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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der
BauPrüfVergVO - Bautechnischen Prüfungs- und Vergütungsverordnung
Vom 14. Oktober 2004
(ABl. Nr. 49 vom 04.11.2004 S. 2246)
Aufgrund des § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2. Landesbauordnung (LBO) des Gesetzes Nr. 1544. zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts verordnet das Ministerium für Umwelt:
Die bautechnische Prüfungs- und Vergütungsverordnung (BauPrüfVergVO) vom 14. August 1996, (Amtsbl. S 896), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), wird wie folgt geändert:
1. Nach Abschnitt 1 wird neuer Abschnitt 2 eingefügt.
2. Der bisherige, Abschnitt 2 wird Abschnitt 3.
3. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.
4. Der § 18 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung handelt, wer die Bezeichnung "Prüfingenieurin für Baustatik" oder die Bezeichnung "Prüfingenieur für Baustatik" führt, ohne die Anerkennung zu besitzen. |
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 LBO handelt, wer die Bezeichnung "Prüfingenieurin für Baustatik", "Prüfingenieur für Baustatik", "Prüfsachverständige für Standsicherheit", "Prüfsachverständiger für Standsicherheit" führt, ohne die Anerkennung hierfür zu besitzen. |
(Stand: 16.06.2018)
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