Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Vom 3. September 2012
(BGBl. I Nr. 41 vom 07.09.2012 S. 1875)


Auf Grund des § 11 Absatz 2 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), der zuletzt durch Artikel 170 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2009 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Gebührensätze für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die ab dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb gegangen sind, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen und für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ergeben sich aus Anlage 1. Für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die bis zum 31. Dezember 2008 in Dauerbetrieb genommen wurden, gilt Anlage 2.  "(2) Die Gebührensätze für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die ab dem 19. Juli 2012 in Dauerbetrieb gegangen sind, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, deren Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2012 erfolgt ist, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Kältenetzen, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern und für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ergeben sich aus Anlage 1. Für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die bis zum 18. Juli 2012 in Dauerbetrieb gegangen sind und für die Zulassung von Wärmenetzen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt ist, ist Anlage 2 anzuwenden."

2. Der Anlage 2 wird folgende Anlage 1 vorangestellt:

.

 Gebührenverzeichnis Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1)


Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Gebührensatz
1. Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
  1. KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung *
  2. KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
    Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK- Zuschläge:
    Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
    Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
    Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
    Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes


100 Euro

0,2%
der maßgeblichen
KWK-Zuschläge

maximal 30.000 Euro

2. Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 0,2%
der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge

mindestens 100 Euro
maximal 20.000 Euro

3. Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß § 6b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes** 25 Euro für Speicher bis 5 m3,
100 Euro für Speicher
über 5 m3 bis 200 m3,
0,2 % der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
für Speicher ab 200 m3

maximal 10.000 Euro

4. Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 200 Euro
*) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.

**) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6b Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird."

3. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 2

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