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KWKGGebV - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung
Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung
Vom 2. April 2002
(BGBl. I Nr. 22 vom 03.04.2002 S. 1231; 23.02.2009 S. 402 09; 03.09.2012 S. 1875 12; 07.08.2013 S. 3154 13; 13a; 18.07.2016 S. 1666 16; 05.10.2016 S. 2212 16a; 10.08.2017 S. 3167 17; 08.08.2020 S. 1818 20; 21.12.2020 S. 3138 20a)
Gl.-Nr.: 754-22
Siehe Fn. * #
(wird zum 01.10.2021 aufgehoben Nachfolgeregelung BGebG)
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Gebühren und Auslagen 09 13 16a 17
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und der KWK-Ausschreibungsverordnung werden Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) Die Gebührensätze nach Anlage 1 werden erhoben für
(3) Die Gebührensätze nach Anlage 2 werden erhoben für
(4) Die Gebührensätze nach Anlage 3 werden erhoben für
(5) Hinsichtlich der Auslagen ist § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes anzuwenden. Auslagen für Telekommunikationsleistungen werden nicht erhoben.
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.
§ 3 Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen 13
Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.
(Stand: 01.09.2023)
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