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Regelwerk, Energie Erneuerbare Energien

InnAusV - Innovationsausschreibungsverordnung
Verordnung zu den Innovationsausschreibungen

Vom 20. Januar 2020
(BGBl. I Nr. 4 vom 29.01.2020 S. 106; 21.12.2020 S. 3138 20; 14.07.2021 S. 2860 21; 16.07.2021 S. 3026 21b; 20.07.2022 S. 1237 22; 20.12.2022 S. 2512 22a)
Gl.-Nr.: 754-27-10



§ 1 Anwendungsbereich 22

Diese Verordnung regelt die Innovationsausschreibungen nach § 39n des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geändert worden ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen 20 22

Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. "Anlagenkombination" ein Zusammenschluss
    1. von mehreren Anlagen verschiedener erneuerbarer Energien nach § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
    2. von Anlagen mit Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,

    wovon mindestens eine erneuerbare Energie Windenergie an Land oder solare Strahlungsenergie ist, und der über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt einspeist,

  2. "Innovationsausschreibung" eine nach den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführte Ausschreibung.

§ 3 Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 20 22 22a

(1) Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind bei Innovationsausschreibungen entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

(2) Bei den Innovationsausschreibungen sind die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen der §§ 29, 33, 34, 35a, 55 und 55a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes jeweils mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Anspruch nach § 8 Absatz 1 tritt, und soweit diese Verordnung nicht etwas anderes regelt, anzuwenden.

§ 4 Teilnahmeberechtigte Anlagen 20

In den Innovationsausschreibungen können nur Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben werden.

§ 5 (aufgehoben) 20 22 22a

§ 6 Weitere Anforderungen an Gebote für Anlagenkombinationen 20 21

(1) Ein Gebot für Anlagenkombinationen darf nur für Anlagen abgegeben werden, die vor dem jeweiligen Gebotstermin noch nicht in Betrieb genommen wurden.

(2) Ein Gebot, das für eine Anlagenkombination abgegeben wird, muss

  1. für jede Anlage der Kombination die jeweils einschlägigen Anforderungen der §§ 36, 36c, 36f, 36i, 37 und 37c oder der §§ 39, 39c, 39f, 39h und 39i Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen,
  2. die Angaben enthalten, aus welchen erneuerbaren Energien oder technischen Einrichtungen zur Speicherung von Strom elektrische Energie erzeugt werden soll und welcher Anteil der Gebotsmenge für welche erneuerbare Energie geboten wird,
  3. eine Eigenerklärung enthalten, dass die geplanten Anlagen über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt einspeisen werden,
  4. die jeweiligen Nummern, unter der die Anlagen als Projekte im Register registriert wurden, enthalten, auch wenn die Anlagenkombination Anlagen umfasst, die nicht Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen und Biomasseanlagen sind. Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend auch für die Teile der Anlagenkombination, für die ansonsten die Marktprämie nicht nach § 22 Absatz 2 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen ermittelt würde.

(3) Sofern Gebote für Anlagenkombinationen Anlagen enthalten, die nicht Windenergieanlagen an Land oder Biomasseanlagen sind, sind diese Anlagen vor dem Gebotstermin als Projekt im Register zu registrieren.

(4) Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Gebote für Anlagenkombinationen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.

§ 7 (aufgehoben) 22

§ 8 Zahlungen 22

(1) Betreiber von Anlagen oder Anlagenkombinationen, die einen Zuschlag nach dieser Verordnung erhalten haben, haben für den in diesen Anlagen oder Anlagenkombinationen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

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