Regelwerk, EU chronologisch, EU 2002

VO (EG) 1774/2002
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Kapitel I
Allgemeine Vorschriften

Artikel 1 Geltungsbereich

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Allgemeine Verpflichtungen

Kapitel II
Kategorieneinteilung, Abholung/sammlung, Beförderung, Beseitigung, Verarbeitung, Verwendung und Zwischenlagerung Tierischer Nebenprodukte

Artikel 4 Material der Kategorie 1

Artikel 5 Material der Kategorie 2

Artikel 6 Material der Kategorie 3

Artikel 7 Abholung/Sammlung, Beförderung und Lagerung

Artikel 8 Versendung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten

Artikel 9 Aufzeichnungen

Kapitel III
Zulassung von Zwischenbehandlungsbetrieben, Lagerbetrieben, Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2, Fettverarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 2 und 3, Biogasanlagen und Kompostieranlagen

Artikel 10 Zulassung von Zwischenbehandlungsbetrieben

Artikel 11 Zulassung von Lagerbetrieben

Artikel 12 Zulassung von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen

Artikel 13 Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2

Artikel 14 Zulassung von Fettverarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 2 und 3

Artikel 15 Zulassung von Biogasanlagen und Kompostieranlagen

Kapitel IV
Inverkehrbringen und Verwendung von verarbeitetem tierischem Eiweiß und anderen verarbeiteten Erzeugnissen, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,
Heimtierfutter, Kauspielzeug und technische Erzeugnisse verwendet werden könnten, und Zulassung entsprechender Anlagen

Artikel 16 Allgemeine Tiergesundheitsvorschriften

Artikel 17 Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3

Artikel 18 Zulassung von Heimtierfutterbetrieben und technischen Anlagen

Artikel 19 Inverkehrbringen und Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß und anderen verarbeiteten Erzeugnissen, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden könnten

Artikel 20 Inverkehrbringen und Ausfuhr von Heimtierfutter, Kauspielzeug und technischen Erzeugnissen

Artikel 21 Schutzmaßnahmen

Artikel 22 Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung

Kapitel V
Ausnahmen

Artikel 23 Ausnahmen bezüglich der Verwendung von tierischen Nebenprodukten

Artikel 24 Ausnahmen bezüglich der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten

Kapitel VI
Kontrollen und Untersuchungen

Artikel 25 Eigenkontrollen

Artikel 26 Amtliche Kontrollen und Listen zugelassener Betriebe

Kapitel VII
Gemeinschaftskontrollen

Artikel 27 Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten

Kapitel VIII
Vorschriften für die einfuhr und die durchfuhr von bestimmten tierischen Nebenprodukten und daraus hergestellten Erzeugnissen

Artikel 28 Allgemeine Vorschriften

Artikel 29 Verbote und Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften

Artikel 30 Gleichwertigkeit

Artikel 31 Gemeinschaftskontrollen und -prüfverfahren

Kapitel IX
Schlussbestimmungen

Artikel 32 Änderungen der Anhänge und Übergangsmaßnahmen

Artikel 33 Ausschussverfahren

Artikel 34 Anhörung wissenschaftlicher Ausschüsse

Artikel 35 Innerstaatliche Rechtsvorschriften

Artikel 36 Finanzierungsregelungen

Artikel 37 Aufhebung

Artikel 38 Inkrafttreten

Anhang I Besondere Begriffsbestimmungen 

Anhang II Hygienevorschriften für die Abholung/sammlung und Beförderungvon tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen 

Kapitel I Identifizierung

Kapitel II Fahrzeuge und Behälter

Kapitel III Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen

Kapitel IV Aufzeichnungen

Kapitel V Aufbewahrung von Dokumenten

Kapitel VI Temperaturbedingungen

Kapitel VII Spezielle Vorschriften für die Durchfuhr

Kapitel VIII Kontrollmaßnahmen

Kapitel IX Sammlung tierischen Materials bei der Abwasserbehandlung

Kapitel X Handelspapier

Handelspapier zur innergemeinschaftlichen Beförderung tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Produkte, die gemäß der VO (EG Nr.1774/2002 nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind

Anhang III Hygienevorschriften für Zwischenbehandlungs- und lagerbetriebe 

Kapitel I Zulassungsbedingungen für Zwischenbehandlungsbetriebe

Kapitel II Allgemeine Hygienevorschriften

A. Zwischenbehandlungsbetriebe für Material der Kategorie 3

B. Zwischenbehandlungsbetriebe für Material der Kategorie 1 oder 2

Kapitel III Vorschriften für die Zulassung von Lagerbetrieben

Anhang IV Vorschriften für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, auf die die Richtlinie 2000/76/EG nicht Anwendbar ist 

Kapitel I Allgemeine Bedingungen

Kapitel II Betriebsbedingungen

Kapitel III Ableitung von Wasser

Kapitel IV Rückstände

Kapitel V Temperaturmessung

Kapitel VI Nicht normale Betriebsbedingungen

Kapitel VII Verbrennen von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b)

Anhang V Allgemeine Hygienevorschriften für die Verarbeitung von Material der Kategorien 1, 2 und 3 

Kapitel I Allgemeine Vorschriften für die Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3

Kapitel II Allgemeine Hygienevorschriften

Kapitel III Verarbeitungsmethoden

Kapitel IV Überwachung der Produktion

Kapitel V Validierungsverfahren

Anhang VI Spezielle Vorschriften für die Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2, für Biogas- und Kompostieranlagen sowie für die Kennzeichnung bestimmter verarbeiteter Erzeugnisse

Kapitel I Spezielle Vorschriften für die Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 sowie für die Kennzeichnung bestimmter verarbeiteter Erzeugnisse

A. Anlagen

B. Verarbeitungsnormen

C. Verarbeitete Erzeugnisse

Kapitel II Spezielle Vorschriften für die Zulassung von Biogas- und Kompostieranlagen

A. Anlagen

B. Hygienevorschriften

C. Verarbeitungsnormen

D. Fermentationsrückstände und Kompost

Kapitel III Verarbeitungsnormen für die Weiterverarbeitung ausgeschmolzener Fette

Anhang VII Spezielle Vorschriften für die Verarbeitung und das Inverkehrbringen von verarbeitetem tierischem Eiweiß und anderen verarbeiteten Erzeugnissen, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnis verwendet werden könnten

Kapitel I Spezielle Vorschriften für die Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3 Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Anhang V:

A. Anlagen

B. Rohmaterial

C. Verarbeitungsnormen

D. Verarbeitete Erzeugnisse

Kapitel II Spezielle Vorschriften für verarbeitetes tierisches Eiweiß

A. Verarbeitungsnormen

B. Lagerung

C. Einfuhr

Kapitel III Spezielle Vorschriften für Blutprodukte

A. Rohmaterial

B. Verarbeitungsnormen

C. Einfuhr

Kapitel IV Spezielle Vorschriften für ausgeschmolzene Fette und Fischöl

A. Verarbeitungsnormen

B. Einfuhr von ausgeschmolzenen Fetten

C. Einfuhr von Fischöl

D. Hygienevorschriften

Kapitel V Spezielle Vorschriften für Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum

A. Verarbeitungsnormen

B. Einfuhr

Kapitel VI Spezielle Vorschriften für Gelatine und hydrolysiertes Eiweiß

A. Verarbeitungsnormen für Gelatine

B. Verarbeitungsnormen für hydrolysiertes Eiweiß

C. Einfuhr

Kapitel VII Spezielle Vorschriften für Dicalciumphosphat

A. Verarbeitungsnormen

B. Einfuhr

Kapitel VIII Spezielle Vorschriften für Tricalciumphosphat

A. Verarbeitungsnormen

B. Einfuhr

Kapitel IX Spezifische Anforderungen in Bezug auf Kollagen

A. Verarbeitungsnormen

B. Einfuhr

Kapitel X Spezielle Vorschriften für Eiprodukte

A. Verarbeitungsnormen

B. Einfuhr

Anhang VIII Vorschriften für das Inverkehrbringen von Heimtierfutter, Kauspielzeug und technischen Erzeugnissen 

Kapitel I Zulassungsvorschriften

Kapitel II Vorschriften für Heimtierfutter und Kauspielzeug

A. Rohmaterial

B. Verarbeitungsnormen

C. Einfuhr

Kapitel III Vorschriften für Gülle, verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte

I. Unverarbeitete Gülle

A. Handel

B. Einfuhr

II. Verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte

A. Inverkehrbringen

B. Einfuhr

III. Guano

Kapitel IV Vorschriften für Blut und Blutprodukte für technische Verwendungszwecke, ausgenommen Equidenserum und ausgenommen Zwischenerzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission

A. Einfuhr

Kapitel V Vorschriften für Blut und Blutprodukte, die von Equiden stammen und für technische Verwendungszwecke bestimmt sind

A. Inverkehrbringen

B. Einfuhr

Kapitel VI Vorschriften für Häute von Huftieren

A. Geltungsbereich

B. Handel

C. Einfuhr

Kapitel VII Vorschriften für Jagdtrophäen

A. Rohmaterial

B. Einfuhr

Kapitel VIII Vorschriften für Wolle, Haare, Schweineborsten, Federn und Federnteile

A. Rohmaterial

B. Einfuhr

Kapitel IX Vorschriften für Imkereierzeugnisse

A. Rohmaterial

B. Einfuhr

Kapitel X Vorschriften für Knochen und Knochenprodukte (ausgenommen Knochenmehl), Hörner und Hornprodukte (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (ausgenommen Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind

Kapitel XI Vorschriften für tierische Nebenprodukte zur Herstellung von Futtermitteln, einschließlich Heimtierfutter, sowie von technischen Erzeugnissen, ausgenommen Zwischenerzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission

Kapitel XII Ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 2 für die Fettverarbeitungsindustrie

A. Verarbeitungsnormen

B. Einfuhr ausgeschmolzener Fette

Kapitel XIII Fettderivate

A. Verarbeitungsnormen

B. Einfuhr

Kapitel XIV Spezielle Vorschriften für geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Herstellung von Heimtierfutter

A. Rohmaterial

B. Verarbeitungsnormen

C. Einfuhr

Kapitel XV
Vorschriften für Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl), die zur Herstellung von Bodenverbesserungsmitteln oder organischen Düngemitteln bestimmt sind

A. Inverkehrbringen

B. Einfuhr

Anhang IX Vorschriften für die Verwendung von bestimmtem Material der Kategorien 2 und 3, das zur Verfütterung an bestimmte Tiere gemäß Artikel 23 Absatz 2 bestimmt ist 

Anhang X Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und daraus Hergestellter Erzeugnisse aus Drittländern

Kapitel 1 Veterinärbescheinigung für die Versendung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmtem verarbeiteten tierischem Eiweiß, einschließlich Mischungen und
eiweißhaltige Erzeugnissen ausgenommen Heimtierfutter

Kapitel 2 Veterinärbescheinigung
für die Einfuhr in die Gemeinschaft oder die Durchfuhr durch die Gemeinschaft von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Kapitel 3 (A) Veterinärbescheinigung für die Dosenfutter in die oder die Durchfuhr durch die EG bestimmt ist

Kapitel 3 (B) Veterinärbescheinigung für behandeltes Heimfutter, ausgenommen Dosenfutter, das für die Einfuhr in die oder die Durchfuhr durch die EG bestimmt ist

Kapitel 3 (C) Veterinärbescheinigung für Kauspielzeug, das für die Einfuhr in die oder die Durchfuhr durch die EG bestimmt ist

Kapitel 3 (D) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die oder die Durchfuhr durch die Europäische Gemeinschaft von rohem Heimfutter zur Abgabe an den Endverbraucher oder von tierischen Nebenprodukten zur Verfütterung an Zuchtpelztiere

Kapitel 3 (E) Veterinärbescheinigung für die Versendung von "geschmacksverstärkenden Fleischextrakten" zur Herstellung von Heimtierfutter in die Europäische Gemeinschaft

Kapitel 3 (F) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch die EG von tierischen Nebenprodukten für die Verwendung bei der Herstellung von Heimfutter

Kapitel 4 (A) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch die EG von Equidenserum für technische Verwendungsywecke einschlielich Pharmayeutika, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien

Kapitel 4 (B) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die oder durch die EG von nivht zum menschlichen Verzehr bestimmten Blutprodukten, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können

Kapitel 4 (C) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch die EG von Blutprodukten für technische Verwendungszwecke, ausgenommen Equidenserum und Zwischenerzeugnisse gemäß Artikel 1 der VO (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission

Kapitel 4(D) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr behandelter Blutprodukte, außer von Equiden, zur Herstellung technischer Erzeugnisse in die Europäische Gemeinschaft oder für deren Durchfuhr durch() die Europäische Gemeinschaft

Kapitel 5 (A) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die EG von frischen oder gekühlten Häuten und Fellen von Huftieren

Kapitel 5 (B) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die EG von behandelten Häuten und Ellen von Huftieren

Kapitel 5 (C) Amtliche Erklärung für die die Einfuhr in die oder die Durchfuhr durch die EG von behandelten Häuten und Fellen von Wiederkäuern und Equiden, die vor der Einfuhr 21 Tage lang getrennt gehalten wurden oder mindestens 21 Tage ohne Unterbrechung befördert werden

Kapitel 6 (A) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch die EG von behandelten Jagdtrophäen von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen oder Häuten bestehen

Kapitel 6 (B) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch die EG von aus ganzen Tierkörperteilen bestehenden unbehandelten Jagdtrophäen von Feder- und Schalenwild

Kapitel 7 (A) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch die EG von Schweineborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die Afrikanische Schweinepest nicht vorkommt

Kapitel 7 (B) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch die EG von Schweineborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die Afrikanische Schweinepest vorkommt

Kapitel 8 Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch die EG von tierischen Nebenprodukten für die technische Verwendungszwecke

Kapitel 9 Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch die EG von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Fischöl zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für technische Verwendungszwecke

Kapitel 10 (A) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch die EG von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für technische Verwendungszwecke

Kapitel 10 (B) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch die EG von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten für technische Verwendungszwecke

Kapitel 11 Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch die EG von Gelatine und Kollagen, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für technische Verwendungszwecke

Kapitel 12 Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch die EG von icht für den menschlichen Verzehr bestimmtem hydrolysierten Eiweiß, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für technische Verwendungswecke 

Kapitel 13 Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die oder die Durchfuhr durch die EG bestimmt sind

Kapitel 14 (A) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die und die Durchfuhr die EG von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Fettderivaten für technische Verwendungszwecke

Kapitel 14 (B) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die und die Durchfuhr die EG von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Fettderivaten zur Verwendung als Futtermittel oder für technische Verwendungszwecke

Kapitel 15 Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die oder die Durchfuhr durch die EG von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Eiprodukten, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können

Kapitel 16 Mustererklärung
Erklärung des Einführers von Knochen und Knochenprodukten (ausgenommen Knochenmehl), Hörnern und Hornprodukten (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (ausgenommen Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind, in die Europäische Gemeinschaft

Kapitel 17 Veterinärbescheinigung für verarbeitete Gülle die für Einfuhr in die oder die Durchfuhr durch die EG bestimmt sind

Kapitel 18
Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die Europäische Union oder die Durchfuhr durch2 die Europäische Union von Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl), die zur Herstellung von Bodenverbesserungsmitteln oder organischen Düngemitteln bestimmt sind

Anhang XI Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr tierischer Nebenprodukte genehmigen können, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Teil I

Teil II

Teil III

Teil IV

Teil V

Teil VI

Teil VII (A)

Teil VII (B)

Teil VII (C)

Teil VIII

Teil IX

Teil X

Teil XI

Teil XII

Teil XIII

Teil XIV

Teil XV

Teil XVI

Teil XVII

Teil XVIII