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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften

Vom 14. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 44 vom 19.07.2021 S. 2860)



Auf Grund

Artikel 1
Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung

Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:

"3a. zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach § 88b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

3b. zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff im Anwendungsbereich der gesetzlichen Befreiung von der EEG-Umlage nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe "3a," die Angabe "3b," eingefügt.

b) In Absatz 3 wird nach Nummer 3a folgende Nummer 3b eingefügt:

"3b. Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber zur Finanzierung der Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a,".

c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3a) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach Absatz 1 sind als Zahlungen nach Absatz 3 Nummer 3a die Haushaltsansätze des Haushaltsgesetzes zu berücksichtigen, wenn dieses vor der Ermittlung der EEG-Umlage in demselben Kalenderjahr verabschiedet worden ist. Andernfalls sind als Zahlungen nach Absatz 3 Nummer 3a die Haushaltsansätze zur Absenkung der EEG-Umlage im Entwurf des Haushaltsgesetzes für das nachfolgende Kalenderjahr zu berücksichtigen, den die Bundesregierung nach § 29 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, beschließt.

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(Stand: 20.07.2021)

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