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PPVO - Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige
- Sachsen-Anhalt -
Vom 25. November 2014
(GVBl. Nr. 22 vom 28.11.2014 S. 476; 26.05.2015 S. 191 15; 26.10.2017 S. 204 17; 11.12.2019 S. 1002 19; 09.08.2021 S. 469 21)
Gl.-Nr.: 213.60
Archiv: 2006
Aufgrund von § 83 Abs. 1 Nr. 1, § 84 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSa S. 440), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSa S. 288, 341), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSa S. 511), wird verordnet:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung, Tätigkeit und Vergütung der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen in den Fachbereichen nach den Absätzen 2 und 3 sowie die Rechtsverhältnisse der Prüfämter und die typenprüfung.
(2) Prüfingenieure Werden anerkannt für die Fachbereiche
(3) Prüfsachverständige werden anerkannt für die Fachbereiche
§ 2 Prüfingenieure und Prüfsachverständige
(1) Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und den Vorschriften aufgrund der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.
(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach dem Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, in Vorschriften aufgrund der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt oder im Einzelfall durch eine bauaufsichtliche Entscheidung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.
§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.
(2) Die Anerkennung kann bei Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
(2) Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 ist,
(3) Unabhängig tätig im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.
§ 5 Allgemeine Pflichten
(1) Prüfingenieure und Prüfsachverständige
(Stand: 06.09.2023)
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