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Regelwerk, EU 2000, Bau - EU Bund

Entscheidung 2000/367/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1001)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 133 vom 06.06.2000 S. 26;
Entsch. 2003/629/EG - ABl. Nr. L 218 vom 30.08.2003 S. 51;
Beschl. 2011/232/EU - ABl. Nr. L 97 vom 12.04.2011 S. 49)



Hinweis: Liste von Dateien über Brandverhaltensklassen/-schutzvermögen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte 1, geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG 2, insbesondere auf die Artikel 3, 6 und 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 89/106/EWG können für jede wesentliche Anforderung Klassen in den Grundlagendokumenten festgelegt werden, um unterschiedliche Schutzniveaus zu berücksichtigen, die gegebenenfalls auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehen. Diese Dokumente sind als "Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie 89/106/EWG" 3 veröffentlicht worden.

(2) In Abschnitt 4.2.1 des Grundlagendokuments Nr. 2 wird die Notwendigkeit, unterschiedliche Stufen der wesentlichen Anforderung "Brandschutz" festzulegen, mit der Art, Nutzung und Lage des Bauwerks, der Bauwerksplanung und der Verfügbarkeit von Notfalleinrichtungen begründet.

(3) Abschnitt 2.2 des Grundlagendokuments Nr. 2 enthält eine Reihe untereinander zusammenhängender Maßnahmen, die sicherstellen, daß die wesentliche Anforderung "Brandschutz" erfüllt wird, und zusammen dazu beitragen, eine Strategie für den Brandschutz festzulegen, die in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise entwickelt werden kann.

(4) Abschnitt 4.3.1.3 des Grundlagendokuments Nr. 2 nennt eine dieser in einem Mitgliedstaat bestehenden Maßnahmen, die sich auf den Feuerwiderstand von Bauprodukten und/oder Teilen von Bauwerken bezieht.

(5) Damit der Feuerwiderstand von Bauprodukten und Bauwerken oder Teilen davon beurteilt werden kann, besteht die harmonisierte Lösung in einem System von Klassen, das in das Grundlagendokument Nr. 2 aufgenommen wurde.

(6) Dieses System von Klassen ist in einem Auftrag der Kommission an die Europäischen Normenorganisationen CEN und Cenelec an den technischen Fortschritt angepaßt worden.

(7) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG dürfen die Mitgliedstaaten die in ihrem Gebiet einzuhaltenden Leistungsstufen nur innerhalb der auf Gemeinschaftsebene angenommenen Klassifizierungen und nur unter Verwendung aller, einiger oder einer Klasse bestimmen.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Das auf Gemeinschaftsebene angenommene Klassifizierungssystem für den Feuerwiderstand von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon ist im Anhang beschrieben.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Mai 2000


____________________________
1) ABl. L 40 vom 11.02.1989 S. 12.

2) ABl. L 220 vom 30.08.1993 S. 1.

3) ABl. C 62 vom 28.02.1994 S. 1.

.

  Begriffsbestimmungen, Prüfungen und Leistungskriterien Anhang

Die betreffenden Begriffsbestimmungen, Prüfungen und Leistungskriterien sind in den Europäischen Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, vollständig beschrieben bzw. beruhen auf diesen Normen.

Symbole

R Tragfähigkeit
E Raumabschluß
I Wärmedämmung
W Strahlung
M Mechanische Einwirkungen
C Selbstschließevermögen
S Rauchdurchlässigkeit
P oder PH Aufrechterhaltung der Energieversorgung und/oder der Signalübermittlung
G Rußbrandbeständigkeit
K Brandschutzvermögen
D Stabilitätsdauer bei konstanter Temperatur
DH Stabilität unter der Einheits-Temperatur-Zeit-Kurve
F Funktionalität von maschinellen Rauch- und Wärmeabzugsgeräten
B Funktionalität von natürlichen Rauch- und Wärmeabzugsgeräten
D Stabilitätsdauer bei konstanter Temperatur
DH Stabilität unter der Einheits-Temperatur-Zeit-Kurve
F Funktionalität von maschinellen Rauch- und Wärmeabzugsgeräten
B Funktionalität von natürlichen Rauch- und Wärmeabzugsgeräten

Anmerkungen

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