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InnAusV - Innovationsausschreibungsverordnung
Verordnung zu den Innovationsausschreibungen
Vom 20. Januar 2020
(BGBl. I Nr. 4 vom 29.01.2020 S. 106; 21.12.2020 S. 3138 20; 14.07.2021 S. 2860 21; 16.07.2021 S. 3026 21b; 20.07.2022 S. 1237 22; 20.12.2022 S. 2512 22a)
Gl.-Nr.: 754-27-10
Diese Verordnung regelt die Innovationsausschreibungen nach § 39n des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geändert worden ist.
§ 2 Begriffsbestimmungen 20 22
Im Sinne dieser Verordnung ist:
wovon mindestens eine erneuerbare Energie Windenergie an Land oder solare Strahlungsenergie ist, und der über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt einspeist,
§ 3 Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 20 22 22a
(1) Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind bei Innovationsausschreibungen entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist.
(2) Bei den Innovationsausschreibungen sind die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen der §§ 29, 33, 34, 35a, 55 und 55a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes jeweils mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Anspruch nach § 8 Absatz 1 tritt, und soweit diese Verordnung nicht etwas anderes regelt, anzuwenden.
§ 4 Teilnahmeberechtigte Anlagen 20
In den Innovationsausschreibungen können nur Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben werden.
§ 6 Weitere Anforderungen an Gebote für Anlagenkombinationen 20 21
(1) Ein Gebot für Anlagenkombinationen darf nur für Anlagen abgegeben werden, die vor dem jeweiligen Gebotstermin noch nicht in Betrieb genommen wurden.
(2) Ein Gebot, das für eine Anlagenkombination abgegeben wird, muss
(3) Sofern Gebote für Anlagenkombinationen Anlagen enthalten, die nicht Windenergieanlagen an Land oder Biomasseanlagen sind, sind diese Anlagen vor dem Gebotstermin als Projekt im Register zu registrieren.
(4) Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Gebote für Anlagenkombinationen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.
(1) Betreiber von Anlagen oder Anlagenkombinationen, die einen Zuschlag nach dieser Verordnung erhalten haben, haben für den in diesen Anlagen oder Anlagenkombinationen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(Stand: 04.01.2023)
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