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Regelwerk

BauPrüfVergVO - Bautechnische Prüfungs- und Vergütungsverordnung
- Saarland -

Vom 14. August 1996
(Amtsbl. Nr. 38 vom 14.08.1996 S. 896; 24.01.2001 S. 358, 360; 07.11.2001 S. 2182; 12.05.2003 S. 1403; 18.02.2004 S. 822, 892; 14.10.2004 S. 2246)



zur Nachfolgeregelung

zur aktuellen Fassung 

Aufgrund des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, § 94 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und § 94 Abs. 5 der Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 27. März 1996 (Amtsblatt S. 477) verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr:

Erster Abschnitt
Bautechnische Prüfung

§ 1 Durchführung der bautechnischen Prüfung

Die Bauaufsichtsbehörde kann die bautechnische Prüfung (Prüfung der Standsicherheit unter Berücksichtigung der Anforderungen des Brandschutzes) und die Überwachung in konstruktiver Hinsicht einem Prüfamt für Baustatik, einer Prüfstelle für Baustatik oder einer prüfberechtigten Person übertragen.

§ 2 Prüfämter und Prüfstellen für Baustatik

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt das Prüfamt für Baustatik (Prüfamt) oder errichtet es. Ingenieurinnen und Ingenieure, mit denen das Prüfamt besetzt ist, müssen für diese Aufgabe geeignet sein. Das Prüfamt muß von einer oder einem im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamtin oder Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden.

(2) Solange kein Prüfamt bestimmt oder errichtet ist, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Stellen von Organisationen der Technischen Überwachung als Prüfstelle für Baustatik (Prüfstelle) bestimmen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt sinngemäß. Für Organisationen der Technischen Überwachung, die nur für bestimmte Aufgaben als Prüfstelle anerkannt werden, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz l Satz 3 gestatten.

(3) Die von anderen Ländern anerkannten oder bestimmten Prüfämter und Prüfstellen sind auch im Saarland anerkannt.

(4) Das Prüfamt und die Prüfstellen unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.

§ 3 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Anerkennung und Niederlassung

(1) "Prüfingenieurin für Baustatik" (Prüfingenieurin) oder "Prüfingenieur für Baustatik" (Prüfingenieur) ist, wer unter dieser Bezeichnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt ist. Sonstige Personen dürfen die Bezeichnungen "Prüfingenieurin für Baustatik" oder "Prüfingenieur für Baustatik" nicht führen. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden in dieser Verordnung als prüfberechtigte Personen bezeichnet. Die prüfberechtigten Personen unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.

(2) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt für die Fachrichtungen

  1. Metallbau
  2. Massivbau
  3. Holzbau.

Sie kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.

(3) Die Anerkennung für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung einzelner Bauteile einfacher Art der anderen Fachrichtungen mit ein.

(4) Die Anerkennung wird für einen bestimmten Geschäfts-. sitz erteilt. Die prüfberechtigte Person darf ihren Geschäftssitz nur mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde in eine andere Gemeinde verlegen.

(5) Die Anerkennung wird für eine bestimmte Frist, längstens jedoch für zehn Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag um jeweils längstens zehn Jahre verlängert werden, sofern die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

(6) Die in anderen Ländern prüfberechtigten Personen gelten auch im Saarland als anerkannt, wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und einhundertfünfzigtausend Euro für Sach- und Vermögensschäden nachweisen und das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 4 Voraussetzungen der Anerkennung, Erlöschen und Widerruf

(1) Als prüfberechtigte Person kann anerkannt werden, wer

  1. das 35. Lebensjahr vollendet hat,
  2. das Studium des Bauingenieurwesens an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer Fachhochschule mit Erfolg abgeschlossen hat,
  3. zum Zeitpunkt der Anerkennung seit mindestens zwei Jahren als selbständige freischaffende oder Beratende Ingenieurin oder als selbständiger freischaffender oder Beratender Ingenieur tätig war,
  4. im Rahmen einer mindestens zehnjährigen Berufspraxis als Bauingenieurin oder als Bauingenieur mit der Anfertigung von Standsicherheitsnachweisen - auch für statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahmen - , der statischen Prüfung von Bauvorhaben und mit Aufgaben einer Bauleiterin oder eines Bauleiters bei Ingenieurbauten betraut war, die antragstellende Person muß hierbei mindestens ein Jahr lang als Bauleiterin oder Bauleiter tätig gewesen sein; eine Mitwirkung bei der Prüfung wird nur bis höchstens fünf Jahre, eine Tätigkeit in Bauleitung wird nur bis höchstens drei Jahre und beide Tätigkeiten zusammen werden insgesamt bis höchstens sechs Jahre angerechnet,
  5. die für eine prüfberechtigte Person erforderlichen Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Baustatik, der Baukonstruktion, der Bauprodukte, der Bodenmechanik, des Schallschutzes, des Wärmeschutzes einschließlich der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung, der baurechtlichen Vorschriften und der bautechnischen Bestimmungen, besitzt,
  6. auch sonst nach der Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, daß die Aufgaben einer prüfberechtigten Person ordnungsgemäß erfüllt werden,
  7. im Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
  8. den Geschäftssitz im Saarland hat und
  9. im Falle der Anerkennung eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von einer Million Deutsche Mark für Personenschäden und drei-hunderttausend Deutsche Mark für Sach- und Vermögensschäden nachweist.

(2) Als prüfberechtigte Person kann nicht anerkannt werden, wer

  1. Beamtin, Beamter, Angestellte oder Angestellter im öffentlichen Dienst ist, ausgenommen Beamtinnen und Beamte im Ruhestand sowie hauptamtliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  3. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über das eigene Vermögen beschränkt ist,
  4. als Unternehmerin oder Unternehmer auf dem Gebiet der Bauwirtschaft tätig ist,
  5. an einem auf dem Gebiet der Bauwirtschaft tätigen Unternehmen beteiligt ist oder zu einem solchen Unternehmen in einer engen wirtschaftlichen Bindung steht,
  6. in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis steht, das die unparteiische Prüftätigkeit beeinflussen kann oder
  7. in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, daß sie oder er zur Erfüllung der Berufsaufgaben einer prüfberechtigten Person nicht geeignet ist.

(3) Die Anerkennung erlischt, wenn die prüfberechtigte Person auf die Anerkennung verzichtet oder das 68. Lebensjahr vollendet hat. Sie erlischt ferner, wenn Gründe nach Absatz 2 Nrn. 1, 2, 3 oder 7 eintreten.

(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die prüfberechtigte Person

  1. infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  2. gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen hat,
  3. nicht mehr selbständig ist oder
  4. eine ausreichende Haftpflichtversicherung nicht mehr nachweisen kann.

Die Anerkennung ist ferner zu widerrufen, wenn Gründe nach Absatz 2 Nrn. 4, 5 oder 6 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.

(5) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die prüfberechtigte Person

  1. ihre Tätigkeit länger als zwei Jahre nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt hat oder
  2. neben ihrer Prüftätigkeit eine andere Tätigkeit in einem solchen Umfang ausübt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten als prüfberechtigte Person nicht gewährleistet ist.

§ 5 Anerkennungsverfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die oberste Bauaufsichtsbehörde zu richten.

(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs und der derzeitigen Berufsstellung,
  2. die Nachweise zu § 4 Abs. 1 Nm. 1, 2, 3, 4, 7, 8 und 9; bei den Nachweisen zu § 4 Abs. 1 Nr. 4 sind auch Ort, Zeit, Ausführungsart, Bauherrinnen und Bauherren, die Art der geleisteten Arbeiten sowie die Stellen oder Personen anzugeben, die die von der antragstellenden Person aufgestellten technischen Vorlagen geprüft haben, dabei ist der Schwierigkeitsgrad entsprechend der Bauwerksklassen zu benennen,
  3. ein polizeiliches Führungszeugnis,
  4. eine Erklärung, daß Versagensgründe nach § 4 Abs. 2 nicht vorliegen,
  5. Angaben über die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und etwaiger Niederlassungen sowie
  6. der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung für den Fall der Anerkennung.

(3) In dem Antrag ist ferner anzugeben, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und in welcher Gemeinde sich die antragstellende Person als prüfberechtigte Person niederzulassen beabsichtigt.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.

§ 6 Eignungsprüfungen, Prüfungsausschuß

(1) Über die fachliche Eignung der antragstellenden Person im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 hat die oberste Bauaufsichtsbehörde vor der Anerkennung ein Gutachten einzuholen. Das Gutachten wird von einem von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestellten Prüfungsausschuß erstellt. Es kann mit anderen Ländern ein gemeinsamer Prüfungsausschuß bestellt werden.

(2) Der Prüfungsausschuß kann verlangen, daß die antragstellende Person ihre Kenntnisse schriftlich oder mündlich nachweist.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft auf die Dauer von fünf Jahren die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses und regelt dessen Geschäftsführung. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und der notwendigen Auslagen. Daneben kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden bis zu einer Höhe von

  1. für jede Zusammenkunft des Prüfungsausschusses
    1. für die den Vorsitz führende Person 153 Euro
    2. die übrigen Mitglieder je 128 Euro,
  2. für die Mitglieder,
    1. die die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 2 vorbereiten, 920 Euro,
    2. die die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 2 auswerten, je antragstellende Person 76,50 Euro,
  3. für die Mitglieder, die die Aufsicht über den schriftlichen Nachweis nach Absatz 2 führen, zusätzlich 128 Euro.

Satz 5 Nr. 1 Buchstabe a gilt auch für die Stellvertretung der den Vorsitz führenden Person, wenn sie die Vertretung während der ganzen Zusammenkunft ausführt. Die Kosten nach den Sätzen 4 bis 6 tragen die antragstellenden Personen anteilmäßig.

§ 7 Verpflichtung der prüfberechtigten Person

Vor Aushändigung der Anerkennungsurkunde ist die prüf-berechtigte Person auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben als prüfberechtigte Person zu verpflichten.

§ 8 Erteilung von Prüfaufträgen

(1) Der Prüfauftrag wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt- Ein Anspruch auf Erteilung von Prüfaufträgen besteht nicht.

(2) Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen. insbesondere, wenn Prüfaufträge nicht rechtzeitig erledigt werden, den Prüfauftrag zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern.

§ 9 Ausführung von Prüfaufträgen

(1) Die prüfberechtigte Person hat ihre Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den bauaufsichtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuüben, über die sie sich stets auf dem laufenden zu halten hat.

(2) Die prüfberechtigte Person darf sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einem solchen Umfang bedienen, daß sie deren Tätigkeit überwachen kann. Sie kann sich nur durch eine andere prüfberechtigte Person derselben Fachrichtung vertreten lassen.

(3) Die prüfberechtigte Person darf die Prüfung nicht durchführen, wenn sie oder eine ihrer Mitarbeiterinnen oder einer ihrer Mitarbeiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt oder dabei mitgewirkt haben.

(4) Die prüfberechtigte Person hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der bautechnischen Nachweise und der dazugehörigen Zeichnungen in einem Prüfbericht zu bescheinigen. In dem Prüfbericht hat sie die Bauaufsichtsbehörde auch auf Besonderheiten hinzuweisen, die bei der Erteilung der Baugenehmigung, bei der Bauausführung und Überwachung sowie bei den Bauzustandsbesichtigungen zu beachten sind. Liegen den bautechnischen Nachweisen Abweichungen von den nach § 3 Abs. 4 der Landesbauordnung eingeführten Technischen Baubestimmungen zugrunde, so ist in dem Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen dies gerechtfertigt ist.

(5) Ergibt sich bei der Prüfung, daß eine bauliche Anlage auch zu einer Fachrichtung gehört, für die die mit der Prüfung beauftragte prüfberechtigte Person nicht anerkannt ist, so ist sie verpflichtet, dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde gestatten, daß Prüfaufträge, die vor dem Zeitpunkt des Erlöschens der Anerkennung erteilt worden sind, über diesen Zeitpunkt hinaus zu Ende geführt werden.

(7) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für Prüfämter und -stellen.

§ 10 Verantwortung, Prüfverzeichnis

Die prüfberechtigte Person, das Prüfamt oder die Prüfstelle trägt gegenüber der Bauaufsichtsbehörde die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung. Es ist über alle Prüfaufträge ein Verzeichnis zu führen.

§ 11 typenprüfungen, Prüfungen für typengenehmigungen und Fliegende Bauten

(1) Für bauliche Anlagen und Bauteile, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, können mit dem Bauantrag oder mit den Unterlagen nach § 63 Abs. 3 der Landesbauordnung bereits geprüfte Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes für tragende Bauteile eingereicht werden, wenn sie von einem Prüfamt oder einer Prüfstelle geprüft sind (Typenprüfung). Dies gilt auch im Falle der Nachreichung der Nachweise nach § 69 Abs. 2 der Landesbauordnung.

(2) Die Geltungsdauer einer typenprüfung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils längstens fünf Jahre verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf beim Prüfamt oder bei der Prüfstelle eingegangen ist.

(3) Die typenprüfungen von Prüfämtern und Prüfstellen nach § 2 Abs. 3 gelten auch im Saarland.

(4) Standsicherheitsnachweise für Fliegende Bauten dürfen nur von einem Prüfamt oder einer Prüfstelle geprüft werden. Für Fliegende Bauten sind mit dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung (§ 77 der Landesbauordnung) von einem Prüfamt oder einer Prüfstelle geprüfte bautechnische Nachweise einzureichen.

Zweiter Abschnitt 04
Bautechnische Nachweise

§ 11a

(1) Jede "Prüfingenieurin für Baustatik" (Prüfingenieurin) und jeder "Prüfingenieur für Baustatik" (Prüfingenieur) ist auch "Prüfsachverständige für Standsicherheit" oder "Prüfsachverständiger für Standsicherheit" nach § 67 Abs. 3 der Landesbauordnung. Anerkennungen von Prüfingenieuren für Baustatik und Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfsachverständigen für Standsicherheit anderer Länder gelten auch im Saarland.

(2) Für die Prüfsachverständigen für Standsicherheit gelten die §§ 3, 9, 10, 12 Abs. 2 bis 4 und 13 bis 15 entsprechend.

Dritter Abschnitt 04
Prüfvergütung

§ 12 Allgemeines

(1) Die prüfberechtigte Person erhält für ihre Leistungen, die sie im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde erbringt, eine Vergütung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften.

(2) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in Klassen eingeteilt. Die Klassen und die für die Einstufung maßgebenden Merkmale ergeben sich aus der Anlage 1.

(3) Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, so ist die Vergütung für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln, wobei der Rohbauwert und die Klasse der jeweiligen baulichen Anlage zugrunde zu legen sind. Soweit bauliche Anlagen der gleichen Klasse angehören, sind jedoch, wenn sie im übrigen weitgehend vergleichbar, insbesondere positionsweise übereinstimmend sind und die Bauvorlagen gleichzeitig der prüfberechtigten Person zur Prüfung vorliegen, die Rohbauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Vergütung ist danach wie für eine bauliche Anlage zu ermitteln.

(4) Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie unter Berücksichtigung des Leistungsumfanges angemessen einzustufen.

§ 13 Rohbauwert

(1) Der Rohbauwert eines Bauvorhabens ist die Baukostensumme aller zur Erstellung des Rohbaues erforderlichen Arbeiten, Lieferungen und Leistungen einschließlich der Gründungs- und Ausschachtungsarbeiten nach landesdurchschnittlichen Baustoffpreisen und Löhnen. Bei Umbauten gehören auch die Kosten der Abbrucharbeiten zu dem Rohbauwert. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen. Nicht gerechnet werden die Kosten des Grunderwerbs, die Gebühren und sonstigen Nebenkosten sowie sonstige durch besondere Verhältnisse entstehende Mehrkosten und die Umsatzsteuer. Der Rohbauwert ist jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden; er ist mit mindestens 10.000 Euro anzusetzen.

(2) Mit dem Prüfauftrag teilt die Bauaufsichtsbehörde der prüfberechtigten Person den Rohbauwert und die für die Vergütungsberechnung anzuwendende Klasse (§ 12 Abs. 2 bis 4) mit. Die prüfberechtigte Person kann bis zu ihrer Vergütungsabrechnung die Berichtigung des Rohbauwertes beantragen; das gleiche gilt für die der Vergütungsberechnung zugrundezulegende Klasse.

§ 14 Berechnungsart der Vergütung und der Reisekosten

(1) Die Vergütung wird in Tausendstel des Rohbauwertes (§ 13) berechnet, soweit sie nicht gemäß § 15 Abs. 5 nach dem Zeitaufwand zu berechnen ist.

(2) Die volle Vergütung ergibt sich entsprechend der . Klasseneinteilung (§ 12 und Anlage 1) aus den Faktoren der Tafel der Anlage 2 nach Vervielfältigung mit dem Wert nach Absatz 1 Zwischenwerte sind nach Maßgabe der im Anhang der Vergütungstafel in Anlage 2 enthaltenen Interpolationsformel. zu ermitteln.

(3) Neben der Vergütung erhält die prüfberechtigte Person Auslagen für notwendige Reisen (Reisekosten) nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Vorschriften. Abweichend hiervon wird bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine Wegstreckenentschädigung gewährt, die dem im Saarländischen Reisekostengesetz für den Einsatz von Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm bei einer Jahresfahrleistung für Dienstzwecke bis zu 10.000 km gewährten Entschädigungssatz entspricht. Fahr- und Wartezeiten werden nach dem Zeitaufwand (§ 15 Abs. 5) berechnet. Bei Verbindung mehrerer Abnahmen sind die Reisekosten anteilig zu erstatten.

(4) Sonstige Nebenkosten werden nur erstattet, wenn die prüfberechtigte Person sie vorher bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt und diese dem Antrag zugestimmt hat.

§ 15 Vergütung

(1) Die prüfberechtigte Person erhält

  1. für die Prüfung der statischen Berechnungen die volle Vergütung,
  2. für die Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht die Hälfte der vollen Vergütung,
  3. für statisch-konstruktive Überwachung der Rohbauarbeiten eines Bauvorhabens (Bewehrungskontrollen, Prüfung der Materialgütenachweise) die Hälfte der vollen Vergütung,
  4. für die Prüfung von Nachträgen zu den Berechnungen infolge von Änderungen oder Fehlern bei einem Umfang des Nachtrages von mehr als einem Zwanzigstel der Hauptberechnung eine volle Vergütung multipliziert mit dem Verhältnis des Umfanges der Nachtragsberechnung zum Umfang der Hauptberechnung,
  5. für die Prüfung der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile bei baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung 10 vom Hundert der vollen Vergütung;

wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 20 vom Hundert der vollen Vergütung.

Für die Prüfung von Nachträgen zu den Konstruktionszeichnungen wird die Vergütung sinngemäß nach Absatz 1 Nr. 2 berechnet.

(2) Umfaßt ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen der Feuerwiderstandsdauer, so ermäßigt sich die Vergütung nach Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 4 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel.

(3) Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen Abschnitten, für welche derselbe Standsicherheitsnachweis der Feuerwiderstandsdauer gelten sollen, so ermäßigt sich die Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 für den zweiten und jeden weiteren Abschnitt auf die Hälfte. Dies gilt nicht, wenn nur Deckenfelder, Stützreihen oder Binder in einer baulichen Anlage gleichartig sind.

(4) Für außergewöhnliche Fälle kann abweichend von Absatz 1 eine angemessene Vergütung berechnet werden; dies gilt insbesondere, wenn eine Vergütung nach Absatz 1 dem Umfang oder dem Schwierigkeitsgrad der Leistung nicht entspricht.

(5) Nach dem Zeitaufwand werden vergütet:

  1. Leistungen nach Absatz 1, die durch Rohbauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben,
  2. die auf Kontrolle einzelner Bauteile oder auf gelegentliche Mitwirkung beschränkte Tätigkeit bei der bauaufsichtlichen Überwachung der Rohbauarbeiten eines Bauvorhabens in statisch-konstruktiver Hinsicht, höchstens jedoch bis zur Hälfte der vollen Vergütung.

Bei der Berechnung der Vergütung ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Vergütung für jede Arbeitsstunde beträgt 1,6 vom Hundert des Monatsgrundgehaltes einer Beamtin oder eines Beamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe a 15.

(6) In der Vergütung ist die Umsatzsteuer, soweit sie anfällt, enthalten.

§ 16 Vergütung der Prüfämter und Prüfstellen

(1) Prüfämter und Prüfstellen erhalten für ihre Leistungen, die sie im Auftrag der Bauaufsichtsbehörden erbringen, eine Vergütung nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 bis 4, § 13, § 14 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Sätze 3 und 4, § 15 und § 17 sowie nach den folgenden Vorschriften. Für Prüfstellen gilt darüber hinaus § 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 und Abs. 4. Prüfämter erhalten neben der Vergütung Auslagen für notwendige Reisen nach den Vorschriften des Saarländischen Reisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976 (AmtsBl. S. 857), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 28 des Gesetzes vom 7. November 2001 (AmtsBl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung.

Die Beratung der Bauaufsichtsbehörden in Standsicherheitsfragen ist kostenfrei, sofern sie nicht überwiegend den Interessen Dritter dient und diese von der Bauaufsichtsbehörde zur Kostenerstattung heranzuziehen sind.

(2) Prüfämter und Prüfstellen erhalten für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für eine typengenehmigung nach § 11 einschließlich gegebenenfalls zugehöriger Bemessungstabellen das Zehnfache der Vergütung für eine Einzelanlage. Wird der Gegenstand, für den die Prüfung der bautechnischen Nachweise erfolgt, voraussichtlich nur bis zwanzigmal wiederholt, so kann die Vergütung nach Satz 1 bis zur Hälfte ermäßigt werden.

(3) Bei der Prüfung der bautechnischen Nachweise für eine typengenehmigung, die sich auf variable Ausführungsgrößen bezieht, jedoch grundsätzlich nach gleichen bautechnischen Nachweisen aufgebaut ist, wird der Rohbauwert für die größte Ausführungsgröße zugrunde gelegt.

(4) Sofern bei der Prüfung der bautechnischen Nachweise für eine typengenehmigung ein angemessener Rohbauwert nicht ermittelt werden kann, erhalten Prüfämter und Prüfstellen eine Vergütung bis zum Doppelten des Zeitaufwandes.

(5) Für die Nachprüfung der bautechnischen Nachweise bei der Verlängerung der Geltungsdauer einer typengenehmigung erhalten Prüfämter und Prüfstellen ein Zehntel bis ein Drittel der nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Vergütung; im Falle des Absatzes 4 kann eine Vergütung bis zum Doppelten des Zeitaufwandes erhoben werden.

§ 17 Einziehung der Vergütung

(1) Vergütungsgläubiger ist die Bauaufsichtsbehörde, die den Prüfauftrag erteilt hat. Die prüfberechtigte Person kann als Beauftragte der Bauaufsichtsbehörde die Vergütung von der Bauherrin oder dem Bauherrn anfordern.

(2) Zur Sicherung des Vergütungseingangs soll die prüfberechtigte Person vor Beginn der Prüfung von der Bauherrin oder dem Bauherrn eine Vorauszahlung der vermutlich entstehenden Vergütung anfordern.

Vierter Abschnitt 04
Schlußvorschriften

§ 18 Ordnungswidrigkeiten 04

Ordnungswidrig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 LBO handelt, wer die Bezeichnung "Prüfingenieurin für Baustatik", "Prüfingenieur für Baustatik", "Prüfsachverständige für Standsicherheit", "Prüfsachverständiger für Standsicherheit" führt, ohne die Anerkennung hierfür zu besitzen.

§ 19 Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1996 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Vierte Verordnung zur Bauordnung für das Saarland (Bautechnische Prüfungs- und Vergütungsverordnung - BauPrüfVergVO) vom 31. März 1989 (Amtsbl. S. 507), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zur Bauordnung für das Saarland vom 16. Dezember 1992 (Amtsbl. S. 1309), außer Kraft.

(2) Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erfolgten Anerkennungen als Prüfingenieur für Baustatik gelten als Anerkennungen im Sinne dieser Verordnung.

(3) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellte Anerkennungsanträge werden auf Antrag nach bisherigem Recht behandelt.

(4) Bei Baugenehmigungen, die vor Inkrafttreten der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsblatt S. 822) erteilt wurden oder die nach § 88 Abs. 1 der Landesbauordnung nach den bisherigen Verfahrensvorschriften erteilt werden, wird die bautechnische Prüfung nach bisherigem Recht behandelt.

.

Bauwerksklassen  Anlage 1
(Klasseneinteilung zu § 12 Abs. 2)

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere


.

Vergütungstafel Anlage 2
(zu § 14 Abs. 2)
Rohbauwert Euro Bauwerksklasse
1 2 3 4 5
10.000 10,605 15,908 21,211 26,513 33,230
15.000 9,779 14,669 19,558 24,448 30,641
20.000 9,232 13.849 18,465 23,081 28,928
25.000 8,829 13,244 17,659 22,074 27,665
30.000 8,513 12,770 17,027 21,283 26,675
35.000 8,255 12,382. 16,510 20,637 25,865
40.000 8,037 12,056 16,075 20,093 25,183
45.000 7,850 11,775 15,700 19,625 24,597
50.000 7,687 11,530 15,373 19,216 24,084
100.000 6,691 10,037 13,383 16,729 20,966
150.000 6,170 9,255 12,341 15,426 19,333
200.000 5,825 8,738 11,651 14,563 18,252
250.000 5,571 8,357 11,142 13,928 17,456
300.000 5,372 8,057 10,743 13,429 16,831
350.000 5.208 7,813 10,417 13,021 16,320
400.000 5,071 7,607 10,142 12,678 15,890
450.000 4,953 7,430 9,906 12,383 15,520
500.000 4,850 7,275 9,700 12,125 15,196
1.000.000 4,222 6,333 8,444 10,555 13,229
1.500.000 3,893 5,840 7,786 9,733 12,199
2.000.000 3,676 5,513 7,351 9,189 11,516
2.500.000 3,515 5,273 7,030 8,788 11,014
3.000.000 3,389 5,084 6,778 8,473 10,619
3.500.000 3,286 4,929 6,573 8,216 10,297
4.000.000 3,200 4,800 6,399 7,999 10,026
4.500.000 3,125 4,688 6,250 7,813 9,792
5.000.000 3,060 4,590 6,120 7,650 9,588
7.500.000 2,822 4,233 5,643 7,054 8,841
10.000.000. 2,664 3,996 3,328 6,660 8,347
15.000.000 2,456 3,685 4,913 6,141 7,697
20.000.000 2,319 3,479 4,638 5,798 7,266
25.000.000 und darüber 2,218 3,327 4,436 5,545 6,949

Für Zwischenwerte der Rohbauwerte ist der Tausendstelwert nach folgender Gleichung zu ermitteln:

T = F x 66,9149 x RBW-0,2(RBW = Rohbauwert)

Bei der Ermittlung der Zwischenwerte ist analog der v .g. Tabelle auf drei Stellen hinter dem Komma, kaufmännisch zu runden:

In der Gleichung sind- in die einzelnen Bauwerksklassen folgende Werte F einzusetzen:

Bauwerksklasse 1 2 3 4 5
F 1 1,5 2 2,5 3,1333


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