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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Vom 5. Oktober 2016
(BGBl. I Nr. 47 vom 11.10.2016 S. 2212)
Auf Grund des § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), der durch Artikel 4 Absatz 74 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 102 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
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§ 1 Gebühren und Auslagen0913
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. (2) Die Gebührensätze für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die ab dem 19. Juli 2012 in Dauerbetrieb gegangen sind, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, deren Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2012 erfolgt ist, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Kältenetzen, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern und für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ergeben sich aus Anlage 1. Für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die bis zum 18. Juli 2012 in Dauerbetrieb gegangen sind und für die Zulassung von Wärmenetzen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt ist, ist Anlage 2 anzuwenden. (3) Hinsichtlich der Auslagen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. Auslagen für Telekommunikationsleistungen werden nicht erhoben. |
" § 1 Gebühren und Auslagen
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, werden Gebühren und Auslagen erhoben. (2) Die Gebührensätze nach Anlage 1 werden erhoben für
(3) Die Gebührensätze nach Anlage 2 werden erhoben für
(4) Die Gebührensätze nach Anlage 3 werden erhoben für
(5) Hinsichtlich der Auslagen ist § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes anzuwenden. Auslagen für Telekommunikationsleistungen werden nicht erhoben." |
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Außerkrafttreten" angefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt: "Sie tritt am 1. Oktober 2021 außer Kraft."
3. Die Anlagen 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Gebührenverzeichnis |
(Stand: 16.06.2018)
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