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Regelwerk

Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen
- Rheinland-Pfalz -

Vom 30. Januar 2006
(MBl. Nr. 3 vom 24.02.2006 S. 64; 13.07.2013 S. 150aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

I. Allgemeines

Die Landesregierung Rheinland-Pfalz tritt für einen verstärkten Ausbau des Einsatzes regenerativer Energien in der Energieversorgung ein. Die Landesregierung legt dabei die Zielsetzungen der Europäischen Union und der Bundesregierung zugrunde, den Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten bundesweiten Energieverbrauch bis 2010 bezogen auf das Jahr 2000 auf 12,5 v. H. und den Anteil beim Primärenergiebedarf auf 4,2 v. H. zu verdoppeln. Eine Vorgabe für den Beitrag einzelner regenerativer Energieträger erfolgt weder auf Bundes- noch auf Landesebene.

Windenergieanlagen verändern das Landschaftsbild und die landschaftsökologischen Bedingungen; sie erfordern Sicherheitsabstände und benötigen Zuleitungen und Zuwegungen. Eine natur- und umweltverträgliche Einbindung ist bei der Standortwahl sicherzustellen, um die Akzeptanz der Bevölkerung für diese ressourcenschonende Art der Energieerzeugung langfristig aufrechtzuerhalten. Wegen der weiterhin starken Nachfrage nach Standorten erfolgt eine systematische einheitliche und auf vergleichbaren Kriterien beruhende Planung der Standorte von Windenergieanlagen sowohl durch die regionalen Raumordnungspläne als auch durch die kommunale Bauleitplanung.

Den Trägern der Regional- und Flächennutzungsplanung kommt die Aufgabe zu, die Windenergienutzung unter Berücksichtigung der naturräumlichen und raumstrukturellen Besonderheiten Umwelt- und raumverträglich zu steuern.

II. Raumordnung

1 Allgemeine Grundlagen

Auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms Rheinland-Pfalz (LEP III) vom 13. Juni 1995 werden von der Regionalplanung Ziele und Grundsätze zur Nutzung der Windenergie aufgestellt, die bei der Planung und Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen zu beachten bzw. zu berücksichtigen sind.

Geeignete Standortbereiche für die Nutzung der Windenergie werden in den regionalen Raumordnungsplänen durch die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten gesichert. Die betreffenden Gebiete sollen möglichst für Windfarmen (drei und mehr Anlagen) genutzt werden können. Möglich ist aber auch die Ausweisung von Standortbereichen für raumbedeutsame Einzelanlagen.

Raumbedeutsam sind

Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich darüber hinaus insbesondere aus

2 Ausweisungen in den regionalen Raumordnungsplänen

Gebietsbezogene Festsetzungen in regionalen Raumordnungsplänen müssen das Ergebnis eines schlüssigen Gesamtkonzeptes sein. Als Festsetzungen möglich sind:

Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte, raumrelevante Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind.

Vorbehaltsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der späteren Abwägung mit konkurrierenden Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll.

Ausschlussgebiete sind Gebiete, in denen bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen ausgeschlossen sind. Die Festsetzung von Ausschlussgebieten kommt insbesondere dann in Betracht, wenn andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen durch die Errichtung von Windenergieanlagen erheblich beeinträchtigt werden.

Die Ausweisung von Eignungsgebieten i. S. des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) ist nicht möglich, da diese Gebietskategorie nicht im Landesrecht verankert ist.

Zulässig ist die Verbindung der Ausweisung von Vorranggebieten bzw. Vorrang- und Vorbehaltsgebieten mit einem generellen Ausschluss der Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb dieser Gebiete. Nicht möglich ist allerdings eine außergebietliche Ausschlusswirkung in Verbindung mit der alleinigen Ausweisung von Vorbehaltsgebieten. Eine reine Negativplanung ist rechtlich nicht zulässig. Auch eine "Alibiplanung", die in Wirklichkeit darauf gerichtet ist, derartige Anlagen überhaupt zu verhindern, ist ausgeschlossen (BVerwG, Urteile vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - BauR 2003, 1165 und vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - BauR 2003, 828; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juli 2003 - 1 a 10371/02.OVG).

Es ist nicht zwingend erforderlich, das gesamte Plangebiet flächendeckend mit Ausweisungen zu belegen. Werden für Teile des Plangebiets auf der Ebene der Regionalplanung keine Festsetzungen getroffen, bleibt die planerische Steuerung in diesen Gebietsteilen der Bauleitplanung überlassen.

Die Ausweisung von Vorrang- und Ausschlussgebieten hat Zielcharakter im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG. Dies gilt nicht für die Ausweisung von Vorbehaltsgebieten, da insoweit noch eine Abwägung möglich ist.

Mit der Vorrangausweisung wird eine positive innergebietliche Nutzungsentscheidung für Windenergieanlagen getroffen.

Kann der Vorrang nicht ausreichend begründet, methodisch nicht einwandfrei hergeleitet oder aufgrund unvollkommener Informationen z.B. zu gegenläufigen Nutzungen nicht endgültig entschieden werden, hat eine Ausweisung als Vorbehaltsgebiet zu erfolgen; das besondere Gewicht der Nutzung der Windenergie bleibt damit aber im Grundsatz erhalten.

3 Auswahlkriterien und Gebietskategorien

Von Bedeutung für die konkrete Auswahl der Standortbereiche und der Standorte von Windenergieanlagen sind die Vereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholung sowie auch die Windverhältnisse, die günstige Lage zu Umspannwerken, die leichte Erschließbarkeit durch vorhandene Wege und/oder die Vorbelastung durch andere technische Anlagen.

Als Standorte für Windenergieanlagen sollen die Gebiete aus Spalte 1 generell nicht in Betracht kommen, in den Gebieten aus Spalte 2 sollen Windenergieanlagen nur eingeschränkt zulässig sein:

Spalte 1

Gebiete, die nicht in Betracht kommen

Spalte 2

Gebiete, die eingeschränkt in Betracht kommen

1. Normative Gebietsfestsetzungen, deren Zielsetzungen i. d. R. Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen ausschließen
  • Naturschutzgebiete, Kernzonen der Naturparke, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne des vierten Abschnitts des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG)
  • Geplante Naturschutzgebiete, sofern sie in den regionalen Raumordnungsplänen dargestellt sind
  • Flächen i. S. d. § 28 Abs. 3 LNatSchG
  • Wasserschutzgebiete (Zone 1)
  • Naturwaldreservate nach § 19 des Landeswaldgesetzes (LWaldG)
  • Biotopschutzwald nach § 18 LWaldG
1. Normative Gebietsfestsetzungen, deren Zielsetzungen Beeinträchtigungen durch Windkraftanlagen nur eingeschränkt zulassen
  • Naturparkbereiche mit Ausnahme der Kernzonen sowie Landschaftsschutzgebiete (nach Einzelfallzulassung durch die zuständige Naturschutzbehörde und soweit mit den jeweiligen Schutzzweckbestimmungen vereinbar)
  • Biosphärenreservate außerhalb von Kern- und Stillezonen
  • Natura-2000-Gebiete, vorbehaltlich der Ergebnisse einer durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung i. S. d. § § 34 und 35 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
2. Vorrangbereiche der regionalen Raumordnungspläne, deren Zielrichtungen i. d. R. die Errichtung von Windenergieanlagen ausschließen
  • Vorrangbereiche für Arten- und Biotopschutz
  • Vorrangbereiche für den Ressourcenschutz
  • Vorrangbereiche für Rohstoffgewinnung
2. Vorrang- und Vorbehaltsbereiche der regionalen Raumordnungspläne, deren Zielsetzungen die Errichtung von Windenergieanlagen einschränken können
  • Regionale Grünzüge, Grünzäsuren
  • Vorrangbereiche für die Wasserwirtschaft
  • Vorbehaltsbereiche für den Fremdenverkehr
  • Weitere für die Gewinnung von Rohstoffen bedeutsame Flächen
  • Freiflächen zur Sicherung natürlicher Ressourcen
3. Sonstige Gebiete, die i. d. R. Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen ausschließen
  • Tieffluggebiete
  • Richtfunkstrecken
  • Hauptvogelzuglinien- und -rastplätze
3. Sonstige Gebiete, deren Zielsetzungen die Errichtung von Windenergieanlagen nur eingeschränkt zulassen
  • Landschaftsbildelemente von regionaler Bedeutung (kulturhistorisch, geologisch und geomorphologisch besonders bedeutsame Gebiete)
  • Wald nach dem LWaldG
  • Wasserschutzgebiete der Zone 2
  • Sonstige für die Entwicklung und Erhaltung vorgesehene Flächen der Planung vernetzter Biotopsysteme

Es sollen ausgewiesen werden:

4 Mindestabstände

Bei der regionalplanerischen wie auch der bauleitplanerischen Standortausweisung sind die unter Ziffer 3 aufgeführten Gebiete ebenso zu berücksichtigen wie die unter Abschnitt III Ziffer 2.5 aufgenommenen Mindestabstände. Bei der Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen wird die Einhaltung eines Abstands von 1.000 m zu Wohngebieten empfohlen, wenn dadurch die Planungsspielräume nicht in unvertretbarem Maße eingeengt werden. Bei Einhaltung dieses Abstands ist in der Regel davon auszugehen, dass dem Schutz öffentlicher und privater Belange in dem gebotenen Umfang Rechnung getragen wird und mögliche Nutzungskonflikte vermieden werden. Insbesondere kann dadurch dem Eindruck einer erdrückenden Wirkung von Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 100 m in der Nähe von Wohngebieten vorgebeugt werden (VG Trier, Urteil vom 19. November 2003 - 5 K 548/03.TR). Zu einzelnen Wohngebäuden im Außenbereich wird empfohlen, einen Abstand von 400 m einzuhalten. Im Genehmigungsverfahren für Einzelanlagen sind die Abstandsvorgaben, die sich aus der Ta Lärm ergeben, maßgebend (siehe Abschnitt V Ziffer 1).

5 Wirkung von in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplänen

In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als unbenannte öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) beachtlich sein; auf Abschnitt III Ziffer 2.4.3.8 wird verwiesen.

6 Kein Ersatz für Genehmigungsverfahren

Die Ausweisung von Gebieten für die Nutzung der Windenergie ersetzt weder das Genehmigungsverfahren für die konkrete Anlage noch sonstige erforderliche Verfahren (Umweltverträglichkeitsprüfung o. A.).

III. Bauplanungsrecht

1 Bauleitplanung

1.1 Flächennutzungsplan

Flächen für Windenergieanlagen können im Flächennutzungsplan als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Windfarm" nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) oder als Versorgungsfläche nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB dargestellt werden. Wegen der Verträglichkeit der Nutzungen ist eine überlagernde Darstellung unter Verwendung der Grundnutzung "Flächen für die Landwirtschaft" zulässig.

Durch das am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des BauGB vom 30. Juli 1996 (BGBl. I, S. 1189) wurde mit § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB (a. F.), heute § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich eingeführt. Gleichzeitig wurde mit § 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB (a. F.), heute § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, ein Planvorbehalt eingefügt, wonach öffentliche Belange einer selbstständigen Windenergieanlage in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die Darstellung muss zur Herbeiführung der Ausschlusswirkung für die übrigen Gebiete mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein und dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 5, 6, 7 i. V. m. § 1a BauGB genügen. Im Rahmen der Flächennutzungsplanung muss die (Verbands-)Gemeinde eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebiets vornehmen und ein schlüssiges Planungskonzept für den gesamten Außenbereich erarbeiten. Die Ausweisung von geeigneten Flächen muss mit dem Willen erfolgen, die Windenergienutzung im übrigen Plangebiet auszuschließen. Dies muss in der Begründung zum Ausdruck kommen. Bei der Fortschreibung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung - und damit Steuerung - von Standorten für Windenergieanlagen ist das städtebauliche Planerfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gegeben.

In Bezug auf die Auswahlkriterien der Standorte für Windenergieanlagen wird auf die Ausführungen unter Abschnitt II Ziffer 2 bis 4 sowie die in diesem Abschnitt Ziffer 2.5 aufgeführten Mindestabstände verwiesen. Die für die Abgrenzung der geeigneten Flächen letztendlich maßgebenden Gründe sollen in der Begründung dargelegt werden.

Sind im Gemeindegebiet keine für Windenergienutzung geeigneten Flächen vorhanden oder stehen bei den geeigneten Flächen überragende öffentliche Belange entgegen, muss die Gemeinde auf die Darstellung von Flächen zugunsten der Windenergienutzung verzichten und Anträgen auf Zulassung einer Anlage das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen versagen. Dabei muss sie konkret darlegen, welche öffentlichen Belange dem einzelnen Vorhaben entgegenstehen. In diesem Fall bedarf es nicht der Steuerungsmöglichkeit nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002, s. Abschnitt II Ziffer 2). Das Ergebnis des Plankonzeptes ist bei einer Fortschreibung des Flächennutzungsplans in die Begründung aufzunehmen.

Benachbarte Gemeinden können eine gemeindeübergreifende Koordination der Ansiedlung von Windenergieanlagen mittels eines gemeinsamen Flächennutzungsplans unter den besonderen Voraussetzungen des § 204 Abs. 1 BauGB erreichen. Auf diesem Weg können Windenergieanlagen in einem Gemeindegebiet gänzlich ausgeschlossen werden.

Soweit in einem regionalen Raumordnungsplan Gebietsausweisungen für Windenergieanlagen als Ziele der Raumordnung vorgenommen wurden, ist zu beachten, dass die Regionalplanung nur Aussagen über raumbedeutsame Vorhaben trifft. Entsprechende Ausweisungen haben damit keine Ausschlusswirkung für nicht raumbedeutsame Windenergieanlagen. Eine solche Wirkung kann nur über die Flächennutzungsplanung erreicht werden.

1.2 Bebauungsplan

Flächen für Windenergieanlagen können im Bebauungsplan als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Windfarm" nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 Abs. 2 BauNVO oder als Versorgungsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB festgesetzt werden.

Die Aufstellung eines Bebauungsplans kann zur optimalen Ausnutzung der geeigneten Fläche erforderlich werden, da im Bebauungsplan verbindliche Festsetzungen nach § 9 BauGB getroffen werden können. Dieser Weg kommt insbesondere in Betracht, wenn eine unmittelbare Planumsetzung durch einen Vorhabenträger angestrebt wird und nicht lediglich Flächenreserven für den zukünftigen Bedarf bereitgestellt werden sollen.

1.3 Umweltprüfung

Mit dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - ist die Umweltprüfung als Regelverfahren für grundsätzlich alle Bauleitpläne eingeführt worden. Für das Recht der Bauleitplanung ist nunmehr die Umweltverträglichkeitsprüfung im BauGB abschließend geregelt.

Die Grundsatznorm des § 2 Abs. 4 BauGB definiert die Umweltprüfung als ein Verfahren, in dem für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt sowie in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

§ 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB enthält eine Bestimmung, die eine Beschränkung des Umfangs der erforderlichen Ermittlung im Hinblick auf Umweltprüfungen in anderen Planungsstufen ermöglicht. Eine entsprechende Regelung enthält § 17 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Hinblick auf die Abschichtung zwischen Bebauungsplan und nachfolgendem Zulassungsverfahren.

Bei dem Verfahrensschritt der im Umweltbericht darzustellenden Bewertung handelt es sich um eine rein umweltbezogene Betrachtung; andere städtebauliche Belange werden erst bei der Berücksichtigung aller Belange in der Abwägung einbezogen.

Gemäß § 2a BauGB handelt es sich bei dem Umweltbericht um einen selbstständigen Bestandteil der Begründung, der gemeinsam mit der Begründung des Bauleitplanentwurfs im Laufe des Aufstellungsverfahrens fortgeschrieben wird. Der Umweltbericht ist neben den übrigen Belangen in der Abwägung zu berücksichtigen.

Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB sowie nach § 10 Abs. 4 BauGB ist dem Bauleitplan nach der Schlussfassung eine zusammenfassende Erklärung beizufügen, die u. a. auch Angaben zur Art und Weise der Berücksichtigung der Umweltbelange enthält.

Im Übrigen wird in Bezug auf die Umweltprüfung in der Bauleitplanung auf Nummer 2 des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen " Hinweise zum Vollzug des Baugesetzbuchs - Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau" vom 26. August 2004 - 2015-4531 - (MinBl. S. 314) verwiesen.

1.4 Sonstiges

Für den Fall, dass bereits ein Vorhabenträger vorhanden ist, kann die Gemeinde die Planungsleistung extern vergeben und die Deckung der Plankosten durch den Abschluss von Folgekostenverträgen mit den Bauinteressenten sicherstellen. Auf die Regelungen zum städtebaulichen Vertrag und zum Vorhaben- und Erschließungsplan wird hingewiesen, vgl. hierzu Nummern 6 und 7 des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen "Hinweise zum Vollzug des Baugesetzbuchs -Allgemeines Städtebaurecht -" vom 27. Juli 1998 - 2015-4531 - (MinBl. S. 436).

1.5 Entschädigung im Zusammenhang mit der Änderung der bauplanungsrechtlichen Beurteilung

§ 35 BauGB schafft für die privilegierten Vorhaben kein Baurecht in der Weise, dass dessen Entzug eine Entschädigung für die Betreiber von Windenergieanlagen nach § 42 BauGB auslöst, wenn durch die Anwendung des Planvorbehalts nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Windenergieanlagen an bestimmten Orten unzulässig werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 10. April 1997 - III ZR 104/96) muss die in § 42 BauGB vorausgesetzte zulässige Nutzung die Qualität einer eigentumsrechtlichen Position haben (sog. Baulandqualität) und diese Voraussetzung ist, anders als in den Fällen der nach § § 30 bzw. 34 BauGB zu beurteilenden Nutzungen, in Fällen des § 35 BauGB grundsätzlich zu verneinen. Denn bei allen Vorhaben des Außenbereichs - auch bei den in § 35 Abs. 1 BauGB geregelten Vorhaben - ist nicht automatisch deren Zulässigkeit gegeben, sondern sie steht bei privilegierten Vorhaben unter dem Vorbehalt des nicht Entgegenstehens öffentlicher Belange. Im Außenbereich kommen aber in vielfältiger Weise solche Belange in Betracht. Windenergieanlagen standen darüber hinaus von Anfang an unter dem Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. In seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2002 hat das Bundesverwaltungsgericht (s. Abschnitt II Ziffer 2) zudem die besondere Sozialbindung des Eigentums im Außenbereich ausführlich dargestellt und den Planvorbehalt in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als (entschädigungslose) Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes charakterisiert. Im Übrigen ist zu beachten, dass § 42 BauGB eine nicht ausgeübte Nutzung wertmäßig nur innerhalb der 7-Jahresfrist schützt und dass die Privilegierung der Windenergie am 1. Januar 1997 eingeführt wurde.

2 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit

2.1 Anzuwendende Vorschriften

Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen im Sinne des § 29 BauGB. Sie unterliegen damit der planungsrechtlichen Beurteilung nach den § § 30 ff. BauGB. Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt ( § 29 Abs. 2 BauGB).

2.2 Zulässigkeit im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans

2.2.1 Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans sind Windenergieanlagen zulässig, wenn sie ausdrücklich festgesetzt sind. Auf Abschnitt III Ziffer 1.2 wird verwiesen.

2.2.2 Enthält ein Bebauungsplan keine dahingehenden Festsetzungen, sind Windenergieanlagen zulässig, wenn sie als untergeordnete Nebenanlagen unter § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO fallen:

2.3 Zulässigkeit im unbeplanten Innenbereich

2.3.1 Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist zentrales Zulässigkeitskriterium für die Verwirklichung eines Windenergievorhabens im unbeplanten Innenbereich, dass es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Hierbei ist die nähere Umgebung der Bereich in der Nachbarschaft des Baugrundstücks, auf den sich das geplante Vorhaben in städtebaulicher Hinsicht auswirken kann und der seinerseits das Grundstück prägt. Die Windenergieanlage muss sich im Hinblick auf Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in dem Rahmen halten, anhand dessen die vorhandene Bebauung bewertet wird. Die technische Neuartigkeit einer Anlage und deren dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit schließen nicht schlechthin aus, dass sich die Anlage in das Baugebiet einfügt. Entscheidend ist, dass durch das Vorhaben selbst oder in Folge seiner Vorbildwirkung keine Störung der Harmonie der Bebauung bewirkt wird und keine bodenrechtlichen Spannungen ausgelöst werden.

2.3.2 Lässt sich die Eigenart der näheren Umgebung eindeutig in eine der Gebietskategorien der BauNVO einordnen, so ergibt sich die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach ausschließlich danach, ob es in dem betreffenden Gebiet nach der BauNVO zulässig ist ( § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB). Insoweit gelten die Ausführungen zur Zulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans entsprechend. Ausnahmen und Befreiungen sind in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 und 2 BauGB grundsätzlich möglich ( § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB). Für das Maß der Nutzung gilt weiter § 34 Abs. 1 BauGB.

2.4 Zulässigkeit im Außenbereich

2.4.1 Im Außenbereich sind Windenergieanlagen als unselbstständige Nebenanlagen eines im Außenbereich privilegierten Betriebs oder gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als selbstständige Anlage privilegiert. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, wenn die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Voraussetzung für eine Privilegierung als unselbstständige Nebenanlage ist, dass die Windenergieanlage dem - nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 BauGB privilegierten - Betrieb der Hauptanlage unmittelbar zu- und untergeordnet ist und bei landwirtschaftlichen Betrieben (einschließlich aller Nebenanlagen) nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

Die räumliche Zuordnung erfordert, dass die Windenergieanlage sich in angemessener räumlicher Nähe zu dem mit Energie versorgten landwirtschaftlichen Betrieb befindet. Der überwiegende Teil der erzeugten Energie muss dem privilegierten Vorhaben zukommen.

Eine Windenergieanlage kann im Einzelfall als unselbstständige Nebenanlage auch mehreren im Außenbereich zulässigerweise errichteten Betrieben dienen. Die funktionale Zuordnung ist ggf. durch eine Nebenbestimmung zur Genehmigung ( § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m § 36 Abs. 1 2. Alt. des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG) auf Dauer sicherzustellen. Voraussetzung für eine Windenergieanlage als untergeordnete Nebenanlage nach § 35 Abs. 1 BauGB ist, dass nicht der überwiegende Teil der erzeugten Energie zur Einspeisung in das öffentliche Netz bestimmt ist (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 - NVwZ 1995, 64). Die Errichtung einer Anlage, die mehreren Betrieben dient, kann privilegiert sein, wenn

2.4.2 Als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist durch das EAG Bau in § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB unter anderem für privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB die Abgabe einer Verpflichtungserklärung vorgesehen, die Windenergieanlage nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Diese Rückbauverpflichtung soll gemäß § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB durch Baulast oder in anderer Weise (z.B. durch Sicherheitsleistung) sichergestellt werden.

Die neuen Regelungen in § 35 Abs. 5 BauGB ermöglichen es i. V. m. § 36 Abs.1 VwVfG, die Baugenehmigung für Windenergieanlagen mit einer Nebenbestimmung zu versehen. Danach kann z.B. die Baugenehmigung mit einer auflösenden Bedingung für den Fall der dauerhaften Einstellung der privilegierten Nutzung ergehen. Die Einhaltung der Rückbauverpflichtung kann nach § 70 Abs. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) durch Sicherheitsleistung abgesichert werden.

2.4.3 Der Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich können öffentliche Belange entgegenstehen.

2.4.3.1 Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB können widersprechende Darstellungen eines Flächennutzungsplans einer geplanten Windenergieanlage entgegenstehen. Damit eine Darstellung im Flächennutzungsplan als entgegenstehender Belang beachtlich ist, muss sie sachlich und räumlich hinreichend konkret und als "Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten" anzusehen sein. Es muss sich um eine qualifizierte Standortbestimmung handeln, die mit dem Ziel der Unterstützung eines bestimmten öffentlichen Belangs wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse getroffen wurde und durch die entgegenstehende Nutzungen ausgeschlossen werden sollten. Eine allgemein gehaltene Darstellung, die lediglich auf eine dem Außenbereich generell zukommende Funktion verweist, reicht nicht aus. Dies gilt insbesondere für die pauschale Ausweisung von Flächen für die Landwirtschaft, selbst wenn die Gemeinde sich dadurch Planungsmöglichkeiten freihalten möchte (sog. Freihaltebelang). Zur Auslegung des Flächennutzungsplans ist die Begründung heranzuziehen.

2.4.3.2 In Bezug auf den Planvorbehalt als entgegenstehender Belang wird auf die Ausführungen unter Abschnitt III Ziffer 1 verwiesen. Sind im Flächennutzungsplan einer Gemeinde Darstellungen von Flächen für Windenergieanlagen enthalten, ist eine Ausnahme von der regelmäßigen Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu bejahen (z.B. mangelnder Ausschlusswille).

Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB greift bei Flächennutzungsplänen nur dann, wenn die darin dargestellten Flächen für Windenergieanlagen noch eine ins Gewicht fallende Möglichkeit eröffnen, Windenergie zu nutzen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. Januar 2002 - 1 L 2504/00 - ZfBR 2002, 362). Die Ausschlusswirkung kann bereits durch die Darstellung eines Standortes für Windenergieanlagen erreicht werden (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002, s. Abschnitt II Ziffer 2).

Auf unselbstständige Nebenanlagen eines im Außenbereich privilegierten Betriebs findet § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB keine Anwendung.

2.4.3.3 Die Ausführungen zum Planvorbehalt im Rahmen der Flächennutzungsplanung gelten analog für die Regionalplanung, soweit es sich um raumbedeutsame Anlagen handelt.

2.4.3.4 Mit dem durch das EAG Bau eingeführten § 5 Abs. 2b BauGB werden die Gemeinden ermächtigt, im Hinblick auf Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB sachliche Teilflächennutzungspläne aufzustellen, sofern Darstellungen mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB getroffen werden. Diese Teilflächennutzungspläne können auch bei einem bestehenden Flächennutzungsplan als eigenständige Pläne aufgestellt werden. Stellt der bestehende Flächennutzungsplan ebenfalls Flächen für Windenergieanlagen dar, ist insofern im Teilflächennutzungsplan das Verhältnis zum bestehenden Flächennutzungsplan klarzustellen.

2.4.3.5 Die Möglichkeit der Zurückstellung von Baugesuchen zur Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit wird mit der neuen Regelung des § 15 Abs. 3 BauGB auf Flächennutzungspläne für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB ausgedehnt und an Voraussetzungen geknüpft.

Voraussetzungen sind, dass

Der Zeitraum der Zurückstellung ist in dem Zurückstellungsbescheid anzugeben und darf längstens ein Jahr ab Zugang des Bescheids betragen. Die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung des Zurückstellungsbescheides wird auf die Jahresfrist nur insoweit nicht angerechnet, als dieser Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich war ( § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Gemeinde hat den Zurückstellungsantrag innerhalb von sechs Monaten zu stellen, nachdem sie in einem Verwaltungsverfahren förmlich von den Bauvorhaben Kenntnis erlangt hat ( § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Der Zurückstellungsantrag ist nicht mehr möglich, wenn die Genehmigung erteilt ist. Diese Regelung gilt auch im Fall der Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans nach § 5 Abs. 2b BauGB.

2.4.3.6 Der Windenergieanlage kann nicht ein Planerfordernis im Sinne einer erforderlichen "Außenkoordination" als ungeschriebener öffentlicher Belang entgegengehalten werden. § 35 Abs. 1 BauGB will die privilegierten Vorhaben im Außenbereich gerade unabhängig von förmlicher Planung unmittelbar kraft Gesetz gestatten. Die Probleme, die ein solches Vorhaben in Bezug auf seine Einordnung in die Umgebung aufwirft, werden regelmäßig bereits durch die in § 35 Abs. 3 BauGB aufgezählten öffentlichen Belange erfasst. Besteht auf Grund einer Vielzahl vorhandener Anlagen und weiterer Genehmigungsanträge planerischer Handlungsbedarf, so ist es Aufgabe der Gemeinde, planerisch tätig zu werden und die Sicherungsmittel einzusetzen, die ihr die Bestimmungen der § § 14 ff. BauGB zur Verfügung stellen.

2.4.3.7 Die Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB führt regelmäßig zur Unzulässigkeit eines sonstigen Vorhabens im Außenbereich. Diese Rechtsfolge kann bei einer gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windenergieanlage nur eintreten, wenn die Beeinträchtigung öffentlicher Belange so schwerwiegend ist, dass sie dem privilegierten Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 BauGB entgegensteht. Ob ausnahmsweise ein solches Entgegenstehen bei den aufgezählten Belangen gegeben ist, kann nur durch eine Einzelfallprüfung festgestellt werden.

Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes stehen einem privilegierten Vorhaben i. d. R. von vornherein entgegen, wenn dieses naturschutzrechtlich unzulässig ist; auf Abschnitt VI wird verwiesen.

Der Schutzzweck der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes ( § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 4. Alt. BauGB) ist darauf gerichtet, den Außenbereich seiner naturgegebenen Bodennutzung zu belassen und als Erholungslandschaft der Allgemeinheit vor dem Eindringen wesensfremder und der Erholung abträglicher Nutzung zu bewahren. Ist ein Standort wegen seiner natürlichen Beschaffenheit ohnehin weder für das eine noch das andere geeignet oder hat er seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt, so stehen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB in der Regel nicht entgegen.

Das städtebauliche Verunstaltungsverbot in Bezug auf das Orts- und Landschaftsbild gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 letzte Alt. BauGB beruht auf der Erkenntnis, dass auch eine naturschutzrechtlich nicht besonders geschützte Landschaft empfindlich gegen ästhetische Beeinträchtigungen sein kann. Im Unterschied zu förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellten Landschaftsteilen, bei denen schon eine Beeinträchtigung des Naturschutzes oder der Landschaftspflege zur Unzulässigkeit eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich führen kann, begründet eine Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbildes außerhalb von Schutzgebieten allein noch nicht die Unzulässigkeit eines solchen Vorhabens. Vielmehr muss eine qualifizierte Beeinträchtigung im Sinne einer Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes gegeben sein (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Juni 2001 - 10 a 97/99 - ZfBR 2002, 270).

2.4.3.8 In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, die bei Rechtswirksamkeit des regionalen Raumordnungsplans die Ausschlusswirkung von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hätten, können als sonstige Erfordernisse der Raumordnung ( § 4 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 ROG) als unbenannte öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beachtlich sein. Im Wege einer nachvollziehenden Abwägung ist im Einzelfall zu entscheiden, ob sich die in Aufstellung befindlichen Ziele gegenüber einer im Außenbereich privilegierten Windenergieanlage durchsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 - BauR 2003, 1172; VG Leipzig, Urteil vom 23. August 2001 - 4 K 1798/96). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein in Aufstellung befindliches Ziel die Qualität eines öffentlichen Belangs, wenn es inhaltlich hinreichend konkretisiert ist und wenn zu erwarten ist, dass es sich zu einer verbindlichen, den Wirksamkeitsanforderungen genügenden Zielfestsetzung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG verfestigt (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 - BauR 2005, 987).

2.4.3.9 Ob die Investition für die Stromerzeugung durch eine Windenergieanlage (einschließlich des zur Stromeinspeisung erforderlichen Anschlusses) wirtschaftlich sinnvoll ist, ist keine Frage, die als öffentlicher Belang zu beachten ist. Die Entscheidung über den ökonomischen Nutzen der Anlage obliegt vielmehr ausschließlich dem Eigentümer.

2.5 Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme

Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme wird in qualifiziert beplanten Gebieten über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, im nicht qualifiziert beplanten Innenbereich im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB über den Begriff des Einfügens, im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sowie im Außenbereich als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB zur Geltung gebracht.

Das Rücksichtnahmegebot besagt generell, dass zwischen den gegenläufigen Nutzungen eine Interessenabwägung vorzunehmen ist, die sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten hat. Unzumutbarkeit in diesem Sinne ist in Anlehnung an die Begriffsbestimmung, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) anzunehmen, wenn von der Anlage Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorzurufen. Dabei bestimmt sich die Erheblichkeit nach der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der betroffenen Rechtsgüter.

Störenden Licht-/Schatteneffekten durch die Rotoren kann neben Standortverschiebungen auch durch eine zeitliche Beschränkung des Betriebs der Windenergieanlage begegnet werden. Hierzu wird auf Abschnitt V Ziffer 2 verwiesen. Störende Lichtreflektionen ("Disco-Effekt") lassen sich durch Beschichtung der Rotorblätter mit licht brechendem Mattlack mindern.

Für die Beurteilung notwendiger Abstände aufgrund von Lärmimmissionen wird auf Abschnitt V Ziffer 1 verwiesen. Hinsichtlich der Abstände von Windenergieanlagen untereinander ist der Betreiber einer Windenergieanlage nicht darin geschützt, dass die Windhöffigkeit durch die Nichtausschöpfung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten der in Hauptwindrichtung gelegenen Grundstücke aufrechter- halten bleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 - BRS 58, Nr. 164).

Neben der LBauO (§ § 8, 13 LBauO) und den fachgesetzlichen Regelungen, wie in Abschnitt V aufgeführt, gibt es keine gesetzlichen Abstandsvorgaben. Zur Vermeidung von Konfliktsituationen werden jedoch folgende Abstände zum nächstgelegenen Punkt der Rotorflächen empfohlen:

- Naturwaldreservate nach
§ 19 LWaldG
Biotopschutzwald
nach § 18 LWaldG
200 m
- bestehende Naturschutzgebiete
geplante Naturschutzgebiete, sofern sie in den regionalen Raumordnungsplänen dargestellt sind Gebiete nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ( 92/43 EWG) Flächen i. S. d. § 28 Abs. 3 LNatSchG Flächen zur Erhaltung oder Entwicklung im Sinne der Planung vernetzter Biotopsysteme Rote-Liste-Biotoptypen
200 m
- Brut- und Rastplätze gefährdeter Vogelarten, empfindliche Vogellebensräume 200 m (in begründeten Einzelfällen bis 500 m)
- Richtfunkstrecken 50 m beidseitig
- Freileitungen ab 30 kV ohne Schwingungsschutzmaßnahmen dreifacher Rotordurchmesser
mit Schwingungsschutzmaßnahmen einfacher Rotordurchmesser

Für Freileitungen bis einschließlich 30 kV können geringere Abstände in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die Freileitung außerhalb der Nachlaufströmung der Windenergieanlage liegt.

Für Freileitungen aller Spannungsebenen gilt, dass bei ungünstiger Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen darf.

Zur Vermeidung von Störungen von Ton, Fernseh- oder Rundfunkempfängern kann ein Abstand von bis zu 5.000 m zum Senderstandort erforderlich sein. Zu Radaranlagen kann ein Abstand von mindestens 5.000 m oder mehr erforderlich sein, um Beeinträchtigungen auszuschließen.

2.6 Erschließung

Für die Erschließung einer Windenergieanlage ist eine ausreichende Zuwegung erforderlich, die die Errichtung und die Wartung der Anlage zulässt. Der Anschluss der Windenergieanlage an ein Verbundnetz zum Zweck der Stromeinspeisung gehört nicht zum bauplanungsrechtlichen Inhalt der Erschließung. Die fehlende Zustimmung des Energieversorgungsunternehmens zur Einspeisung aus Gründen fehlender Leitungskapazität berührt die Frage, ob eine ausreichende Erschließung vorliegt, daher nicht.

IV. Bauordnungsrecht

Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO. Für sie gelten die materiellen Anforderungen des Bauordnungsrechts.

1 Abstände nach der Landesbauordnung

Bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen, müssen gemäß § 8 Abs. 8 LBauO wie Gebäude Abstandsflächen nach den Absätzen 1 bis 7 einhalten. Dies gilt auch für Windenergieanlagen, denn von ihnen gehen Wirkungen wie von Gebäuden aus.

Nach § 8 Abs. 10 Satz 2 Halbsatz 1 LBauO kann bei Windenergieanlagen in nicht bebauten Gebieten eine geringere Tiefe der Abstandsfläche zugelassen werden; die Mindesttiefe der Abstandsfläche darf jedoch 0,25 H nicht unterschreiten. Eine Unterschreitung der Regelabstandsfläche von 0,4 H kommt z.B. dann in Betracht, wenn die angrenzenden Grundstücke ausschließlich landwirtschaftlich genutzt werden.

Die Abstandsfläche einer Windenergieanlage wird durch Projektion der bei der Drehung des Rotors um die eigene Achse des Mastes entstehenden Kugelform auf die Geländeoberfläche ermittelt. Um den von der Projektion der Kugel gebildeten Kreis legt sich radial die Abstandsfläche, deren Tiefe sich aus der Höhe H der Windenergieanlage - das ist die Nabenhöhe der Anlage zuzüglich des Rotorradius multipliziert mit dem Faktor 0,464 - errechnet.

2 Stand- und Betriebssicherheit

Windenergieanlagen stellen i. d. R. Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad mit schwer zu ermittelnden Einflüssen dar, die hinsichtlich des Nachweises ihrer Stand- und Betriebssicherheit besonderen Anforderungen genügen müssen.

2.1 Der Nachweis der Standsicherheit des Turms und der Gründung von Windenergieanlagen hat nach der Richtlinie für Windenergieanlagen, Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung des Deutschen Instituts für Bautechnik Berlin zu erfolgen. Diese Richtlinie wurde vom Ministerium der Finanzen als oberste Bauaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift nach § 3 Abs. 3 LBauO als technische Baubestimmung eingeführt (Nr. 2.7.12 der Liste der Technischen Baubestimmungen). Sie ist beim Deutschen Institut für Bautechnik, Kolonnenstraße 30, 10829 Berlin, als Heft 8 Reihe B seiner Schriften zu beziehen.

2.2 Zur Ermittlung der Schnittgrößen aus dem maschinentechnischen Teil der Windenergieanlage auf den Turm nach Abschnitt 10 der Richtlinie können Sachverständige herangezogen werden. Es wird auf Anlage 1 verwiesen.

2.3 Windenergieanlagen müssen mit einem Sicherheitssystem versehen sein, das jederzeit einen sicheren Zustand der Anlage gewährleistet.

Das Sicherheitssystem muss in der Lage sein,

Hat die Windenergieanlage eine Nennleistung von mehr als 1 kW, so muss das Sicherheitssystem

Es sind mindestens zwei voneinander unabhängige, ohne zeitliche Verzögerung automatisch einsetzende Bremssysteme erforderlich. Jedes Bremssystem muss in der Lage sein, den Rotor auf eine unkritische Drehzahl abzubremsen. Bei Windenergieanlagen bis zu 1 kW ist ein Bremssystem ausreichend.

Die Standsicherheit einer Windenergieanlage hängt wesentlich von der einwandfreien Funktion der maschinellen Ausrüstung, des Sicherheitssystems und der übertragungstechnischen Teile ab. Mit den Bauvorlagen ist der Nachweis zu erbringen, dass bei Betrieb und Stillstand der Anlage alle Einflüsse aus der maschinellen Ausrüstung, dem Sicherheitssystem und den übertragungstechnischen Teilen berücksichtigt worden sind.

Die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen darf nur von Stellen durchgeführt werden, die mit diesen Fragen vertraut sind. Dies sind die in Anlage 2 aufgeführten Prüfstellen und -ämter für Baustatik.

Von diesen Stellen durchgeführte typenprüfungen sind nach § 75 Abs. 3 und 4 LBauO zu behandeln.

2.4 Die Einhaltung der im Prüfbericht über den Nachweis der Standsicherheit aufgeführten Auflagen an die Bauausführung ist im Rahmen der Bauüberwachung durch Prüfeinrichtungen nach Anlage 2, Prüfingenieure für Baustatik oder Prüfsachverständige für Standsicherheit zu überprüfen.

3 Sicherheitsüberprüfungen

Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 1 kW sind regelmäßigen Prüfungen zu unterziehen.

3.1 Jede Windenergieanlage muss eine Vorrichtung zur Arretierung der beweglichen Teile haben, damit Überprüfungen, Wartungen und Instandsetzungsarbeiten gefahrlos durchgeführt werden können.

3.2 Regelmäßig zu prüfen sind

3.3 Der Betreiber hat die Prüfungen auf seine Kosten durch den Hersteller oder einen fachkundigen Wartungsdienst durchführen zu lassen.

3.4 Die Forderungen nach Nr. 3.1 bis 3.3 sind als Nebenbestimmung in die Genehmigung aufzunehmen.

4 Eisabwurf

Windenergieanlagen sind generell so zu errichten und zu betreiben, dass es nicht zu einer Gefährdung durch Eisabwurf kommt. Um eine solche Gefährdung zu vermeiden, bestimmt die durch Verwaltungsvorschrift als technische Baubestimmung eingeführte Richtlinie für Windenergieanlagen, dass geeignete betriebliche bzw. technische Vorkehrungen gegen Eisabwurf zu treffen sind (Verwaltungsvorschrift vom 15. Oktober 2004, MinBl. S. 374, 396, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2005, MinBl. S. 350).

Da Eisstücke über mehrere hundert Meter weit geschleudert werden können, ist die Einhaltung entsprechend großer Abstände bei klein parzellierten Grundstücken kaum möglich. Die Abstände nach § 8 LBauO berücksichtigen die Eisabwurfproblematik nicht. Deshalb kommen in erster Linie technische Vorkehrungen oder geeignete betriebliche Maßnahmen in Betracht, wie z.B. dass

5 Brandschutz

Die zuständige Brandschutzdienststelle ist im Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen zu beteiligen.

V. Immissionsschutzrecht

1 Lärm

Bei der Planung von Windenergieanlagen ist die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen nach § 22 BImSchG im Baugenehmigungsverfahren oder nach § 5 BImSchG im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen. Zur Beurteilung der Lärmbeeinträchtigungen sind die Richtwerte der Ta Lärm heranzuziehen. Die Schallimmissionsprognose beruht auf Berechnungen auf Grundlage der VDI-Richtlinie 2714 "Schallausbreitung im Freien". Hierzu hat das Landesamt für Umweltschutz- und Gewerbeaufsicht in Abhängigkeit von der Höhe der Schallemission - des Schallleistungspegels - einer Windenergieanlage und der Schutzwürdigkeit von Baugebieten die aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen "Mindestabstände von Windenergieanlagen zu Baugebieten" berechnet, bei deren Einhaltung schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht zu erwarten sind. Dabei lassen die auf bloß abstrakten Berechnungen beruhenden Herstellerangaben eine verlässliche Prognose des gesamten Ausmaßes der bewirkten Geräuschimmissionen in der Regel nicht zu (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Januar 1998 - 7 B 2984/97 - BauR 1998, 523).

Z. B. aufgrund spezifischer Lärmimmissionen konkreter Anlagen, topographischer Besonderheiten oder der Kumulation von Anlagen, können Abweichungen von den unten aufgeführten Mindestabständen erforderlich werden. Dies kann ergänzende gutachterliche Stellungnahmen erforderlich machen.

Schallleistungspegel
der Gesamtanlage
LWAgesin dB(A)
Baugebiete Mindestabstände zur nächst
gelegenen Anlage in Meter
100 Gewerbegebiet GE 125
Misch-Dorfgebiet MI
(einzelne Wohnhäuser im Außenbereich)
225
Allgem. Wohngebiet WA
(Campingplätze)
400
Reines Wohngebiet WR 725
98 Gewerbegebiet GE 100
Misch-Dorfgebiet MI
(einzelne Wohnhäuser im Außenbereich)
175
Allgem. Wohngebiet WA
(Campingplätze)
325
Reines Wohngebiet WR 575
95 Gewerbegebiet GE 65
Misch-Dorfgebiet MI
(einzelne Wohnhäuser im Außenbereich)
125
Allgem. Wohngebiet WA
(Campingplätze)
225
Reines Wohngebiet WR 400
92 Gewerbegebiet GE 45
Misch-Dorfgebiet MI
(einzelne Wohnhäuser im Außenbereich)
85
Allgem. Wohngebiet WA
(Campingplätze)
160
Reines Wohngebiet WR 290

Bei einem Schallleistungspegel von über 100 dB(A) ist der Abstand in einer Einzelfallprüfung zu ermitteln. Die Anforderungen an die Emissionsdaten sind in der technischen Richtlinie zur Bestimmung der Leistungskurve, der Schallemissionswerte und der elektrischen Eigenschaften von Windenergieanlagen, Teil 1 "Technische Richtlinien zur akustischen Vermessung von Windenergieanlagen" (Herausgeber: FGW, Fördergesellschaft für Windenergie e.V., Stresemannplatz 4, 24103 Kiel, unter Mitwirkung des Arbeitskreises "Geräusche von Windenergieanlagen" der Immissionsschutzbehörden und Messinstitute) beschrieben.

Der Schallleistungspegel der Gesamtanlage LWAges kann aus den Schallleistungspegeln LWAider Einzelanlagen nach folgender Formel berechnet werden:

i = n
LWAges= 10 log Σ 100,1 L WAi
i = 1

Folgende Antragsunterlagen sollten gefordert werden:

Auf die Empfehlungen des Arbeitskreises "Geräusche von Windenergieanlagen" der Immissionsschutzbehörden und Messinstitute zu Schallmessungen und Schallimmissionsprognosen vom Oktober 1999 wird hingewiesen (http://www. iwr.de/wind/tech/schall/empfehl.html).

Nach Errichtung der Anlage ist durch eine Bescheinigung zu belegen, dass die errichtete Anlage in ihren wesentlichen Elementen und in ihrer Regelung mit derjenigen Anlage übereinstimmt, die der akustischen Planung zugrunde gelegt worden ist. Anstelle der Bescheinigung kann auch durch eine akustische Abnahmemessung der Nachweis geführt werden, dass die Emissionsdaten der Anlage nicht höher sind als diejenigen, welche der Genehmigung zugrunde gelegt wurden. Bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen ist eine Messung zu fordern, sofern ein maßgeblicher Immissionsort vorhanden ist.

Sofern eine Anlage aus Gründen des Immissionsschutzes nachts z.B. durch eine Leistungs- oder Drehzahlbegrenzung geräuschreduziert betrieben wird, muss die Anlage mit einer kontinuierlichen Aufzeichnung geeigneter Betriebsparameter (z.B. Windgeschwindigkeit, Leistung, Drehzahl) versehen sein, die rückwirkend für einen Zeitraum von wenigstens drei Monaten den Nachweis der tatsächlichen Betriebsweise der Anlage ermöglicht.

2 Schattenwurf
(anm.: s. SchattenwurfLl)

Durch die Bewegung des Rotorblattes wird bei Windenergieanlagen ein periodischer Wechsel von Licht und Schatten bewirkt. Dieser stellt eine qualitative Veränderung der natürlichen Lichtverhältnisse dar. Das Ausmaß dieser qualitativen Veränderung auf die betroffene Nachbarschaft ist im Sinne des BImSchG - schädliche Umwelteinwirkungen - zu prüfen.

Schattenwurf von geringer Dauer ist hinzunehmen bzw. kann vernachlässigt werden (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 9. September 1998 - 7 B 1560/98). Belastende Auswirkungen auf Wohngrundstücke können z.B. durch eine Auflage zur Genehmigung, nach der die Anlage automatisch generell stillzulegen ist, wenn Schlagschatten unmittelbar oder durch Spiegelung mittelbar auf die Wohnhäuser und deren intensiv genutzte Außenbereiche einwirken würden, unterbunden werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 - NVwZ 1999, 1360).

Es muss sichergestellt sein, dass der Immissionsrichtwert für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Kalenderjahr (das entspricht unter Berücksichtigung der Meteorologie einer tatsächlichen Beschattungsdauer von acht Stunden pro Jahr) nicht überschritten wird. Der Emissionsrichtwert für die tägliche Beschattungsdauer beträgt 30 Minuten.

Die Einhaltung der Immissionsschutzanforderungen ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. Durch eine Abschaltautomatik, die meteorologische Parameter (z.B. Intensität des Sonnenlichtes) berücksichtigt, ist die tatsächliche Beschattungsdauer auf acht Stunden pro Jahr zu begrenzen.

Es kann davon ausgegangen werden, dass bei einem Abstand einer Windenergieanlage von mehr als 1300 m keine Schattenprobleme mehr auftreten.

VI. Naturschutzrecht

1 Allgemeines

Die in § 1 BNatSchG aufgezählten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere durch die in § 2 Abs. 1 BNatSchG genannten Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach § 1 BNatSchG ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist. Einer der Grundsätze, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwirklichen, ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG die Vermeidung der Beeinträchtigung des Klimas. Dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung wird dabei, insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien, eine besondere Bedeutung beigemessen. Die übrigen Grundsätze in § 2 Abs. 1 BNatSchG, insbesondere die Grundsätze in § 2 Abs. 1 Nr. 12 und 13 BNatSchG, sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Die seit dem 1. Januar 1997 bestehende Privilegierung der Windenergie führt nicht zur Durchsetzung gegenüber speziellen, aus Gründen des Landschaftsschutzes erlassenen Verboten. Auch privilegierte Vorhaben sind nicht an jedem beliebigen Standort im Außenbereich zulässig; vielmehr gilt auch für sie der Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Sie dürfen nach § 35 Abs. 1 BauGB nur dort zugelassen werden, wo ihnen als Ergebnis einer Bilanzierung öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Die Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich stellt regelmäßig einen Eingriff in Natur und Landschaft i. S. d. § 9 Abs. 1 LNatSchG dar. Im Rahmen der behördlichen Zulassung hat die dafür zuständige Behörde die zur Durchführung des § 10 LNatSchG erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

Soweit die gestörten Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds auch durch Ersatzmaßnahmen i. S. d. § 10 Abs. 1 LNatSchG nicht kompensiert werden können, ist eine Ersatzzahlung gemäß § 10 Abs. 4 LNatSchG zu leisten. Bemessungsgrundlage der Ersatzzahlung in Bezug auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds ist die Gesamthöhe der Anlage (Nabenhöhe plus Rotorradius).

Die Entscheidung über den Bau einer derartigen Anlage ergeht gemäß § 13 Abs. 1 LNatSchG im Benehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde. Gleichwohl können im Einzelfall Verbotsbestimmungen des § 28 LNatSchG oder artenschutzrechtliche Bestimmungen § § 39 ff. BNatSchG berührt sein, die einer Inanspruchnahme von Flächen für die Windenergienutzung entgegenstehen. Gleichermaßen sind Windenergieanlagen innerhalb von Schutzgebieten nach dem vierten Abschnitt des LNatSchG nur insoweit genehmigungsfähig, als sie mit den jeweiligen Schutzzweckbestimmungen vereinbar sind und die entsprechende Zustimmung oder Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde vorliegt. Daneben sind Ausnahmen und auf Antrag Befreiungen zu prüfen.

2 Planunterlagen für die Beurteilung nach Naturschutzrecht

2.1 Im Landschaftsprogramm nach § 8 Abs. 2 LNatSchG, in den Landschaftsrahmenplänen nach § 8 Abs. 3 LNatschG und den Landschaftsplänen nach § 8 Abs. 4 LNatSchG werden die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes dargestellt. Sie werden als Beitrag in die Planung auf der entsprechenden Planungsebene eingestellt. Soll von diesen naturschutzrechtlichen Fachbeiträgen abgewichen werden, so ist das in der Raumordnungsplanung oder Bauleitplanung zu begründen.

Im Rahmen von raumordnerischen Prüfverfahren (§ § 17 und 18 LPlG) sowie im Genehmigungsverfahren nach Bau- und Immissionsschutzrecht können für die Beurteilung nach Naturschutzrecht und Landschaftspflege folgende Planunterlagen in Text und Karte erforderlich sein:

2.1.1 Erfassung und Darstellung des Zustands von Natur und Landschaft durch

2.1.2 Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft anhand der Ziele und Grundsätze des Landesnaturschutzgesetzes unter Berücksichtigung vorhandener Fachplanungen (z.B. Planung vernetzter Biotopsysteme, Landschaftsplanung):

2.1.3 Ermittlung und Darstellung der absehbaren Auswirkungen auf

2.1.4 Darstellung der zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen vorgesehenen Maßnahmen.

2.1.5 Begründung der Standortentscheidung unter Berücksichtigung der untersuchten Standortalternativen.

2.2 Aussagen in einem Landschaftsplan zu einem Bauleitplan sowie Aussagen im Fachbeitrag Naturschutz zu einem Genehmigungsverfahren für ein Außenbereichsvorhaben im Sinne des § 35 BauGB sind entsprechend zu Abschnitt VI Ziffer 2.1 zu treffen sowie bezogen auf Standort und Vorhaben zu konkretisieren. Eine frühzeitige Abstimmung mit der Naturschutzbehörde über den erforderlichen Umfang und die Inhalte der vorzulegenden Antragsunterlagen wird empfohlen. Der Detaillierungsgrad der Bearbeitung des jeweiligen Schutzguts hat problemorientiert zu erfolgen. Ist die Beeinträchtigung einzelner Schutzgüter sehr gering oder nicht zu erwarten (z.B. bei Klima, Wasser oder Boden) so ist dies mit kurzer Begründung darzustellen. Das Schutzgut kann dann mit Zustimmung der Naturschutzbehörde von einer weiteren Bearbeitung ausgeschlossen werden. Im Übrigen wird auf die für die Naturschutzbehörden verbindlichen "Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung" (HVE) verwiesen.

VII. Verwaltungsbehördliche Verfahren

1 Genehmigungsverfahren

Nach Nummer 1.6 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( 4. BImSchV), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687) in Verbindung mit § 1 der 4. BImSchV sind Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Da es sich um Anlagen handelt, die in Spalte 2 aufgeführt sind, ist grundsätzlich ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen. Ist jedoch zu deren Genehmigung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so erfolgt dies nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 c) der 4. BImSchV im förmlichen Verfahren gemäß § 10 BImSchG.

Nach § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Baugenehmigung ein. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG muss die Genehmigungsbehörde die Stellungnahme der Bauaufsichtsbehörde zur bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit einholen. Für Windkraftanlagen mit einer Höhe bis einschließlich 50 m ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.

Über die Zulässigkeit der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer immissionsrechtlich genehmigungsbedürftigen Windkraftanlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, in einem Verfahren nach § 15 BImSchG zu entscheiden. Da die Bestätigung der Anzeige zu einem Baugenehmigungsverfahren führt, das für eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht geeignet ist, ist bei der Feststellung der Auswirkungen der Änderung auf die Schutzgüter des § 1 BImSchG ein strenger Maßstab anzulegen. Es wird empfohlen, im Zweifelsfall die untere Bauaufsichtsbehörde zu beteiligen. Führt die Prüfung zur Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung erforderlich ist, ist ein Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG durchzuführen.

2 Umweltverträglichkeitsprüfung

Nach § 3b bzw. § 3c in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1.6 UVPG ist für Windfarmen je nach Anzahl der beantragten Anlagen mit einer Höhe von jeweils mehr als 50 m zu prüfen, ob im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens eine standortbezogene Vorprüfung, eine allgemeine Vorprüfung oder aufgrund des Erreichens des Größenwerts oder aufgrund des Ergebnisses einer Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich wird.

Bei einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles ist darzulegen und zu begründen, ob die beantragten Windenergieanlagen erhebliche Umweltauswirkungen auf den konkreten Schutzzweck des betroffenen schützenswerten Gebiets haben können. Werden die in Abschnitt III Ziffer 2.5 empfohlenen Abstände zu schützenswerten Gebieten eingehalten, sind in der Regel erhebliche negative Auswirkungen nicht zu erwarten, soweit zwischen den Gebieten ein notwendiger Funktionsaustausch gewährleistet ist. Findet eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles für eine in einer Konzentrationszone eines Flächennutzungsplans geplante Windfarm statt, kann davon ausgegangen werden, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind, wenn sich nicht neue Gesichtspunkte ergeben, die bei der Ausweisung im Flächennutzungsplan noch nicht berücksichtigt werden konnten. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit der Prüfwert für Größe (6 bis 19 Anlagen) erreicht oder überschritten wird ( § 3c Abs. 1 Satz 4 UVPG).

3 Beachtung sonstigen Rechts bei der Genehmigung von Windenergieanlagen

3.1 Straßenrecht

Innerhalb bestimmter Entfernungen zu Bundesfernstraßen, Landes- und Kreisstraßen gelten nach § 9 FStrG und § 22 LStrG Anbauverbote und Anbaubeschränkungen. Von den Anbauverboten können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden. Im Geltungsbereich der Anbaubeschränkungen bedarf eine Genehmigung der Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde.

Die zuständige Verkehrsbehörde ist in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen zu beteiligen, wenn deren Entfernung zu Verkehrsanlagen weniger als das Eineinhalbfache ihrer Höhe beträgt.

3.2 Wasserstraßenrecht

Nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) bedürfen die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von Anlagen am Ufer einer Bundeswasserstraße einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustands der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. Windenergieanlagen am Ufer einer Bundeswasserstraße, die nicht unter Abs. 1 Nr. 2 fallen, sind gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 WaStrG dem Wasser- und Schifffahrtsamt anzuzeigen.

3.3 Luftverkehrsrecht

Baubeschränkungen ergeben sich gemäß den § § 12 bis 18b des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), d. h. nicht nur in der näheren Umgebung zu Flugplätzen (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände). Die Luftfahrtbehörden können gemäß § 12 Abs. 4 LuftVG zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und zum Schutz der Allgemeinheit ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass die Genehmigung unter Auflagen (z.B. Befeuerung) erteilt wird.

Es sind folgende Schutzbereiche zu beachten:

Darüber hinaus können die Belange sonstiger Flugplätze oder Schutzbereiche der Einrichtungen der Deutschen Flugsicherung ( § 18a LuftVG) berührt sein.

Vor Erteilung der Genehmigung für Windenergieanlagen ist die Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde einzuholen:

In diesen Fällen sind in den Antragsunterlagen folgende Angaben erforderlich:

Die Sachentscheidungsbefugnis in Bezug auf die Sicherheit des Flugverkehrs liegt bei der zuständigen Luftfahrtbehörde; deren Entscheidung ist für die Genehmigungsbehörde bindend. Liegt die Zustimmung der Luftfahrtbehörde vor, ist die Versagung der Genehmigung nur aus anderen Gründen möglich.

3.4 Militärische Anlagen

Nach § 3 des Schutzbereichsgesetzes ist für die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von baulichen oder anderen Anlagen innerhalb der Schutzbereiche die Genehmigung der Schutzbereichsbehörde (Wehrbereichsverwaltung) erforderlich. Die Entscheidung der Wehrbereichsverwaltung ist für die Genehmigungsbehörde bindend. Liegt die Genehmigung der Wehrbereichsverwaltung vor, ist die Versagung der Genehmigung nur aus anderen Gründen möglich.

In Genehmigungsverfahren soll - auch in Fällen ohne Schutzbereichsausweisung - zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Radaranlagen oder militärischen Richtfunkstrecken eine Abstimmung mit den zuständigen Behörden der Bundeswehr erfolgen.

3.5 Denkmalschutzrecht

Nach dem Denkmalschutzrecht ist die Errichtung von Windenergieanlagen insbesondere dann genehmigungspflichtig, wenn hierdurch ein geschütztes Kulturdenkmal in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt wird ( § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes - DSchPflG). Dabei ist die Umgebung Teil des unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie mit diesem aus Gründen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege eine Einheit bildet ( § 4 Abs. 1 DSchPflG). Über die Genehmigung entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde ( § 13 Abs. 5 Satz 1 DSchPflG).

3.6 Wasserrecht

Innerhalb bestimmter Entfernungen zu Gewässern gelten nach § 76 des Landeswassergesetzes Anbaubeschränkungen. Für diese Anlagen ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich.

3.7 Waldrecht

3.7.1 Allgemeines

Gemäß § 1 LWaldG ist der Wald in seiner Gesamtheit und der Gleichwertigkeit seiner Wirkungen dauerhaft zu erhalten und zu schützen. Insoweit müssen die Beeinträchtigungen der Waldfläche und der Waldfunktionen auf das bei der Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen unumgängliche Maß beschränkt bleiben und der Flächenverbrauch minimiert werden. Bei der Präzisierung der Planung der Einzelstandorte sind forstliche Belange im Detail zu berücksichtigen und mit der zuständigen Forstbehörde frühzeitig abzustimmen.

Windkraftanlagen am und insbesondere im Wald erfordern aufgrund der Rauhigkeit der Waldoberfläche einen ausreichend hohen Abstand zwischen der Baumkrone und dem Rotorblatt. Nur so ist eine adäquate Anströmung des Rotors gewährleistet und der Einfluss auf die umgebenden Baumkronen begrenzt. Aus diesem Grund sind mindestens 15 m Abstand zwischen der standörtlich bedingt maximal erreichbaren Höhe der Bäume und dem unteren Rotorblattende zu gewährleisten. Da man in der Regel von einer maximalen Baumhöhe von etwa 40 m ausgehen kann, sollte der tiefste Punkt des Rotorblatts mindestens 55 m über Geländeoberkante liegen.

Der Flächenbedarf für Windkraftanlagen im Wald einschließlich der Aufbauflächen ist entsprechend dem Stand der Technik zu minimieren. Um die begrenzt verfügbaren Standorte optimal für die Erzeugung emissionsfreien Stroms auszunutzen, gleichzeitig die Anzahl der Anlagen und damit den hierzu erforderlichen Flächenbedarf zu minimieren, sind möglichst leistungsfähige Anlagen vorzusehen.

Die sich um den Aufstellungsort der Windenergieanlagen zwangsläufig ergebenden kleinflächigen Freiflächen sollten als Waldwiese, Äsungsflächen bzw. Gehölzflächen entwickelt werden, um so ein Nahrungshabitat für Wildtiere anzubieten.

Im Wald gilt gemäß § 22 LWaldG das freie Betretungsrecht. Insoweit ist vom Anlagenbetreiber sicherzustellen, dass von den Anlagen keine Gefährdungen ausgehen.

3.7.2 Rodungsgenehmigung

Nach Erteilung der Genehmigung für Windenergieanlagen (siehe Abschnitt VII Ziffer 1) muss für baubedingt notwendige Rodungen gemäß § 14 LWaldG eine forstrechtliche Rodungsgenehmigung bei der zuständigen Forstbehörde beantragt werden. Im Genehmigungsverfahren hat die Forstbehörde zu prüfen, ob die Rodungsgenehmigung in Aussicht gestellt werden kann und gibt eine Umwandlungserklärung ab. Die Rodungsgenehmigung kann u. a. versagt werden, wenn sich z.B. durch die Rodung eine erhöhte Gefährdung der angrenzenden Bestände durch Sturmwurf, Sonnenbrand etc. ergibt, die zu relevanten Folgeschäden führen können. Die Rodungsflächen (z.B. für Zuwegung, Fundamente und Aufbauflächen) sind gemäß § 14 LWaldG grundsätzlich durch Ersatzaufforstungen an anderer Stelle flächengleich auszugleichen. Auch für die Ersatzaufforstungen ist eine eigenständige Aufforstungsgenehmigung erforderlich.

Im Genehmigungsverfahren nach BImSchG sind die forstlichen Belange (siehe Ziffer 3.7.1) abschließend zu regeln, da das BImSchG gegenüber dem LWaldG Konzentrationswirkung entfaltet. Ein gesondertes Rodungsgenehmigungsverfahren ist daher nach Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht mehr erforderlich.

VIII. Sonstiges

Dieses Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums des Innern und für Sport - oberste Landesplanungsbehörde -, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 18. Februar 1999 - FM 3275-4531 - (MinBl. S. 148).

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  Verzeichnis von Sachverständigen zur maschinentechnischen Begutachtung von Windenergieanlagen Anlage 1


Germanischer Lloyd Windenergie GmbH
Steinhöft 9
D-20459 Hamburg

Technischer Überwachungsverein Nord Anlagentechnik Große
Bahnstraße 31
D-22525 Hamburg

Technischer Überwachungsverein-Süddeutschland
Westendstraße 199
D-80686 München

Det Norske Veritas
Frederiksborgvej 399
DK-4000-Roskilde

RW/TÜV Systems GmbH
Langemarckstraße 20
D-45141 Essen

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  Verzeichnis von anerkannten Prüfungseinrichtungen für Standsicherheitsnachweise Anlage 2


Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat III 34 - Hessische Landesprüfstelle für Baustatik
64278 Darmstadt

Technischer Überwachungs-Verein Bayern Sachsen e.V.
(Zentralabteilung Seilbahnen und Fliegende Bauten)
Westendstraße 119,
80686 München

Landesgewerbeanstalt Bayern, Prüfstatik
Tillystraße 2,
90431 Nürnberg

Regierungspräsidium Tübingen
Referat 26 - Landesstelle für Bautechnik
Konrad-Adenauer-Straße 20,
72072 Tübingen

Freie und Hansestadt Hamburg,
Bauordnungsamt, Prüfstelle für Baustatik
Stadthausbrücke 8,
20355 Hamburg

Landesamt für Bauen und Verkehr
Dezernat 35 - Bautechnisches Prüfamt
Lindenallee 51,
15366 Hoppegarten

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Prüfamt für Baustatik
Behrensstraße 42,
10117 Berlin

RW/TÜV Systems GmbH
Langemarckstraße 20
45141 Essen

Prüfamt für Baustatik beim Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel
Postfach 11 52,
24099 Kiel

Prüfamt für Baustatik beim Oberbürgermeister der Hansestadt Lübeck
Postfach 21 32,
23539 Lübeck

ENDE

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