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Regelwerk, Energie, Immissionsschutz

EEGAusGebV - EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung
Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und Ausschreibungen nach dem Kraft Wärme-Kopplungsgesetz

Vom 06. Februar 2015
(BGBl. I Nr. 5 vom 11.02.2015 S. 108; 11.07.2016 S. 1629 16; 13.10.2016 S. 2258 16a; 10.08.2017 S. 3102 17, 10.08.2017 S. 3167 17a; 05.03.2018 S. 224 18; 20.01.2020 S. 106 20; 21.12.2020 S. 3138 20a; 16.07.2021 S. 3026 21, 25.08.2021 S. 3715aufgehoben)
Gl.-Nr.: 754-27-3



Zur Nachfolgeregelung (BNetzABGebV)

Überschrift geändert: 17a 20

§ 1 Gebühren und Auslagen 16 16a 17  17a 20

(1) Die Bundesnetzagentur erhebt Gebühren und Auslagen

  1. im Rahmen der Durchführung von Ausschreibungen nach
    1. Teil 3 Abschnitt 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert worden ist,
    2. der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102), die durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist,
    3. der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist,
    4. der Innovationsausschreibungsverordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) und
    5. den §§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert worden ist, in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, und
  2. für die Entscheidung über die Bewilligung von Ausnahmen von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen nach § 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(1a) Sofern ein Gebot bei den Ausschreibungen nach der Innovationsausschreibungsverordnung für eine Anlagenkombination abgegeben wird, ist die Gebühr mit dem höchsten Gebührensatz nach der Anlage zu dieser Verordnung zu entrichten.

(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 2 Ermäßigung der Gebühr 16 16a 17  17a 20

(1) Die Gebühren nach den Nummern 1 und 3 der Anlage zu dieser Rechtsverordnung ermäßigen sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn das Gebot

  1. nach § 30a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zurückgenommen worden ist,
  2. nach § 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgeschlossen worden ist,
  3. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht bezuschlagt worden ist,
  4. nach § 7 Absatz 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung zurückgenommen worden ist,
  5. nach § 10 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist,
  6. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Absatz 1 und 2 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung nicht bezuschlagt worden ist,
  7. nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist,
  8. nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist oder
  9. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist.

(2) Die Gebühr nach Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung ermäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn der Antrag nach § 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung oder nach § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung auf Ausstellung von Zahlungsberechtigungen abgelehnt worden ist.

(2a) Die Gebühr nach Nummer 6 der Anlage ermäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn der Antrag nach § 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung abgelehnt worden ist.

(3) § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.

§ 3 Verordnungsermächtigung

Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Gebührensätze nach der Anlage zu dieser Verordnung abweichend zu regeln.

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Gebührenverzeichnis Anlage 16 16a 17  17a 18 20 20a 21
(zu § 1 Absatz 2)


Amtshandlung der Bundesnetzagentur Gebührensatz
1. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung  oder nach § 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen 586 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).
2. Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 23 oder § 24 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen 539 Euro
3. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 oder § 36d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung oder nach § 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Windenergieanlagen an Land 522 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).
4. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 oder § 39d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung für Biomasseanlagen oder für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 522 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).
5. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme 1.138 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes)
6. Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung 1.736 Euro


ENDE

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