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FFAV - Freiflächenausschreibungsverordnung
Verordnung zur Ausschreibung der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen
Vom 6. Februar 2015
(BGBl. I Nr. 5 vom 11.02.2015 S. 108; 13.10.2016 S. 2258 16aufgehoben)
Gl.-Nr.: 754-27-2
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Die Verordnung regelt die Ausschreibung der finanziellen Förderung und ihrer Höhe für Strom aus Freiflächenanlagen nach § 55 des Erneuerbare-Energien Gesetzes, um im Rahmen des Ausbaupfads nach § 3 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einen Zubau von Freiflächenanlagen in Höhe von durchschnittlich 400 Megawatt pro Kalenderjahr zu erreichen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
Teil 2
Verfahren der Ausschreibung
§ 3 Ausschreibungen
(1) Die Bundesnetzagentur muss die finanzielle Förderung und ihre Höhe für Strom aus Freiflächenanlagen zu den folgenden Gebotsterminen mit den folgenden Ausschreibungsvolumina ausschreiben:
(2) Die Bundesregierung wird die Ausschreibungen einschließlich der Ausschreibungsvolumina für die Jahre ab 2018 im Zusammenhang mit der Umstellung der finanziellen Förderung für die anderen erneuerbaren Energien auf Ausschreibungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes regeln.
§ 4 Veränderung des Ausschreibungsvolumens
(1) Das Ausschreibungsvolumen nach § 3 Absatz 1 erhöht sich für den jeweils nächsten Gebotstermin, wenn nicht für das gesamte Ausschreibungsvolumen der vorangegangenen Ausschreibungen Zuschläge erteilt und die entsprechenden Zweitsicherheiten geleistet worden sind, um die Differenz zwischen dem Ausschreibungsvolumen der vorangegangenen Ausschreibungen und der Summe der Gebotsmengen der bezuschlagten Gebote der vorangegangenen Ausschreibungen. Sofern die Frist nach § 15 Absatz 5 zum Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 5 noch nicht abgelaufen ist, erhöht sich das Ausschreibungsvolumen des auf den Fristablauf folgenden Gebotstermins entsprechend.
(2) Die Bundesnetzagentur kann das Ausschreibungsvolumen nach § 3 Absatz 1 und Absatz 1 unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1
Die Erhöhung oder Verringerung des Ausschreibungsvolumens nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die jeweiligen Gebotsmengen nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht in einer vorangegangenen Ausschreibung bei der Festlegung des Ausschreibungsvolumens berücksichtigt worden sind.
§ 5 Bekanntmachung der Ausschreibungen
Die Bundesnetzagentur muss die Ausschreibungen nach Ablauf der neunten und vor Ablauf der sechsten Kalenderwoche vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt machen. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
§ 6 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen
(1) Bei den Ausschreibungen dürfen natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen Gebote abgeben.
(2) Die Gebote müssen jeweils einen Umfang von einer installierten Leistung von mindestens 100 Kilowatt und höchstens 10 Megawatt haben. Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote abgeben; in diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und die Nachweise nach Absatz 4 so kennzeichnen, dass sie eindeutig dem jeweiligen Gebot zugeordnet werden können.
(3) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten:
(4) Den Geboten müssen jeweils die folgenden Nachweise beigefügt werden:
(5) Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spätestens am Gebotstermin zugegangen sein. Die Rücknahme von Geboten ist bis zum Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang bei der Bundesnetzagentur. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform genügende Rücknahmeerklärung des Bieters erfolgen, die sich dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen lässt. Bieter sind an ihre Gebote, die innerhalb der Frist nach Satz 1 abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, bis zum Ablauf des zweiten auf den Gebotstermin folgenden Kalendermonats gebunden, sofern nicht vorher dem Bieter der Ausschluss des Gebots oder die Nichterteilung eines Zuschlags von der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist.
§ 7 Erstsicherheit
(1) Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur bis zum Gebotstermin für ihre Gebote eine Sicherheit nach Maßgabe der folgenden Absätze und des § 16 leisten (Erstsicherheit). Durch die Erstsicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gesichert.
(2) Die Höhe der Erstsicherheit bestimmt sich aus der in dem Angebot nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 angegebenen Gebotsmenge multipliziert mit 4 Euro pro Kilowatt.
(3) Die Höhe der Erstsicherheit verringert sich auf die Hälfte des nach Absatz 2 berechneten Betrags, wenn das Gebot einen Nachweis nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder c enthält.
(4) Bieter müssen bei der Leistung der Erstsicherheit das Gebot, auf das sich die Erstsicherheit bezieht, eindeutig bezeichnen.
§ 8 Höchstwert
(1) In jeder Ausschreibung ist ein Höchstwert nach Absatz 2 vorgegeben, der vom Gebotswert eines Gebots nicht überschritten werden darf.
(2) Der Höchstwert einer Ausschreibung ist der anzulegende Wert nach § 51 Absatz 2 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 26 Absatz 3 und § 31 Absatz 1 bis 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung.
§ 9 Öffnung und Prüfung der Gebote
(1) Die Bundesnetzagentur muss die zugegangenen Gebote mit einem Eingangsvermerk versehen.
(2) Die Bundesnetzagentur darf die Gebote erst nach dem Gebotstermin öffnen.
(3) Die Bundesnetzagentur muss alle mit den Geboten abgegebenen Angaben und Nachweise registrieren und prüfen, welche Gebote zum Zuschlagsverfahren nach § 12 zugelassen werden. Gebote sind nur zum Zuschlagsverfahren zuzulassen, soweit die Gebote oder die Bieter nicht nach den §§ 10 und 11 ausgeschlossen worden sind.
(4) Die Prüfung der Gebote muss von mindestens zwei Mitarbeitern der Bundesnetzagentur gemeinsam durchgeführt und dokumentiert werden. Bieter sind dabei nicht zugelassen.
§ 10 Ausschluss von Geboten
(1) Die Bundesnetzagentur muss Gebote von dem Zuschlagsverfahren nach § 12 ausschließen, wenn
(2) Die Bundesnetzagentur darf ein Gebot bei begründetem Verdacht, dass der Bieter keine Freiflächenanlage auf dem nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Standort plant, ausschließen, wenn
Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn die errichtete oder geplante Freiflächenanlage erweitert werden soll und hierfür Gebote abgegeben werden.
§ 11 Ausschluss von Bietern
Die Bundesnetzagentur darf Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren nach § 12 ausschließen, wenn
§ 12 Zuschlagsverfahren
(1) Die Bundesnetzagentur muss vorbehaltlich des Absatzes 4 allen zugelassenen Geboten im Umfang ihres Gebots einen Zuschlag erteilen, wenn die Summe der Gebotsmengen aller zugelassenen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach den §§ 3 und 4 nicht überschreitet.
(2) Die Bundesnetzagentur muss das folgende Zuschlagsverfahren durchführen, wenn die Summe der Gebotsmengen aller zugelassenen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach den §§ 3 und 4 überschreitet:
(3) Die Bundesnetzagentur soll pro Ausschreibung ein Nachrückverfahren durchführen, wenn die Summe der Gebotsmengen aller Gebote, die einen Zuschlag nach Absatz 2 erhalten haben und deren Zuschlag nach § 20 Absatz 1 Satz 1 erloschen ist, 30 Megawatt bei einem Gebotstermin überschreitet. An diesem Nachrückverfahren nehmen alle zugelassenen Gebote teil, die in dem Verfahren nach Absatz 2 keinen Zuschlag erhalten haben. Die Erteilung eines Zuschlags im Nachrückverfahren muss entsprechend dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren erfolgen. Das Ausschreibungsvolumen im Nachrückverfahren muss der Summe der Gebotsmengen aller Gebote entsprechen, deren Zuschlag nach § 20 Absatz 1 Satz 1 erloschen ist.
(4) Die Bundesnetzagentur muss bei dem Zuschlagsverfahren sicherstellen, dass es in den Kalenderjahren 2016 und 2017 jeweils nicht mehr als zehn bezuschlagte Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe e gibt. Zu diesem Zweck darf sie über diese Anzahl hinausgehende Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe e bei den Zuschlagsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 nicht berücksichtigen.
(5) Die Bundesnetzagentur muss für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter nach § 6 Absatz 3 übermittelten Angaben und die nach § 6 Absatz 4 übermittelten Nachweise sowie den Zuschlagswert registrieren. Bietern muss die Bundesnetzagentur auf Antrag Auskunft über die für sie registrierten Zuschläge erteilen.
§ 13 Zuschlagswert
(1) Zuschlagswert ist der jeweils nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 in dem Gebot angegebene Gebotswert.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei den Gebotsterminen 1. August 2015 und 1. Dezember 2015 der Zuschlagswert
(3) § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist nicht anzuwenden.
§ 14 Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts
(1) Die Bundesnetzagentur muss die Entscheidung über die Zuschläge nach § 12 und die Höhe des Zuschlagswerts nach § 13 Absatz 2 öffentlich bekannt geben.
(2) Die öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge wird durch Bekanntmachung der folgenden Angaben auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bewirkt:
Die Zuschläge gelten eine Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 als bekannt gegeben.
(3) Die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlagswerts nach § 13 Absatz 2 wird durch Bekanntmachung der Höhe des Zuschlagswerts auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bewirkt. Diese erfolgt
Die Bekanntmachung nach Satz 1 ist mit dem Hinweis zu versehen, dass mit der Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur die Höhe des Zuschlagswerts nach § 13 Absatz 2 öffentlich bekannt gegeben wird und die vollständigen Entscheidungen an dem Standort der Bundesnetzagentur in Bonn eingesehen werden können. Der Zuschlagswert nach § 13 Absatz 2 gilt eine Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 als bekannt gegeben.
(4) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die öffentliche Bekanntmachung. Dafür übermittelt sie die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 elektronisch und auf Verlangen des Bieters schriftlich.
§ 15 Zweitsicherheit
(1) Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur für diejenigen ihrer Gebote, die einen Zuschlag nach § 12 erhalten haben, eine Sicherheit nach Maßgabe der folgenden Absätze und des § 16 leisten (Zweitsicherheit). Durch die Zweitsicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gesichert.
(2) Die Höhe der Zweitsicherheit bestimmt sich aus der Gebotsmenge des Gebots multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt.
(3) Die Höhe der Zweitsicherheit verringert sich auf die Hälfte des nach Absatz 2 berechneten Betrags, wenn das Gebot einen Nachweis nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder c enthält.
(4) Bieter müssen bei der Erbringung der Zweitsicherheit die Zuschlagsnummer des Zuschlags, auf den sich die Zweitsicherheit bezieht, angeben.
(5) Die Zweitsicherheit muss spätestens am zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags nach § 14 Absatz 1 und 2 geleistet sein (materielle Ausschlussfrist).
§ 16 Allgemeine Bestimmungen zu den Sicherheitsleistungen
(1) Wer eine Erst- oder Zweitsicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch
(2) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich in deutscher Sprache unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen und muss nach Vorgabe der Bundesnetzagentur nach § 34 Absatz 1 ausgestellt sein. Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. Die Bundesnetzagentur kann im Einzelfall bei begründeten Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen.
(3) Wer eine Zweitsicherheit geleistet hat, ist berechtigt, den gezahlten Geldbetrag gegen eine entsprechende geeignete Bürgschaft und eine geleistete Bürgschaft gegen einen entsprechenden Geldbetrag umzutauschen.
(4) Die Bundesnetzagentur muss unverzüglich
(5) Die Bundesnetzagentur richtet zur Verwahrung der Sicherheitsleistungen nach dieser Verordnung ein Verwahrkonto ein und ist berechtigt, die Erst- und Zweitsicherheiten als Sicherheit einzubehalten, bis die Voraussetzungen für die Rückgabe oder zur Befriedigung der Übertragungsnetzbetreiber vorliegen; die Sicherheitsleistungen werden nicht verzinst.
§ 17 Verbot des Handels mit Zuschlägen
Die rechtsgeschäftliche Übertragung von Zuschlägen vom Bieter auf Dritte ist unwirksam. Die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Freiflächenanlage einschließlich ihres Förderanspruchs nach der Ausstellung einer Förderberechtigung für die Freiflächenanlage bleibt unberührt.
§ 18 Rückgabe von Zuschlägen
Bieter dürfen Zuschläge ganz oder teilweise durch eine unbedingte und der Schriftform genügende Rückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetzagentur zurückgeben. Die Bundesnetzagentur muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgegebenen Umfang entwerten.
§ 19 Rücknahme von Zuschlägen
Die Bundesnetzagentur kann Zuschläge, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 1, 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen. Die Bundesnetzagentur muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgenommenen Umfang entwerten.
§ 20 Erlöschen von Zuschlägen
(1) Der Zuschlag erlischt, wenn der Bieter die Zweitsicherheit nicht innerhalb der Frist nach § 15 Absatz 5 vollständig geleistet hat. Die Bundesnetzagentur muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge entwerten.
(2) Bieter müssen die Ausstellung von Förderberechtigungen für die gesamte Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots spätestens zwei Jahre nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags nach § 14 Absatz 1 und 2 (materielle Ausschlussfrist) beantragt haben. Die Bundesnetzagentur muss die nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge entwerten, soweit innerhalb der Frist nach Satz 1 kein Antrag auf Ausstellung einer Förderberechtigung gestellt oder soweit ein gestellter Antrag abgelehnt worden ist.
Teil 3
Voraussetzungen für ie Förderung von Freiflächenanlagen
§ 21 Antrag auf Ausstellung von Förderberechtigungen
(1) Die Bundesnetzagentur muss auf Antrag eines Bieters eine Förderberechtigung für eine Freiflächenanlage ausstellen und die Höhe des anzulegenden Werts nach Maßgabe der §§ 26 und 27 für Strom aus dieser Freiflächenanlage bestimmen. Bieter dürfen beantragen, dass die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots ganz oder teilweise einer Freiflächenanlage oder mehreren Freiflächenanlagen zugeteilt wird.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:
§ 22 Ausstellung von Förderberechtigungen
(1) Die Förderberechtigung für eine Freiflächenanlage darf nur ausgestellt werden, wenn
einer Fläche nach Nummer 2 Buchstabe b befinden,
(2) Die Förderberechtigung nach Absatz 1 muss die Angaben nach § 21 Absatz 2 und die Höhe des nach § 26 bestimmten anzulegenden Werts enthalten.
(3) Die Bundesnetzagentur muss dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännischbilanzieller Weitergabe angeboten werden soll, die Ausstellung der Förderberechtigung einschließlich der Angaben nach § 21 Absatz 2 und der Höhe des nach § 26 bestimmten anzulegenden Werts unverzüglich nach der Ausstellung der Förderberechtigung mitteilen.
(4) Die ausgestellte Förderberechtigung ist der Freiflächenanlage verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Nachträgliche Änderungen der Zuordnung durch den Bieter sind ausgeschlossen.
(5) Die Bundesnetzagentur kann die Ausstellung der Förderberechtigung mit einer Auflage verbinden, sofern die Bundesnetzagentur nach § 35 Nummer 15 eine entsprechende Festlegung getroffen hat.
§ 23 Ausstellung von Förderberechtigungen bei Anlagenerweiterungen
Die Bundesnetzagentur darf abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 6 auf Antrag des Bieters auch für eine Freiflächenanlage, für die bereits eine finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen worden ist, eine Förderberechtigung ausstellen, wenn
Für den Antrag nach Satz 1 und die Ausstellung der Förderberechtigung sind die §§ 21 und 22 Absatz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Die Bestimmung des anzulegenden Werts für die gesamte Freiflächenanlage ist nach den §§ 26 und 27 vorzunehmen. Wenn die Freiflächenanlage vor der Leistungserhöhung bereits nach § 51 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes finanziell gefördert worden ist, ist der bisherige anzulegende Wert für die Leistung der Freiflächenanlage vor der Leistungserhöhung in die Berechnung nach den §§ 26 und 27 einzuberechnen.
§ 24 Entwertung der Gebotsmengen nach der Ausstellung
Die Bundesnetzagentur muss die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots in dem im Antrag nach § 21 Absatz 2 Nummer 5 angegebenen Umfang entwerten, sobald die beantragte Förderberechtigung ausgestellt worden ist.
§ 25 Registrierung der Freiflächenanlagen im Anlagenregister
Die Bundesnetzagentur muss die Freiflächenanlagen und die Erweiterungen von Freiflächenanlagen nach der Ausstellung der Förderberechtigungen im Anlagenregister eintragen, soweit die Freiflächenanlagen noch nicht registriert sind. Mit der Übermittlung der Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 7 erfüllt der Bieter zugleich die Pflicht, die Freiflächenanlage nach § 3 der Anlagenregisterverordnung registrieren zu lassen, oder die Pflicht nach § 5 der Anlagenregisterverordnung, Änderungen der Daten zu übermitteln. Die sonstigen Bestimmungen der Anlagenregisterverordnung bleiben unberührt.
§ 26 Bestimmung des anzulegenden Werts
(1) Die Bundesnetzagentur muss die Höhe des anzulegenden Werts nach den folgenden Absätzen bestimmen.
(2) Die Höhe des anzulegenden Werts entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge auf Antrag des Bieters nach § 21 Absatz 2 Nummer 5 der Freiflächenanlage zugeteilt worden ist. Sofern die Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten einer Freiflächenanlage zugeteilt worden sind, wird der gewichtete Mittelwert der Zuschlagswerte gebildet. Dieser Mittelwert berechnet sich aus dem Quotienten aus
Der nach den Sätzen 2 und 3 berechnete anzulegende Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
(3) Wenn der Standort der Freiflächenanlage nicht zumindest teilweise mit den im Gebot nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Flurstücken übereinstimmt, verringert sich der anzulegende Wert nach Absatz 2 um 0,3 Cent pro Kilowattstunde. Werden einer Freiflächenanlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils der Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote, bei denen keine Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 verringert sich der anzulegende Wert nach Absatz 2 Satz 1 um 0,3 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Ausstellung der Förderberechtigung für die Gebotsmenge, die der Freiflächenanlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags nach § 14 Absatz 1 und 2 folgt. Werden einer Freiflächenanlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zuteilung zur Freiflächenanlage nach § 21 Absatz 2 Nummer 5 erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist.
§ 27 Änderung des anzulegenden Werts bei Anlagenerweiterungen
(1) Die Höhe des anzulegenden Werts einer Freiflächenanlage ändert sich, wenn für die Freiflächenanlage nach einer Erweiterung nachträglich eine weitere Förderberechtigung nach § 23 ausgestellt worden ist.
(2) Die Bundesnetzagentur muss die Höhe des anzulegenden Werts im Fall des Absatzes 1 nach § 26 Absatz 2 bis 4 neu bestimmen. Sie muss dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Anlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännischbilanzieller Weitergabe angeboten wird, die folgenden Angaben übermitteln:
Der Netzbetreiber muss ab der Inbetriebnahme der Anlagenerweiterung den von der Bundesnetzagentur nach Satz 1 neu bestimmten anzulegenden Wert für den Anspruch auf finanzielle Förderung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zugrunde legen.
§ 28 Finanzielle Förderung für Strom aus Freiflächenanlagen
(1) Der Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom aus einer Freiflächenanlage besteht nur, solange und soweit
Sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, erstreckt sich der Anspruch nach Satz 1 auch auf Strom, der im Zeitraum von drei Wochen vor der Stellung des Antrags nach § 21 bis zur Ausstellung der Förderberechtigung nach § 22 oder § 23 von der Freiflächenanlage in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännischbilanzieller Weitergabe angeboten worden ist.
(2) Sofern die installierte Leistung der Freiflächenanlage größer ist als die Summe der Gebotsmengen, die der Freiflächenanlage zugeteilt worden sind, beschränkt sich der Anspruch auf die finanzielle Förderung auf den förderfähigen Anteil der Strommenge. Der förderfähige Anteil der Strommenge entspricht der tatsächlich eingespeisten Strommenge der Freiflächenanlage multipliziert mit dem Quotienten aus der Summe der Gebotsmengen, die der Freiflächenanlage zugeteilt worden sind, und der installierten Leistung der Freiflächenanlage. Die übrige Strommenge bildet den nicht förderfähigen Anteil, für den kein Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht; dieser Anteil muss vom Anlagenbetreiber nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anteilig direkt vermarktet werden.
(3) Der Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännischbilanzieller Weitergabe angeboten wird, muss die Anforderungen nach Absatz 1 und die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 prüfen und kann geeignete Nachweise verlangen. Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 35 Nummer 14 getroffen hat, muss der Netzbetreiber entsprechende Nachweise verlangen und diese der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen.
(4) Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur die Angaben des Bieters nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 bestätigen oder Abweichungen mitteilen. Die Bestätigung oder Mitteilung muss spätestens vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfolgen, der auf die Mitteilung der Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 3 folgt. Die Bundesnetzagentur darf unter Beachtung des § 34 Absatz 4 für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 ein bestimmtes Format sowie ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben.
(5) Die finanzielle Förderung ist abweichend von § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit der Bekanntgabe der Ausstellung der Förderberechtigung. Sofern der Anlagenbetreiber nach Absatz 1 Satz 2 für Strom aus der Freiflächenanlage, der vor der Ausstellung der Förderberechtigung in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännischbilanzieller Weitergabe angeboten worden ist, einen Anspruch auf finanzielle Förderung geltend gemacht hat, beginnt die Frist abweichend von Satz 2 mit dem Tag, für den erstmals ein Anspruch auf eine finanzielle Förderung bestanden hat.
§ 29 Rücknahme oder Widerruf einer Förderberechtigung
(1) Die Bundesnetzagentur kann Förderberechtigungen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 1, 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen. Insbesondere sollen die Förderberechtigungen für eine Freiflächenanlage mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn die installierte Leistung der Freiflächenanlage durch eine Erweiterung der Freiflächenanlage erhöht wurde und der Anlagenbetreiber die Erweiterung nicht innerhalb der Frist nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Anlagenregisterverordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung der Bundesnetzagentur mitgeteilt hat.
(2) Die Bundesnetzagentur kann Förderberechtigungen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen. Förderberechtigungen sollen insbesondere widerrufen werden, wenn
Teil 4
Strafzahlungen
§ 30 Strafzahlungen
(1) Bieter müssen an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Strafzahlung leisten, wenn
Die Forderung nach Satz 1 muss durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrags auf ein Geldkonto des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden. Dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Strafzahlung geleistet wird.
(2) Die Höhe der Strafzahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entspricht der nach § 7 Absatz 2 und 3 für das Gebot zu leistenden Erstsicherheit.
(3) Die Höhe der Strafzahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, die nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 Satz 2 entwertet worden ist, multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt. Die Strafzahlung verringert sich für Bieter, deren Zweitsicherheit nach
§ 15 Absatz 3 verringert ist, auf die Hälfte des Betrags nach Satz 1. Die nach Satz 1 oder Satz 2 berechnete Höhe der Strafzahlung verringert sich auf die Hälfte für den Anteil der Gebotsmenge, der vor Ablauf des neunten auf die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung folgenden Kalendermonats zurückgegeben worden ist. Für Bieter, die nach Ablauf der Frist nach Satz 3 ihre Förderberechtigungen zurückgeben, berechnet sich die Höhe der Strafzahlung nach Satz 1 und 2.
(4) Der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich
§ 31 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Zahlungen der Bieter nach dieser Verordnung als Einnahmen nach § 3 Absatz 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung vereinnahmen und Zahlungen an die Bieter nach dieser Verordnung als Ausgaben nach § 3 Absatz 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung verbuchen. Sie müssen den Eingang der Strafzahlungen von Bietern nach § 30 der Bundesnetzagentur unverzüglich mitteilen.
Teil 5
Aufgaben der Bundesnetzagentur
§ 32 Veröffentlichungen
Die Bundesnetzagentur muss auf ihrer Internetseite spätestens zum letzten Kalendertag des auf die öffentliche Bekanntgabe des letzten Zuschlags einer Ausschreibung nach § 14 folgenden Kalendermonats die folgenden Daten veröffentlichen:
§ 33 Mitteilungspflichten
(1) Die Bundesnetzagentur muss unverzüglich nach Abschluss des Zuschlagsverfahrens nach § 12 den Bietern,
die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mitteilen.
(2) Die Bundesnetzagentur muss den jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern unverzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Strafzahlungen erforderliche Angaben mitteilen:
§ 34 Vorgaben und Maßnahmen der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur darf Formatvorgaben verbindlich vorgeben.
(2) Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch Allgemeinverfügung unter Beachtung der Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes nähere Bestimmungen zur Teilnahme an einer Ausschreibung, zur Übermittlung der Angaben nach dieser Verordnung, zur Rückgabe von bezuschlagten Geboten und Förderberechtigungen, zur Hinterlegung der finanziellen Sicherheiten, zum Stellen von Bürgschaften, zum Zuschlagsverfahren und zur Ausstellung von Förderberechtigungen erlassen. Die Allgemeinverfügungen müssen vor jedem Gebotstermin nach § 5 öffentlich bekannt gemacht werden, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.
(3) Die Ausschreibungen können von der Bundesnetzagentur ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden. In diesem Fall kann die Bundesnetzagentur insbesondere Vorgaben über die Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung
machen. Bei einer Umstellung des Verfahrens nach Satz 1 muss vor dem Gebotstermin bei der Bekanntgabe nach § 5 auf das elektronische Verfahren hingewiesen werden.
(4) Die Bundesnetzagentur muss bei den Ausschreibungen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit von Datenschutz und Datensicherheit unter Beachtung von § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes und der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik treffen.
§ 35 Festlegungen
Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen dieser Verordnung Festlegungen nach § 88 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unter Berücksichtigung der in den §§ 1 und 2 des Erneuerbare-Energien Gesetzes genannten Ziele und Grundsätze treffen:
§ 36 Erfahrungsbericht zur Flächeninanspruchnahme
Die Bundesnetzagentur berichtet der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und dann jährlich über die Flächeninanspruchnahme für Freiflächenanlagen, insbesondere über die Inanspruchnahme von Ackerland.
Teil 6
Datenschutz und Rechtsschutz
§ 37 Datenübermittlung
(1) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Umweltbundesamt ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über sämtliche auf Grund dieser Verordnung gespeicherten Daten einschließlich personenbezogener Daten zu erteilen, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung nach dem Erneuerbare-Energien Gesetz und dem Energiewirtschaftsgesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen erforderlich ist.
(2) Die Bundesnetzagentur darf die auf Grund dieser Verordnung gespeicherten Daten an Netzbetreiber übermitteln, soweit dies für die Abwicklung und Überwachung der finanziellen Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erforderlich ist.
§ 38 Löschung von Daten
Die auf Grund dieser Verordnung gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Durchführung oder Überwachung der Ausschreibungen und der finanziellen Förderung von Freiflächenanlagen nicht mehr erforderlich sind.
§ 39 Rechtsschutz
(1) Gerichtliche Rechtsbehelfe mit dem Ziel, die Bundesnetzagentur zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten, sind zulässig. Die Bundesnetzagentur muss bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das in den §§ 3 und 4 festgelegte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag erteilen, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig wird.
(2) Die Erteilung eines Zuschlags oder die Ausstellung einer Förderberechtigung haben unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1 Bestand. Die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Förderberechtigung durch Dritte ist nicht zulässig.
ENDE |
(Stand: 04.09.2023)
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