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Regelwerk, EU 2024, Bau - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1681 der Kommission vom 6. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Leistungsklassen in Bezug auf den Feuerwiderstand von Bauprodukten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1681 vom 13.06.2024)



Neufassung -Ersetzt Entsch. 2000/367/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2000/367/EG der Kommission 2 wurde ein System zur Klassifizierung der Leistung von Bauprodukten hinsichtlich ihres Feuerwiderstands eingeführt. Dieses System beruht auf einer harmonisierten Lösung für die Bewertung dieser Leistung und für die Klassifizierung von deren Ergebnissen.

(2) Die Entscheidung 2000/367/EG erstreckt sich nicht auf bestimmte Leistungsklassen und schränkt somit die Möglichkeit ein, eine detailliertere Leistung anzugeben. Daher müssen Leistungsklassen festgelegt werden, die den neuesten Entwicklungen der Technologie und des Marktes entsprechen.

(3) Es sollten neue, auf unbelastete Dächer, nichtmechanische Brandsperren für Lüftungsleitungen, Abschottungen, kombinierte Abschottungen, Fugenabdichtungssysteme und Lüftungsgitter anzuwendende Klassifizierungen für nichttragende Bauteile oder Produkte mit raumabschließender Funktion hinzugefügt werden.

(4) Die veraltete Klassifizierung R für tragende Bauteile mit raumabschließender Funktion mit dem Anwendungsbereich "Decken und Dächer" sollte gestrichen werden, da sie durch die Tabelle zu tragenden Bauteilen ohne raumabschließende Funktion wirksam abgedeckt wird.

(5) Der technische Fortschritt bei den Bewertungsmethoden erfordert auch ausführlichere Erläuterungen und Bezugspunkte für die Produkte, einschließlich überarbeiteter Informationen in den Anmerkungen.

(6) Damit die Hersteller im Interesse der Rechtsklarheit ausreichend detaillierte Leistungsklassen von Bauprodukten hinsichtlich ihres Feuerwiderstands entsprechend den neuesten Entwicklungen der Technologie und des Marktes angeben können, sollte die Entscheidung 2000/367/EG aufgehoben werden.

(7) Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sind von der Kommission Leistungsklassen in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale von Bauprodukten festzulegen. Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der genannten Verordnung sind diese Klassen in harmonisierten Normen zu verwenden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Es werden die im Anhang aufgeführten Leistungsklassen in Bezug auf den Feuerwiderstand von Bauprodukten festgelegt.

Artikel 2

Die Entscheidung 2000/367/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die Entscheidung 2000/367/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. März 2024

1) ABl. L 79 vom 16.03.2006 S. 27.

2) Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon (ABl. L 133 vom 06.06.2000 S. 26).


.

Anhang

A. Symbole

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Symbole:

R Tragfähigkeit
E Raumabschluss
I Wärmedämmung
W Strahlung
M Mechanische Einwirkungen
C Selbstschließevermögen
C0-5 Dauer des Selbstschließevermögens
Gebrauchskategorie (C) Anzahl der Zyklen
5 ≥ 200.000
4 ≥ 100.000
3 ≥ 50.000
2 ≥ 10.000
1

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