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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht)
- Saarland -
Vom 22. Oktober 2019
((Amtsbl. I Nr. 43 vom 07.11.2019 S. 818)
Aufgrund des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:
Die Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung vom 3. September 2015 (Amtsbl. I S. 656) wird wie folgt geändert:
§ 2Für vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes, des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632) eingeleitete Verfahren nach § 64 der Landesbauordnung gilt das bisherige Besondere Gebührenverzeichnis.
wird aufgehoben.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1. wird in der Spalte "Nummer und Gegenstand" vor der Unternummer 1.1. folgender Text eingefügt:
"zu Nummer 1.:
Die Gebühr für die Erteilung eines Vorbescheides nach Nummer 4. und dessen Verlängerung nach Nummer 6. kann im Baugenehmigungsverfahren unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwands bis zu 30 v. H. auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden, wenn die Baugenehmigung während der Geltungsdauer des Vorbescheides beantragt wird und der Mindestbetrag für die Baugenehmigungsgebühr nicht unterschritten wird. Bei der Gebührenermittlung sind die Anzahl und Art der geprüften Einzelfragen und der Umfang der beteiligten Behörden und Stellen zu berücksichtigen.
Für im Vorbescheid erteilte Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) und der Landesbauordnung (LBO) sowie von Vorschriften aufgrund des BauGB und der LBO, die in die Baugenehmigung übernommen werden, sind nicht erneut Gebühren nach den Nummern 25.1. bis 25.18. zu erheben, wenn der Vorbescheid diesbezüglich ohne wesentliche Änderung zu einer Baugenehmigung führt."
b) Unternummer 1.4.
1.4. Bearbeitung eines Bauantrags mit Vorlage einer typengenehmigung die jeweilige nach den Nummern 1.1. bis 1.3. errechnete Gebühr abzüglich des durch die typengenehmigung eingesparten Verwaltungsaufwandes mindestens die jeweilige Mindestgebühr
wird aufgehoben.
c) Nummer 4. wird wie folgt gefasst:
Alt:
"4. | Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Vorbescheides - mit Ausnahme der Prüfung der bautechnischen Nachweise - und Erteilung des Vorbescheides für die Errichtung, Herstellung, Aufstellung und Änderung von baulichen Anlagen | 50 - 5.000 |
Neu:
"4. | Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Vorbescheides - mit Ausnahme der Prüfung der bautechnischen Nachweise - und Erteilung des Vorbescheides für die Errichtung, Herstellung, Aufstellung und Änderung von 60 - baulichen Anlagen
zu Nummer 4.: Die Gebühren zu positiv zu bescheidenden Einzelfragen zu Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den Vorschriften des BauGB und der LBO sowie von Vorschriften aufgrund des BauGB und der LBO sind nach den Nummern 25. 1. bis 25.18. zu erheben. Die Gebühr beinhaltet nicht die Gebühr nach Nummer 39." |
10.000 |
d) In Nummer 10. wird in der Spalte "Nummer und Gegenstand" die Bezeichnung des Gegenstandes wie folgt gefasst:
alt | neu |
Benachrichtigung betroffener Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbbauberechtigter benachbarter Grundstücke nach § 71 LBO | "Beteiligung der Nachbarschaft und der Öffentlichkeit" |
e) In Nummer 19. werden in der Spalte "Nummer und Gegenstand" in der Bezeichnung des Gegenstandes die Wörter "von Bauvorlagen" durch die Wörter "eines Bauantrages" ersetzt.
f) In Nummer 23. wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "2." durch die Angabe "1." ersetzt.
g) In Nummer 24. Unternummer 24.2. Unternummer 24.2.2. wird nach den Wörtern " § 33 Abs. 5 Satz 4 und 5" die Angabe "PPVO" eingefügt.
h) Nummer 25. wird wie folgt geändert:
aa) Unternummer 25.18. wird wie folgt gefasst:
Alt:
"25.18. |
(Stand: 19.11.2019)
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