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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung
- Saarland -
Vom 26. November 2024
(Amtsbl. I Nr. vom 12.12.2024 S. 1075)
Aufgrund des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1566), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft:
Die Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung vom 3. September 2015 (Amtsbl. I S. 656), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (Amtsbl. I S. 762), wird wie folgt geändert:
1. In der Eingangsformel werden die Angabe "das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530)" durch die Angabe "Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1566)" und die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Bauen und Sport" sowie die Wörter "Ministerium für Finanzen und Europa" durch die Wörter "Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft" ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Unternummer 1.1.
Unternummer 1.1.1. wird wie folgt gefasst:
Alt:
"1.1.1. | Gebäuden, soweit sie nicht unter Nummer 1.1.2. fallen, für je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes | 3,70 |
soweit der Rohbauwert schwer bestimmbar ist, für je angefangene 500 Euro der Herstellungskosten | 2 | |
mindestens | 65" |
Neu:
"1.1.1. | Gebäuden, sofern sie nicht unter Nummer 1.1.2. fallen, | |
1.1.1.1. | für je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes | 3,70 |
1.1.1.2. | soweit der Rohbauwert schwer bestimmbar ist, für je angefangene 500 Euro der Herstellungskosten | 2 |
mindestens | 65" |
bb) In Unternummer 1.3. Unternummer 1.3.2. wird nach der Angabe " § 64" die Angabe "LBO" eingefügt.
b) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte "Gebühr Euro" werden nach der Angabe "das Dreifache der Gebühr zu Nummer 1." die Wörter "Die Gebühr bezieht sich auf die Grundgebühr Baugenehmigung (vgl. Nummer 1)." angefügt.
bb) In der Spalte "Nummer und Gegenstand" wird der Satz 3 "Die Gebühr für die Prüfung des Brandschutznachweises nach Nummer 24.2. ist gesondert dreifach zu erheben" aufgehoben.
c) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
Alt:
"22. | Amtshandlungen im Rahmen der Marktüberwachung von Bauprodukten (§ 84a, b und c LBO) | nach Zeitaufwand nach Nummer 40. |
Neu:
"22. | Amtshandlungen im Rahmen der Marktüberwachung von Bauprodukten (§§ 84a, b und c LBO) | |
22.1. | Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten; Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1) in Verbindung mit dem Marktüberwachungsgesetz (MüG) vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) | nach Zeitaufwand nach Nummer 40. |
22.1.1. | Überprüfung der Merkmale von Produkten nach Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 MüG durch die Überprüfung von Unterlagen, die Durchführung physischer Überprüfungen anhand von angemessenen Stichproben und die Durchführung von Laborprüfungen | nach Zeitaufwand nach Nummer 40. |
zu Nummer 22.1.1:
Die Gebühren sind nur zu erheben, wenn die Überwachung eine behördliche Anordnung oder ein Revisionsschreiben zur Folge hat, dessen Maßgaben die Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder wenn die Überwachung der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient. |
||
22.1.2. | Aufforderung zur Ergreifung von Korrekturmaßnahmen durch den Wirtschaftsakteur nach Artikel 16 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 | nach Zeitaufwand nach Nummer 40. |
22.1.3. | Anordnung des Rückrufs, Anordnung der Rücknahme eines Produktes oder Untersagung oder Einschränkung der Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt nach den Artikel 16 Abs. 5 und Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 | nach Zeitaufwand nach Nummer 40. |
22.1.4. |
(Stand: 19.12.2024)
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