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Regelwerk, Bau und Planung

GebVerzBauaufsicht - Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung
- Saarland -

Vom 3. September 2015
(Amtsbl. I Nr. 25 vom 17.09.2015 S. 656; 22.10.2019 S. 818 19; 04.12.2019 S. 211 20, ber. S. 760; 16.02.2022 S. 456 22; 17.05.2023 S. 762 23; 26.11.2024 S. 1075 24)



Archiv 1996 BauPrüfVergVO, 2008

24 Aufgrund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch das Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1566), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft:

§ 1

Für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes nach der Landesbauordnung und sonstigen Rechtsvorschriften sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.

§ 2 (aufgehoben)  19

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der Gemeinden nach der Landesbauordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1523), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I. S. 1554), außer Kraft.

.

  Besonderes Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht) Anlage 19 20 22 23 24


Nummer und Gegenstand

Gebühr
Euro
1. Grundgebühren Baugenehmigung, ausgenommen die Gebühr für die Prüfung der bautechnischen Nachweise
Berechnung der Grundgebühren:

Der Rohbauwert (anrechenbarer Bauwert) ergibt sich aus der Vervielfachung des Brutto-Rauminhalts (nach DIN 277) mit den für das Saarland von der Obersten Bauaufsichtsbehörde im Amtsblatt des Saarlandes für die verschiedenen Gebäudearten bekannt gemachten durchschnittlichen Rohbauraummeterpreisen.

Der Rohbauwert eines Bauvorhabens ist die Baukostensumme aller zur Erstellung des Rohbaus erforderlichen Arbeiten, Lieferungen und Leistungen einschließlich der Gründungs- und Ausschachtungsarbeiten nach landesdurchschnittlichen Baustoffpreisen und Löhnen, jeweils ohne die Umsatzsteuer. Bei Umbauten gehören auch die Kosten der Abbrucharbeiten zu dem Rohbauwert. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berück sichtigen. Eigenleistungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmensleistung aufzubringen wäre.

Nicht gerechnet werden die Kosten des Grunderwerbs, die Gebühren und sonstige Nebenkosten sowie sonstige durch besondere Verhältnisse entstehende Mehrkosten.

zu Nummern 1.1.1., 1.1.2.2., 1.1.11., 1.1.13.:

Für die Berechnung der Herstellungskosten sind die Kosten sämtlicher Arbeiten, Lieferungen und Leistungen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung oder Änderung der Anlage erforderlich sind, einschließlich der Kosten für die Architekten- und Ingenieurleistungen, jeweils ohne die Umsatzsteuer, in Ansatz zu bringen; für Eigenleistungen und Vergünstigungen gelten die Erläuterungen zur Berechnung der Grundgebühren entsprechend. Bei Umbauten sind auch die Kosten der Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.

Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, ist der Gebührenberechnung nur die Hälfte der Herstellungskosten zugrunde zu legen.

Mit dem Bauantrag hat der oder die Gebührenpflichtige eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts sowie die zur Errechnung der Gebühr maßgeblichen Kostennachweise einzureichen. Bei unvollständigen oder offensichtlich unzutreffenden Angaben des Antragstellers können die anrechenbaren Bauwerte und die Herstellungskosten nach pflichtgemäßem Ermessen geschätzt werden.

Der Rohbauwert und die Herstellungskosten sind jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden.

Ermäßigungen:

zu Nummern 1.1.1., 1.1.2., 1.1.4., 1.2.:

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