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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie
zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien

Vom 6. Februar 2015
(BGBl. I Nr. 5 vom 11.02.2015 S. 108)



Es verordnen auf Grund

  1. des § 87 Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und auf Grund des § 93 Nummer 1, 2, 6, 8 und 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie
  2. des § 88 Absatz 1 und 4 und des § 95 Nummer 5 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) die Bundesregierung:

Artikel 1
FFAV - Freiflächenausschreibungsverordnung
Verordnung zur Ausschreibung der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen

(wie eingefügt)

Artikel 2
FFAGebV - Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung
Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der Freiflächenausschreibungsverordnung

(wie eingefügt)

Artikel 3
Änderung der Systemdienstleistungsverordnung

Die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Stand 15. Februar 2011 (Ergänzung vom 15. Februar 2011) (BAnz. Nr. 51 vom 31. März 2011, S. 1189)" durch die Wörter "Stand 1. Januar 2013 (Ergänzung vom 1. Januar 2013) (BAnz AT 12.11.2014 B3)" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "der Ergänzung vom 15. Februar 2011" durch die Wörter "der Ergänzung vom 1. Januar 2013" ersetzt.

2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Ergänzung vom 15. Februar 2011" durch die Wörter "der Ergänzung vom 1. Januar 2013" ersetzt.

b) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter "Nummer 2.3 der Ergänzung vom 15. Februar 2011" durch die Wörter "Nummer 2.6 der Ergänzung vom 1. Januar 2013" ersetzt.

3. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 12. Februar 2015 in Betrieb genommen worden sind, ist die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734) in der am 11. Februar 2015 geltenden Fassung anzuwenden."

4. In Anlage 3 Nummer 3 werden die Wörter "der Ergänzung vom 15. Februar 2011" durch die Wörter "der Ergänzung vom 1. Januar 2013" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Anlagenregisterverordnung

Die Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1320) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Erneuerbare-Energien-Gesetzes;" die folgenden Wörter eingefügt:

"mehrere Freiflächenanlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen für die Zwecke dieser Verordnung als eine Anlage, wenn sie innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass des Bebauungsplans zuständig ist, errichtet worden sind und innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 4 Kilometern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind; unberührt hiervon bleibt § 32 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,".

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. "genehmigungsbedürftige Anlage" eine Anlage, deren Betrieb einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943) geändert worden ist, oder einer Zulassung nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts bedarf. "2." genehmigungsbedürftige Anlage" eine Anlage, deren Errichtung und Betrieb einer Genehmigung oder sonstigen Zulassung bedarf; ausgenommen hiervon sind
  1. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die in, an oder auf Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden sind, angebracht sind, sowie
  2. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Deponiegas, Klärgas, Grubengas sowie Windenergieanlagen an Land, die keiner Genehmigung nach § 1 Absatz 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen bedürfen."

2. § 3 Absatz 2 Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
13. bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die Angabe, ob es sich um eine Freiflächenanlage handelt, sowie die von der Freiflächenanlage in Anspruch genommene Fläche in Hektar,

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