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Regelwerk

GaVO - Garagenverordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 14. September 2006
(GVBl. LSa S. 495; 06.09.2013 S. 477 13; 26.05.2015 S. 191 15)
Gl.-Nr.: 213.50



Aufgrund des § 84 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 und Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt ( BauO LSA) vom 20. Dezember 2005 (GVBl. S. 769) und Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9. / 23. Juli 2002 (MBl. LSa S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 (MBl. LSa 2006 S. 7), wird verordnet:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffe

(1) Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen.

(2) Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage oder auf einem Stellplatz dient. Ein notwendiger Einstellplatz ist ein Einstellplatz, dessen Notwendigkeit zur Herstellung sich aus § 48 Abs. 1 oder nach Maßgabe des § 50 Satz 3 Nr. 15 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt ergibt.

(3) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Einstellplätze in Garagen (Garageneinstellplätze) und der Verkehrsflächen. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garageneinstellplätze. Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(4) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche

1. bis 100 m2 Kleingaragen,
2. über 100 m2 bis 1 000 m2 Mittelgaragen,
3. über 1 000 m2 Großgaragen.

(5) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt.

(6) Offene Mittel- und Großgaragen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung vorhanden ist.

(7) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.

(8) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 6 und 7 nicht erfüllen.

(9) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.

Teil 2
Bauvorschriften

§ 2 Allgemeine Anforderungen

Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile von Garagen die Anforderungen der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden; die Erleichterungen des § 29 Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 5 Nrn. 1 und 2, § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 39 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 sowie des § 40 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind nicht anzuwenden.

§ 3 Zu- und Abfahrten

(1) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentlichen Verkehrsflächen Bedenken nicht bestehen.

(2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Schranken oder Tore, kann ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge gefordert werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.

(3) Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen. Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtsperren genügt eine Breite von 2,30 m. Breitere Fahrbahnen können in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 m verlangt werden, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.

(4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben.

(5) Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,80 m breiter Gehweg erforderlich, sofern nicht für Fußgänger besondere Gehwege vorhanden sind. Der Gehweg muss gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt werden.

(6) Die Zufahrt von Mittel- und Großgaragen ist durch ein weißes Schild auf dem in schwarz der Buchstabe "P" angeordnet ist, kenntlich zu machen.

(7) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 sind die Dacheinstellplätze und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen.

(8) Für Zu- und Abfahrten von Stellplätzen gelten die Absätze 2 bis 6 sinngemäß.

§ 4 Rampen

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