit
Artikel 31 Gemeinschaftskontrollen und -prüfverfahren
Kapitel IX
Schlussbestimmungen
Artikel 32 Änderungen der Anhänge und Übergangsmaßnahmen
Artikel 33 Ausschussverfahren
Artikel 34 Anhörung wissenschaftlicher Ausschüsse
Artikel 35 Innerstaatliche Rechtsvorschriften
Artikel 36 Finanzierungsregelungen
Artikel 37 Aufhebung
Artikel 38 Inkrafttreten
Anhang I Besondere Begriffsbestimmungen
Anhang II Hygienevorschriften für die Abholung/sammlung und Beförderungvon tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen
Kapitel I IdentifizierungKapitel II Fahrzeuge und Behälter
Kapitel III Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen
Kapitel IV Aufzeichnungen
Kapitel V Aufbewahrung von Dokumenten
Kapitel VI Temperaturbedingungen
Kapitel VII Spezielle Vorschriften für die Durchfuhr
Kapitel VIII Kontrollmaßnahmen
Kapitel IX Sammlung tierischen Materials bei der Abwasserbehandlung
Kapitel X Handelspapier
Handelspapier zur innergemeinschaftlichen Beförderung tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Produkte, die gemäß der VO (EG Nr.1774/2002 nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind
Anhang III Hygienevorschriften für Zwischenbehandlungs- und lagerbetriebe
Kapitel I Zulassungsbedingungen für ZwischenbehandlungsbetriebeKapitel II Allgemeine Hygienevorschriften
A. Zwischenbehandlungsbetriebe für Material der Kategorie 3
B. Zwischenbehandlungsbetriebe für Material der Kategorie 1 oder 2
Kapitel III Vorschriften für die Zulassung von Lagerbetrieben
Anhang IV Vorschriften für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, auf die die Richtlinie 2000/76/EG nicht Anwendbar ist
Kapitel I Allgemeine BedingungenKapitel II Betriebsbedingungen
Kapitel III Ableitung von Wasser
Kapitel IV Rückstände
Kapitel V Temperaturmessung
Kapitel VI Nicht normale Betriebsbedingungen
Kapitel VII Verbrennen von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b)
Anhang V Allgemeine Hygienevorschriften für die Verarbeitung von Material der Kategorien 1, 2 und 3
Kapitel I Allgemeine Vorschriften für die Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3Kapitel II Allgemeine Hygienevorschriften
Kapitel III Verarbeitungsmethoden
Kapitel IV Überwachung der Produktion
Kapitel V Validierungsverfahren
Anhang VI Spezielle Vorschriften für die Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2, für Biogas- und Kompostieranlagen sowie für die Kennzeichnung bestimmter verarbeiteter Erzeugnisse
Kapitel I Spezielle Vorschriften für die Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 sowie für die Kennzeichnung bestimmter verarbeiteter Erzeugnisse
A. AnlagenB. Verarbeitungsnormen
C. Verarbeitete Erzeugnisse
Kapitel II Spezielle Vorschriften für die Zulassung von Biogas- und Kompostieranlagen
A. AnlagenB. Hygienevorschriften
C. Verarbeitungsnormen
D. Fermentationsrückstände und Kompost
Kapitel III Verarbeitungsnormen für die Weiterverarbeitung ausgeschmolzener Fette
Anhang VII Spezielle Vorschriften für die Verarbeitung und das Inverkehrbringen von verarbeitetem tierischem Eiweiß und anderen verarbeiteten Erzeugnissen, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnis verwendet werden könnten
Kapitel I Spezielle Vorschriften für die Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3 Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Anhang V:
A. AnlagenB. Rohmaterial
C. Verarbeitungsnormen
D. Verarbeitete Erzeugnisse
Kapitel II Spezielle Vorschriften für verarbeitetes tierisches Eiweiß
A. VerarbeitungsnormenB. Lagerung
C. Einfuhr
Kapitel III Spezielle Vorschriften für Blutprodukte
A. RohmaterialB. Verarbeitungsnormen
C. Einfuhr
Kapitel IV Spezielle Vorschriften für ausgeschmolzene Fette und Fischöl
A. VerarbeitungsnormenB. Einfuhr von ausgeschmolzenen Fetten
C. Einfuhr von Fischöl
D. Hygienevorschriften
Kapitel V Spezielle Vorschriften für Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum
A. VerarbeitungsnormenB. Einfuhr
Kapitel VI Spezielle Vorschriften für Gelatine und hydrolysiertes Eiweiß
A. Verarbeitungsnormen für GelatineB. Verarbeitungsnormen für hydrolysiertes Eiweiß
C. Einfuhr
Kapitel VII Spezielle Vorschriften für Dicalciumphosphat
A. VerarbeitungsnormenB. Einfuhr
Kapitel VIII Spezielle Vorschriften für Tricalciumphosphat
A. VerarbeitungsnormenB. Einfuhr
Kapitel IX Spezifische Anforderungen in Bezug auf Kollagen
A. VerarbeitungsnormenB. Einfuhr
Kapitel X Spezielle Vorschriften für Eiprodukte
A. VerarbeitungsnormenB. Einfuhr
Anhang VIII Vorschriften für das Inverkehrbringen von Heimtierfutter, Kauspielzeug und technischen Erzeugnissen
Kapitel I Zulassungsvorschriften
Kapitel II Vorschriften für Heimtierfutter und Kauspielzeug
A. RohmaterialB. Verarbeitungsnormen
C. Einfuhr
Kapitel III Vorschriften für Gülle, verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte
I. Unverarbeitete GülleA. Handel
B. Einfuhr
II. Verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte
A. Inverkehrbringen
B. Einfuhr
III. Guano
Kapitel IV Vorschriften für Blut und Blutprodukte für technische Verwendungszwecke, ausgenommen Equidenserum und ausgenommen Zwischenerzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission
A. Einfuhr
Kapitel V Vorschriften für Blut und Blutprodukte, die von Equiden stammen und für technische Verwendungszwecke bestimmt sind
A. InverkehrbringenB. Einfuhr
Kapitel VI Vorschriften für Häute von Huftieren
A. GeltungsbereichB. Handel
C. Einfuhr
Kapitel VII Vorschriften für Jagdtrophäen
A. RohmaterialB. Einfuhr
Kapitel VIII Vorschriften für Wolle, Haare, Schweineborsten, Federn und Federnteile
A. RohmaterialB. Einfuhr
Kapitel IX Vorschriften für Imkereierzeugnisse
A. RohmaterialB. Einfuhr
Kapitel X Vorschriften für Knochen und Knochenprodukte (ausgenommen Knochenmehl), Hörner und Hornprodukte (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (ausgenommen Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind
Kapitel XI Vorschriften für tierische Nebenprodukte zur Herstellung von Futtermitteln, einschließlich Heimtierfutter, sowie von technischen Erzeugnissen, ausgenommen Zwischenerzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission
Kapitel XII Ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 2 für die Fettverarbeitungsindustrie
A. VerarbeitungsnormenB. Einfuhr ausgeschmolzener Fette
Kapitel XIII Fettderivate
A. VerarbeitungsnormenB. Einfuhr
Kapitel XIV Spezielle Vorschriften für geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Herstellung von Heimtierfutter
A. RohmaterialB. Verarbeitungsnormen
C. Einfuhr
Kapitel XV
Vorschriften für Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl), die zur Herstellung von Bodenverbesserungsmitteln oder organischen Düngemitteln bestimmt sind
A. InverkehrbringenB. Einfuhr
Anhang IX Vorschriften für die Verwendung von bestimmtem Material der Kategorien 2 und 3, das zur Verfütterung an bestimmte Tiere gemäß Artikel 23 Absatz 2 bestimmt ist
Anhang X Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und daraus Hergestellter Erzeugnisse aus Drittländern
Kapitel 1 Veterinärbescheinigung für die Versendung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmtem verarbeiteten tierischem Eiweiß, einschließlich Mischungen und
eiweißhaltige Erzeugnissen ausgenommen HeimtierfutterKapitel 2 Veterinärbescheinigung
für die Einfuhr in die Gemeinschaft oder die Durchfuhr durch die Gemeinschaft von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sindKapitel 3 (A) Veterinärbescheinigung für die Dosenfutter in die oder die Durchfuhr durch die EG bestimmt ist
Kapitel 3 (B) Veterinärbescheinigung für behandeltes Heimfutter, ausgenommen Dosenfutter, das für die Einfuhr in die oder die Durchfuhr durch die EG bestimmt ist
Kapitel 3 (C) Veterinärbescheinigung für Kauspielzeug, das für die Einfuhr in die oder die Durchfuhr durch die EG bestimmt ist
Kapitel 3 (D) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die oder die Durchfuhr durch die Europäische Gemeinschaft von rohem Heimfutter zur Abgabe an den Endverbraucher oder von tierischen Nebenprodukten zur Verfütterung an Zuchtpelztiere
Kapitel 3 (E) Veterinärbescheinigung für die Versendung von "geschmacksverstärkenden Fleischextrakten" zur Herstellung von Heimtierfutter in die Europäische Gemeinschaft
Kapitel 3 (F) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch die EG von tierischen Nebenprodukten für die Verwendung bei der Herstellung von Heimfutter
Kapitel 4 (A) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch die EG von Equidenserum für technische Verwendungsywecke einschlielich Pharmayeutika, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien
Kapitel 4 (B) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die oder durch die EG von nivht zum menschlichen Verzehr bestimmten Blutprodukten, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können
Kapitel 4 (C) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch die EG von Blutprodukten für technische Verwendungszwecke, ausgenommen Equidenserum und Zwischenerzeugnisse gemäß Artikel 1 der VO (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission
Kapitel 4(D) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr behandelter Blutprodukte, außer von Equiden, zur Herstellung technischer Erzeugnisse in die Europäische Gemeinschaft oder für deren Durchfuhr durch() die Europäische Gemeinschaft
Kapitel 5 (A) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die EG von frischen oder gekühlten Häuten und Fellen von Huftieren
Kapitel 5 (B) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die EG von behandelten Häuten und Ellen von Huftieren
Kapitel 5 (C) Amtliche Erklärung für die die Einfuhr in die oder die Durchfuhr durch die EG von behandelten Häuten und Fellen von Wiederkäuern und Equiden, die vor der Einfuhr 21 Tage lang getrennt gehalten wurden oder mindestens 21 Tage ohne Unterbrechung befördert werden
Kapitel 6 (A) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch die EG von behandelten Jagdtrophäen von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen oder Häuten bestehen
Kapitel 6 (B) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch die EG von aus ganzen Tierkörperteilen bestehenden unbehandelten Jagdtrophäen von Feder- und Schalenwild
Kapitel 7 (A) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch die EG von Schweineborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die Afrikanische Schweinepest nicht vorkommt
Kapitel 7 (B) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch die EG von Schweineborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die Afrikanische Schweinepest vorkommt
Kapitel 8 Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch die EG von tierischen Nebenprodukten für die technische Verwendungszwecke
Kapitel 9 Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch die EG von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Fischöl zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für technische Verwendungszwecke
Kapitel 10 (A) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch die EG von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für technische Verwendungszwecke
Kapitel 10 (B) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch die EG von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten für technische Verwendungszwecke
Kapitel 11 Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch die EG von Gelatine und Kollagen, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für technische Verwendungszwecke
Kapitel 12 Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch die EG von icht für den menschlichen Verzehr bestimmtem hydrolysierten Eiweiß, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für technische Verwendungswecke
Kapitel 13 Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die oder die Durchfuhr durch die EG bestimmt sind
Kapitel 14 (A) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die und die Durchfuhr die EG von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Fettderivaten für technische Verwendungszwecke
Kapitel 14 (B) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die und die Durchfuhr die EG von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Fettderivaten zur Verwendung als Futtermittel oder für technische Verwendungszwecke
Kapitel 15 Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die oder die Durchfuhr durch die EG von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Eiprodukten, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können
Kapitel 16 Mustererklärung
Erklärung des Einführers von Knochen und Knochenprodukten (ausgenommen Knochenmehl), Hörnern und Hornprodukten (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (ausgenommen Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind, in die Europäische GemeinschaftKapitel 17 Veterinärbescheinigung für verarbeitete Gülle die für Einfuhr in die oder die Durchfuhr durch die EG bestimmt sind
Kapitel 18
Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die Europäische Union oder die Durchfuhr durch2 die Europäische Union von Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl), die zur Herstellung von Bodenverbesserungsmitteln oder organischen Düngemitteln bestimmt sind
Anhang XI Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr tierischer Nebenprodukte genehmigen können, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Teil VII (A)
Teil VII (B)
Teil VII (C)