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VV BauO LSa - Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Bauordnung Sachsen-Anhalt
- Sachen- Anhalt -
Vom 21. Mai 2002
(MBl. LSa Grundausgabe Nr. 49 vom 18.10.2002 S. 901; 31.12.2007aufgehoben)
Siehe Fn. *
RdErl. des MWV - 26.4-24005
Bezug: RdErl. des Min. f. Wohn., Städteb. u. Verkehr vom 03.02.1995 (MBl. LSa S. 1885)
Zur Durchführung der Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 09.02.2001, veröffentlicht als Art. 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Baurechts in Sachsen-Anhalt (GVBl. LSa S. 50), geändert durch Gesetz vom 07.12.2001 (GVBl. S. 540), werden folgende Verwaltungsvorschriften erlassen:
I. Vorbemerkungen
Die Hauptnummern dieser VV entsprechen den Paragraphen der BauO LSA. Bei ausgelassenen Hauptnummern bestehen zu den betreffenden Paragraphen keine VV. Paragraphenangaben oder Absatzangaben ohne nähere Bezeichnung beziehen sich grundsätzlich auf die BauO LSA. Zitiert werden die VV wie folgt: Beispiel: VV zu § 52 Abs. 1 BauO LSa = Nr. 52.1. VV BauO LSA.
Zitierte Vorschriften:
BauGB | Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bek. vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Ersetzung von Zinssätzen vom 05.04.2002 (BGBl. I S. 1250) |
BauPG | Bauproduktengesetz (BauPG). i.d.F. der Bek. vom 28.04.1998 (BGBl. I S. 812), geändert durch Art. 4 des Zehnten Euro-Einführungsgesetzes vom 15.12.2001 (BGBl. I S. 3762) |
Bauprodukten- richtlinie |
Richtlinie 89/106/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) vom 21.12.1988 (ABl. EG Nr. L 40 1989 S. 12), zuletzt geändert durch Richtlinie 93/68/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 220 S. 1) |
BImSchG | Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. d. F. der Bek. vom 14.05.1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Art. 49 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) |
BrSchG | Brandschutzgesetz (BrSchG) i. d. F. der Bek. vom 07.06.2001 (GVBl. LSa S. 190), zuletzt geändert durch Anlage lfd. Nr. 181 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19.03.2002 (GVBl. LSa S. 130) |
DenkmalschutzG | Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.10.1991 (GVBl. LSa S. 368), zuletzt geändert durch Anlage lfd. Nr. 289 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19.03.2002 (GVBl. LSa S. 130) |
FStrG | Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. d. F der Bekanntmachung vom 19.04.1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Art. 50 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467) |
Landeswaldgesetz | Landeswaldgesetz vom 13.04.1994 (GVBl. LSa S. 520), zuletzt geändert durch § 25 des Bodenschutz-Ausführungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 02.04.2002 (GVBl. LSa S. 214) |
NatSchG LSA | Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 11.02.1992 (GVBl. LSa S. 108), zuletzt geändert durch Anlage lfd. Nr. 494 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19.03.2002 (GVBl. LSa S. 130) |
StrG LSA | Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06.07.1993 (GVBl. LSa S. 334), zuletzt geändert durch Anlage lfd. Nr. 533 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19.03.2002 (GVBl. LSa S. 130) |
VwVfG LSA | Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i. d. F. der Bek. vom 07.01.1999 (GVBl. LSa S. 2), zuletzt geändert durch Anlage lfd. Nr. 34 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19.03.2002 (GVBl. LSa S. 130) |
WG LSA | Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) i.d.F. der Bek. vom 21.04.1998 (GVBl. LSa S. 186), zuletzt geändert durch Anlage lfd. Nr. 444 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19.03.2002 (GVBl. LSa S. 130) |
Wohnungs- eigentumsgesetz |
Wohnungseigentumsgesetz in der im BGBl. III Gliederungsnr. 403-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 90 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) |
WoBindG | Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) i. d. F. der Bek. vom 13.09.2001 (BGBl. I S. 2404) |
ArbStättV | Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 20.03.1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz vom 04.12.1996 (BGBl. I S. 1841) |
BauSVO | Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung (BauSVO) vom 25.08.1992 (GVBl. LSa S. 666) |
BauPrüfVO | Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfVO) vom 05.09.1996 (GVBl. LSa S.315), zuletzt geändert durch Anlage lfd. Nr. 171 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19.03.2002 (GVBl. LSa S. 130) |
BauVorlVO | Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) vom 13.12.2001 (GVBl. LSa S. 614) |
BauO-SV-VO | Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO-SV-VO) vom 28.09.2001 (GVBl. LSa S.410), zuletzt geändert durch Art. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften vom 22.02.2002 (GVBl. LSa S. 72) |
GaVO | Garagenverordnung (GaVO) vom 15.05.1997 (GVBl. LSa S. 528), zuletzt geändert durch Anlage lfd. Nr. 173 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19.03.2002 (GVBl. LSa S. 130) |
Ta Lärm | Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (Ta Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) |
II. Verwaltungsvorschriften
1.2. Zu Absatz 2 Nrn. 3, 4 und 6
1.2.1. Vorhaben zur Gewinnung von Bodenschätzen, die nicht dem Bergrecht (Nr. 2) unterliegen, fallen nicht mehr in den Anwendungsbereich der Bauordnung. Insoweit ist über die Zulässigkeit in den dafür ansonsten einschlägigen Verfahren (z.B. Immissionsschutzrecht, Wasserrecht, Naturschutzrecht) einschließlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit nach §§ 29 bis 38 BauGB zu entscheiden.
1.2.2. Leitungen innerhalb von Gebäuden, auch wenn sie nur der Versorgung von Gebäuden auf anderen Grundstücken dienen, unterliegen dem Bauordnungsrecht.
1.2.3. Kranbahnen und Unterstützungen gehören nicht zu den Kranen und Krananlagen. Für diese bauliche Anlagen sind somit die Vorschriften der BauO LSa zu berücksichtigen.
2.3. Zu den Absätzen 3, 4 und 6
Maßgeblich für die Ermittlung, ob ein Gebäude ein "Gebäude geringer Höhe", ein "Gebäude mittlerer Höhe" oder ein "Hochhaus" ist, ist die Lage des Fußbodens (Oberfläche fertiger Fußboden) des höchstgelegenen möglichen Aufenthaltsraumes über der dazugehörigen tiefstgelegenen an das Gebäude anschließenden Geländeoberfläche. Liegt bei geneigtem Gelände die Fußbodenoberfläche des untersten (Keller-) Geschosses ganz oder teilweise über der Geländeoberfläche, so ist diese Fußbodenoberfläche maßgebend für die Einstufung des Gebäudes.
Als Deckenoberfläche gilt das Maß des fertigen Fußbodens.
2.7. Zu Absatz 7
Die Geländeoberfläche wird nicht verändert durch eine im Verhältnis zum Gebäude geringfügige Abgrabung vor Außenwänden, z.B. zur Beleuchtung von Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss (§ 51 Abs. 1) sowie eine im Verhältnis zum Grundstück geringfügige Auffüllung, z.B. für eine Terrasse.
Eine geringfügige Veränderung der Geländeoberfläche liegt nicht vor, wenn dadurch die Erreichbarkeit der anleiterbaren Stellen im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 4 verändert wird.
2.8. Zu Absatz 8 Satz 2
Carports erfüllen den Gebäudebegriff entsprechend Abs. 2 als selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen und zählen zu den Garagen (§ 1 Abs. 7 GaVO).
3. Allgemeine Anforderungen (§ 3)
3.1. Zu Absatz 1
3.1.1. Gehen von baulichen Anlagen oder anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Gesundheitsgefahren oder unzumutbare Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Lärm oder andere schädliche Umwelteinwirkungen sowie unzumutbare Verkehrsbehinderungen aus, so liegt hierin eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.
3.1.2. Der Nachweis für die Erfüllung der allgemeinen Anforderungen nach Abs. 1 obliegt der Bauherrin oder dem Bauherrn oder einer oder einem sonst am Bau Beteiligten.
3.1.3. Die Nennung der "natürlichen Lebensgrundlagen" bewirkt keine Pflicht in bauaufsichtlichen Verfahren über bestehende gesetzliche Regelungen hinaus umweltrelevante Sachverhalte zu prüfen.
3.4. Zu Absatz 4
3.4.1. Technische Baubestimmungen sind die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Regeln. Im bauaufsichtlichen Verfahren sind diese zu beachten. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 gilt dies auch für die mit der Bauregelliste a Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln.
3.4.2. Bei Abweichungen von den Technischen Baubestimmungen gilt Nr. 3.1.2. Für Bauprodukte und Bauarten sind die Regelungen des § 20 Abs. 3 und des § 24 zu beachten.
4. Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden (§ 4)
4.1. Zu Absatz 1
Ein Grundstück liegt in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche, wenn es mindestens 3 m an diese Verkehrsfläche anschließt. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass die für das Grundstück erforderliche Zufahrt angelegt werden kann.
Die Zufahrt kann künftig sowohl öffentlich-rechtlich durch Baulast als auch zivilrechtlich durch Grunddienstbarkeit gesichert werden.
5. Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken (§ 5)
5.1. Zu den Absätzen 1 und 2
5.1.1. Damit bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, müssen auf dem Baugrundstück die erforderliche Bewegungsfreiheit und Sicherheit für den Einsatz der Feuerlösch- und Rettungsgeräte gewährleistet sein. Zu den für den Feuerwehreinsatz erforderlichen Flächen zählen die Zu- und Durchgänge, die Zu- und Durchfahrten und die Aufstell- und Bewegungsflächen; sie sind auf dem Grundstück selbst, gegebenenfalls auch auf öffentlichen Flächen (z.B. Straßen), sicherzustellen.
5.1.2. Für die Anordnung und Ausbildung der in Nr. 5.1.1. genannten Flächen gilt die als Technische Baubestimmung eingeführte Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (MBl. LSa 2001 S. 812). Die DIN 14090 - Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken - ist nicht anzuwenden. Die Anzahl der für den Feuerwehreinsatz erforderlichen Feuerwehrfahrzeuge und damit die Anzahl und Anordnung der Aufstell- und Bewegungsflächen richtet sich unter anderem nach der Art und Nutzung des Gebäudes sowie nach seiner Anordnung auf dem Grundstück aber auch nach der Ausrüstung der örtlichen Feuerwehr; sie kann bei der für den Brandschutz zuständigen Behörde erfragt werden.
Sofern die örtlichen (grundstücks- und/oder objektbezogenen) Gegebenheiten es gestatten oder erfordern, sind in Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzbehörde von diesen Bestimmungen abweichende Werte möglich.
6.1. Zu Absatz 1
Ist beabsichtigt, bei aneinandergereihten Wohngebäuden geringer Höhe eingeschossige Gebäudeteile (z.B. mit Abstellräumen oder Hauseingängen) mit einem seitlichen Grenzabstand zu errichten, so bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken gegen eine Unterschreitung der sich aus den Abs. 4 bis 6 ergebenden Mindesttiefen der Abstandflächen (0,8 H oder die Hälfte der erforderlichen Mindesttiefe, mindestens 3 m) vor der der Nachbargrenze zugekehrten Wand; brandschutztechnische Voraussetzung für die erforderliche Abweichung nach § 75 Abs. 1 ist, dass
Die Anforderungen des Abs. 8 sind zu beachten.
Für aneinandergereihte Wohngebäude geringer Höhe auf einem Grundstück gilt dies sinngemäß.
6.4. Zu Absatz 4
Eine Außenwand besteht dann aus unterschiedlichen Wandteilen, wenn die Wandteile sich entweder in ihrer Höhe klar voneinander unterscheiden oder durch Vor- oder Rücksprünge deutlich erkennbar sind. In diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass sie unterschiedlich auf Nachbargrenzen oder andere Gebäude einwirken. In der Regel ist bei Vor- oder Rücksprüngen als Gestaltungselement (z.B. von nicht mehr als 1 m Breite oder- Länge) nicht davon auszugehen, dass unterschiedliche Wandteile derselben Wand vorliegen; Stufengiebel sind unter den vorgenannten Voraussetzungen (z.B. einheitlich) zu betrachten.
Die Abstandflächen, auch vor Giebeln oder Giebelseiten, sind stets Rechtecke. Vor Giebeln oder Giebelseiten ergibt sich das Maß H aus der Wandhöhe und der Teilgiebelfläche im Bereich des Daches. Die Wandhöhe wird - wie an der Traufseite - bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut gemessen; die oberhalb der Wandhöhe liegende Teilgiebelfläche ist die "Giebelfläche im Bereich des Daches oder der Dachteile".
Bei Giebeln mit unterschiedlichen Wandhöhen ist die gesamte Giebelfläche in Wandabschnitte mit zugehörigen Teilgiebelflächen aufzuteilen. Die Wandabschnitte entstehen, indem durch den Schnittpunkt der höheren Wand mit der Dachhaut eine Horizontale und durch deren Schnittpunkt mit der gegenüberliegenden Dachhaut eine Vertikale bis zur Geländeoberfläche gezogen wird. Für jeden Wandabschnitt mit zugehöriger Teilgiebelfläche ist das Maß H und mithin die jeweilige Tiefe der Abstandfläche getrennt zu ermitteln. Die daraus resultierenden Abstandflächen gelten für den jeweiligen Wandabschnitt.
6.10. Zu Absatz 10
Wirkungen wie von Gebäuden können z.B. ausgehen von
Keine Wirkungen wie von Gebäuden gehen in der Regel aus von
Dies gilt unabhängig von ihrer Höhe, auch auf einem Fundament von nicht mehr als 1 m Höhe, auch für
6.11. Zu Absatz 11 Nr. 1
Soweit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, die Garage 1 m von der Grenze entfernt zu errichten, gelten die Buchst. a und b entsprechend.
Da die Regelung unter anderem der Verhinderung von Schmutzecken und damit auch dem Schutz des Nachbarn dient, kommt eine Abweichung im Regelfall allenfalls in
Betracht:
6.12. Zu Absatz 12
Nach Nr. 2 können z.B. eingeschossige Wohngebäude in der Abstandfläche eines mehrgeschossigen Wohngebäudes gestattet werden, wenn das eingeschossige Gebäude zu dem mehrgeschossigen Gebäude keine Fenster hat. Dabei sollte eine Abstandfläche von 6 m Tiefe vor dem Erdgeschoss des mehrgeschossigen Gebäudes freigehalten werden.
6.15. Zu Absatz 15
Eine geringere Tiefe der Abstandfläche kann sich z.B. aus der Festsetzung einer Baulinie und der zwingenden Festsetzung der Geschosszahl oder der Gebäudehöhe ergeben. Aus derartigen Festsetzungen können sich bestimmte Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse der Außenwände, an die Brennbarkeit der Baustoffe in oder auf den Außenwänden sowie an die erforderliche Bewegungsfreiheit für die Feuerwehr auf den Grundstücken ergeben.
8. Teilung von Grundstücken (§ 8)
Ist die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben
zu beurteilen, die auf abgeteilten Grundstücken ausgeführt werden sollen, so ist eine nach dem 1.5.2001 erfolgte Teilung außer Betracht zu lassen, wenn durch diese Teilung gegen bauordnungsrechtliche Anforderungen verstoßen wurde. Die Beurteilung hat so zu erfolgen, als hätte die Teilung nicht stattgefunden.
Dies gilt auch in den Fällen des § 68.
9. Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspiel. und Freizeitflächen (§ 9)
9.3. Zu Absatz 3
Kleinkinder sind Kinder im Vorschulalter.
Die Kinderspiel- und Freizeitflächen sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere gegen Verkehrsflächen, Stellplätze und Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter abzugrenzen (§ 3 Abs. 1 Satz 1).
Auf die Einhaltung örtlicher Bauvorschriften über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kinderspiel- und Freizeitflächen gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 ist zu achten.
9.4. Zu Absatz 4
Als Anhaltspunkt für die Größe der erforderlichen Kinderspiel- und Freizeitfläche kann von einem Wert von 5 v. H. der Wohnfläche ausgegangen werden; diese Fläche sollte jedoch 30 m2 nicht unterschreiten.
Die Größe der Spielfläche für Kleinkinder soll mindestens 10 m2 betragen.
11. Gemeinschaftsanlagen (§ 11)
11.3. Zu Absatz 3
Die untere Bauaufsichtsbehörde hat nunmehr die Möglichkeit, im Einzelfall zu entscheiden, ob und in welcher Höhe Sicherheit für die Herstellungskosten zu leisten ist.
13. Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten (§ 13)
13.2. Zu Absatz 2
Eine Verunstaltung liegt auch vor, wenn durch Werbeanlagen der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt oder die einheitliche Gestaltung und die architektonische Gliederung baulicher Anlagen gestört wird.
Zu den "begrünten Flächen" gehören z.B. auch die Böschungen von Straßen- oder Eisenbahndämmen. Auf eine gärtnerische Gestaltung der Flächen kommt es nicht an. Der Ausblick auf begrünte Flächen wird schon durch einzelne großflächige Plakattafeln verdeckt.
17.1. Zu Absatz 1
17.1.1. Hinsichtlich der Auslegung der Begriffe "feuerhemmend" und "feuerbeständig" in Bezug auf die Verwendung der Begriffe "F 30" und "F 90" wird auf die Bauregelliste a verwiesen.
Anforderungen beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Beurteilung der Baustoffe und Bauteile im eingebauten Zustand. Die Baustoffe müssen nach DIN 4102-1 Abschnitt 7 entsprechend ihrem Brandverhalten gekennzeichnet sein.
Baustoffe, die beim Brand brennend abfallen oder brennend abtropfen, können zur Brandweiterleitung beitragen oder die Rettung von Menschen und Tieren behindern. Bei brennbaren Baustoffen; die brennend abfallen oder brennend abtropfen, wird diese Eigenschaft durch einen entsprechenden Hinweis
kenntlich gemacht. Für Baustoffe, die nach DIN 4102-4 hinsichtlich des Brandverhaltens klassifiziert sind, ist der Nachweis erbracht, dass sie nicht "brennend abfallen" (abtropfen).
Verkleidungen sind an Bauteilen (z.B. Rohdecke) befestigte Baustoffe, die diese Bauteile ganz oder überwiegend bedecken, wie Unterdecken, Platten, Beläge auf Wänden mit oder ohne Unterkonstruktion sowie Putze. Soweit Verkleidungen und somit die Oberfläche von Bauteilen nichtbrennbar oder schwerentflammbar sein müssen, ist deren Oberflächenbehandlung grundsätzlich in die Beurteilung der Brennbarkeit mit einzubeziehen, es sei denn, es handelt sich um Beschichtungen bis 0,5 mm Dicke, um Anstriche oder um Tapeten auf Mauerwerk, Beton oder mineralischem Putz.
Anforderungen an Verkleidungen gelten auch für nichtverkleidete Oberflächen von Bauteilen.
Baustoffe zur Auffüllung von Fugen zwischen raumabschließenden Wänden (z.B. bei Fugen zwischen Wänden gemäß § 32 Abs. 1 müssen zur Vermeidung einer Brandausbreitung mindestens schwerentflammbar (B1) und in Hochhäusern nichtbrennbar (A) sein, für Randabdichtungen oder Randabdeckungen solcher Fugen dürfen normalentflammbare Baustoffe (B2) verwendet werden.
17.1.2 Im Bereich der Rettungswege unterscheidet die BauO LSa zwischen dichtschließenden Türen, rauchdichten Türen sowie feuerhemmenden oder feuerbeständigen Türen je nach dem Grad ihrer Anforderung.
Als "dicht schließend" gelten Türen mit stumpf einschlagendem oder gefälztem, vollwandigen Türblatt und einer mindestens dreiseitig umlaufenden Dichtung. Verglasungen in diesen Türen sind zulässig.
Rauchdichte Türen (vergleiche z.B. § 37 Abs. 10 sowie § 38 Abs. 2) sind solche nach DIN 18095 - Rauchschutztüren. Etwaige untergeordnete Seitenteile und obere Blenden brauchen keiner Feuerwiderstandsklasse zu entsprechen. Bei Türen, die der Feuerwiderstandsklasse T 30 entsprechen müssen, sind untergeordnete Seitenteile oder obere Blenden zulässig, wenn sie mit der Tür auf diese Feuerwiderstandsklasse geprüft sind (siehe z.B. Nr. 8.7. HochhR).
18. Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz (§ 18)
18.2. Zu Absatz 2
18.2.1. Ein ausreichender Schallschutz oder eine ausreichende Geräuschdämmung innerhalb von Gebäuden ist gewährleistet, wenn die Gebäude, die ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen nach den dafür eingeführten Technischen Baubestimmungen geplant und errichtet werden; ansonsten ist der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen von der Bauherrin oder vom Bauherrn zu erbringen.
18.2.2. Zur Beurteilung der Frage, ob die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehenden Geräusche so gedämmt sind, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Nachbarschaft nicht entstehen, können die Immissionsrichtwerte der Ta Lärm herangezogen werden.
19.2. Zu Absatz 2
19.2.1. Eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs ist nicht anzunehmen, wenn
19.2.2. Unbeschadet abweichender Vorschriften in einer Ortssatzung über Sondernutzungen ist eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs im allgemeinen nicht anzunehmen, wenn
Die unter Buchst. b genannten Bauteile dürfen den Einsatz von Rettungsgeräten der Feuerwehr (§ 17 Abs. 4) nicht behindern.
Fenster und Türen sollen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum aufschlagen.
Die Bauproduktenrichtlinie legt die wesentlichen Sicherheitsanforderungen fest, denen Bauprodukte genügen müssen, die hergestellt werden, um dauerhaft in Bauwerke eingebaut zu werden. Die nähere Festlegung von technischen Anforderungen erfolgt in harmonisierten technischen Spezifikationen. Dies sind
Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit harmonisierten technischen Spezifikationen muss in Konformitätsnachweisverfahren geprüft und durch Kennzeichnung des Bauproduktes mit dem CE-Zeichen nachgewiesen werden.
Das BauPG hat die Bauproduktenrichtlinie hinsichtlich des Inverkehrbringens von Bauprodukten und des freien Warenverkehrs mit Bauprodukten umgesetzt. Es unterwirft grundsätzlich Bauprodukte einem - im einzelnen unterschiedlich aus gestalteten - Konformitätsnachweisverfahren zur Erlangung des CE-Zeichens. Bauprodukte von nur untergeordneter sicherheitstechnischer Bedeutung müssen jedoch kein Konformitätsnachweisverfahren durchlaufen. Mit dem CE-Zeichen wird auch die Brauchbarkeit des Bauproduktes nachgewiesen. Soweit harmonisierte Normen, Leitlinien für europäische technische Zulassungen oder europäische technische Zulassungen Klassen und Leistungsstufen enthalten, die für unterschiedliche Zwecke unterschiedliche Schutzniveaus ermöglichen, gilt dies aber nur dann, wenn das CE-Zeichen auch die geforderten Leistungsstufen und Klassen aufweist.
Hinsichtlich der Verwendung von Bauprodukten wird die Bauproduktenrichtlinie durch Landesrecht umgesetzt. Da die Anwendung des BauPG im wesentlichen davon abhängt, dass harmonisierte Normen und Leitlinien für europäische Zulassungen erarbeitet und bekannt gemacht sind, werden Bauprodukte erst nach und nach vom BauPG erfasst. Bis dahin, in bestimmten Einzelfällen auch darüber hinaus, sind für Bauprodukte weitgehend die bauordnungsrechtlichen Vorschriften maßgebend. Die Verfahren zum Nachweis der Übereinstimmung von Bauprodukten mit technischen Spezifikationen sind dem BauPG angeglichen.
Auf die Sonderverfahren nach den Art. 16 und 17 der Bauproduktenrichtlinie wird hingewiesen.
Bauregelliste a - Teil 1
Hierin werden ausschließlich technische Regeln für Bauprodukte aufgenommen, die im Sinne des § 3 zur Erfüllung der Anforderungen an bauliche Anlagen von Bedeutung sind. Diese technischen Regeln gelten als Technische Baubestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1.
Bauregelliste a - Teil 2
Sie enthält nicht geregelte Bauprodukte, deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden.
Bauregelliste B
Sie enthält die Festlegungen der für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Klassen und Leistungsstufen für solche Bauprodukte, die nach dem BauPG oder nach anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft (EG) in Verkehr gebracht werden.Außerdem wird in ihr bekannt gegeben, inwieweit Bauprodukte, die nach Vorschriften zur Umsetzung anderer EG-Richtlinien in den Verkehr gebracht werden, die allgemeinen Anforderungen des § 5 BauPG nicht abdecken.
Liste C
In ihr werden Bauprodukte aufgenommen, die in den Geltungsbereich der BauO LSa fallen, aber nur untergeordnete Bedeutung für die Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen haben.Die Bauregellisten a und B und die Liste C in der jeweils geltenden Fassung werden in den Mitteilungen des Deutschen Institutes für Bautechnik veröffentlicht. Diese Mitteilungen sind zu beziehen bei Ernst & Sohn, Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH & Co. KG, Bühringstr. 10, 13086 Berlin.
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(Stand: 15.08.2022)
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