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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 6. September 2013
(GVBl. LSa vom 16.09.2013 S. 477)


Aufgrund

  1. (zu Artikel l) von § 17 Abs. 6, § 21 Abs. 1 Satz 4,
  2. (zu Artikel 2) von § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 1 Satz 4,
  3. (zu Artikel 3) des § 84 Abs. 4 Nr. 2,
  4. (zu Artikel 4) des § 84 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3,
  5. (zu Artikel 5) des § 84 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 und Abs. 3 Nr. 1,
  6. (zu Artikel 6) des § 84 Abs. 1 Nrn. 2 und 5, Abs. 3 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 6,
  7. (zu Artikel 7) des § 84 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5,

in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 769), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (GVBl. LSa S. 356, 438), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSa S. 535),

wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten

Die Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten vom 27. März 2006 (GVBl. LSa S. 169) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe "nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5" durch die Angabe "nach § 25 Satz 1 Nr. 5" ersetzt.

2. In § 2 wird die Angabe "nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" durch die Angabe "nach § 25 Satz 1 Nr. 5" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten

Die Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten vom 27. März 2006 (GVBl. LSa S. 174), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. November 2009 (GVBl. LSa S. 588, 589), wird wie folgt geändert:

l. § 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "2.4.4 (Teil 7 der technischen Regeln)" durch die Angabe "2.4.1" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "2.4.1" durch die Angabe "2.4.3" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "2.3.4" durch die Angabe "2.3.3" ersetzt.

d) In Nummer 4 wird die Angabe "2.5.1 (Teil 1 und - 1/A1 der technischen Regeln)" durch die Angabe "2.5.1" ersetzt.

e) In Nummer 6 wird die Angabe "2.3.11 (Teil 3 der technischen Regel)" durch die Angabe "2.3.7" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6" durch die Angabe "nach § 25 Satz 1 Nr. 6" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" wird durch die Angabe "nach § 25 Satz 1 Nr. 4" ersetzt.

bb) Die Angabe "nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6" wird durch die Angabe "nach § 25 Satz 1 Nr. 6" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Übertragung von bauaufsichtlichen Befugnissen und Zuständigkeiten

Die Verordnung über die Übertragung von bauaufsichtlichen Befugnissen und Zuständigkeiten vom 27. März 2006 (GVBl. LSa S. 176), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (GVBl. LSa S.356, 438), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "und Zuständigkeiten" gestrichen.

2. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 1 Übertragung von Befugnissen nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Dem Deutschen Institut für Bautechnik werden folgende Befugnisse übertragen:

  1. die Anerkennung von Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften als Stellen nach § 25 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt,
  2. die Anerkennung von Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften als Stellen nach § 25 Abs. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
" § 1 Übertragung von Befugnissen nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Dem Deutschen Institut für Bautechnik wird die Befugnis zur Anerkennung von natürlichen oder juristischen Personen als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstellen nach § 25 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt übertragen."

Artikel 4
Änderung der Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige

§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 der Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige vom 8. Juni 2006 (GVBl. LSa S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. November 2009 (GVBl. LSa S. 588, 589), erhält folgende Fassung:

alt neu
 3. ein anerkannter Prüfingenieur für Standsicherheit und "3. ein von der Vereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik in Sachsen-Anhalt e. V. vorgeschlagenes Mitglied und".

Artikel 5
Änderung der Garagenverordnung

Die Garagenverordnung

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