Regelwerk, EU chronologisch, EU 2000
RL 2000/29/EG
- Inhalt =>
Artikel 1Artikel 7 bis 9 (aufgehoben)
Artikel 17 (aufgehoben)
Artikel 19 aufgehoben)
Artikel 22 (aufgehoben)
Artikel 23 (aufgehoben)
Artikel 24 (aufgehoben)
Artikel 25 (aufgehoben)
Artikel 26 (aufgehoben)
Teil A
Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die bzw. in den Mitgliedstaaten verboten ist
Kapitel I
Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Gemeinschaft festgestellt wurde und die für die gesamte Gemeinschaft von Belang sind
a) Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
b) Bakterien
c) Pilze
d) Viren und virusähnliche Krankheitserreger
e) Parasitäre Pflanzen
Kapitel II
Schadorganismen, deren Auftreten in der Gemeinschaft festgestellt wurde und die für das gesamte Gemeinschaftsgebiet von belang sind
a) Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
b) Bakterien
c) Pilze
d) Viren und virusähnliche Krankheitserreger
Teil B
Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmten (Schutzgebieten) verboten ist
a) Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
b) Viren und virusähnliche Krankheitserreger
Teil A
Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die bzw. in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist
Kapitel I
Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Gemeinschaft festgestellt wurde und die für das gesamte Gemeinschaftsgebiet von Belang sind
a) Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
b) Bakterien
c) Pilze
d) Viren und virusähnliche Krankheitserreger
Kapitel II
Schadorganismen, deren Auftreten in der Gemeinschaft festgestellt wurde und die für das gesamte Gemeinschaftsgebiet von Belang sind
a) Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
b) Bakterien
c) Pilze
d) Viren und virusähnliche Krankheitserreger
Teil B
Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmten(Schutzgebieten) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist
a) Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
b) Bakterien
c) Pilze
d) Viren und virusähnliche Krankheitserreger
Teil A
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, deren Verbindungen in die Mitgliedstaaten verboten ist
Teil B
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist
Teil A
Von allen Mitgliedstaaten zu Stellende, besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die und Innerhalb der Mitgliedstaaten
Kapitel I
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung ausserhalb der Gemeinschaft
Kapitel II
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft
Teil B
Von den Mitgliedstaaten zu Stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete
Anhang V Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu Unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungsland- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen
Teil A Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft
I. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die potentielle Träger von Schadorganismen von Belang für die gesamte Gemeinschaft sind und mit einem Pflanzenpaß versehen sein müssen
II. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die potentielle Träger von Schadorganismen von Belang für bestimmte Schutzgebiete sind und die bei Verbringung in solche oder innerhalb solcher Gebiete mit einem dafür gültigen Pflanzenpag versehen sein müssen
Teil B
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil a genannten Gebieten
I. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die potentielle Träger von Schadorganismen sind, die für die gesamte Gemeinschaft von Belang sind
II. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die möglicherweise Schadorganismen tragen und für bestimmte Schutzgebiete von Belang sind
Anhang VI Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die einer besonderen Regelung unterworfen werden können
Anhang VII Zeugnismuster
A. Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses
B. Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr
C. Erläuterungen
Teil A
Aufgehobene Richtlinie und nachfolgende Änderungen
(gemäß Artikel 27)
Teil B
Fristen für die Umsetzung und/oder Anwendung
Anhang IX Entsprechungstabelle