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Änderungstext
Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
Vom 10. August 2017
(BGBl. I Nr. 57 vom 17.08.2017 S. 3167)
Es verordnen
Artikel 1
KWKAusV - KWK-Ausschreibungsverordnung
Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme
- wie eingefügt -
Artikel 2
GemAV - Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
- wie eingefügt -
Artikel 3
Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | KWKGGebV - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist," durch die Wörter "und der KWK-Ausschreibungsverordnung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. die Zulassung von innovativen KWK-Systemen, die seit dem 1. Januar 2017 in Dauerbetrieb gegangen sind,".
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.
3. Die Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis wird wie folgt gefasst:
alt
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz | |
1. | Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) | |
a) KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung * | 150 Euro | |
b) KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung | 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge |
|
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen | ||
KWK-Zuschläge: | ||
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: | ||
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt | ||
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 8 oder § 13 Absatz 4 KWKG und |
(Stand: 26.04.2021)
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