Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige
- Sachsen-Anhalt -
Vom 9. August 2021
(GVBl. LSa Nr. 32 vom 19.08.2021S. 469)
Aufgrund des § 84 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz .1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSa S. 440, 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2020 (GVBl. LSa S. 660), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MB1. LSa S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 1. Juni 2021 (MB1. LSa S. 353), wird verordnet:
Die Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige vom 25. November 2014 (GVBl. LSa S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2019 (GVBl. LSa S. 1002), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die jeweilige Antragsfrist für Anerkennungsverfahren für Prüfingenieure wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde ausschließlich elektronisch auf ihrer Internetseite bekannt gemacht."
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden nach den Wörtern "(Belegart 0 oder P)" die Wörter "nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 935)" eingefügt.
2. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Anerkennungen anderer Länder gelten im Land Sachsen-Anhalt nur solange der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige im anderen Land anerkannt ist, höchstens jedoch bis zu dem in § 7 Abs. 1 Nr. 2 genannten Zeitpunkt."
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
3. In § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Studiums" die Wörter "bis zum Ende der Antragsfrist nach § 6 Abs. 1 Satz 2" eingefügt.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung.
wird aufgehoben.
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Antragsteller hat ein Verzeichnis der von ihm bearbeiteten statisch und konstruktiv schwierigen Vorhaben mit Angabe von Ort, Zeitraum, Bauherr, etwaigen statischen und konstruktiven Besonderheiten, Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse) sowie der Art der von dem Antragsteller persönlich geleisteten Arbeiten und der Stellen oder Personen vorzulegen, die die von dem Antragsteller erstellten Standsicherheitsnachweise geprüft haben. Daraus muss erkennbar sein, dass der Antragsteller eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen auch für überdurchschnittlich schwierige Konstruktionen besitzt. Er muss innerhalb der beantragten Fachrichtung ein breites Spektrum unterschiedlicher Tragwerke bearbeitet haben. | "(2) Der Antragsteller hat eine Referenzobjektliste der von ihm bearbeiteten statisch und konstruktiv schwierigen Vorhaben mit Angabe von Ort, Zeitraum, Bauherr, etwaigen statischen und konstruktiven Besonderheiten und der Bauwerksklasse nach Anlage 3 der Baugebührenverordnung vorzulegen. Weiterhin sind in der Referenzobjektliste die Art der von dem Antragsteller persönlich geleisteten Arbeiten und derë Stellen oder Personen anzugeben, die die von dem Antragsteller erstellten Standsicherheitsnachweise geprüft haben. Die Vorhaben sollen nicht länger als zehn Jahre vor dem in § 6 Abs. 1 Satz 2 bekanntgemachten Zeitpunkt des Endes der Antragsfrist zurückliegen. Aus der Referenzobjektliste muss erkennbar sein, dass der Antragsteller eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen auch für überdurchschnittlich schwierige Konstruktionen besitzt. Er muss innerhalb der beantragten Fachrichtung ein breites Spektrum unterschiedlicher Tragwerke bearbeitet haben." |
c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Aus der Referenzobjektliste hat der Antragsteller für jede beantragte Fachrichtung sechs statischkonstruktiv schwierige Referenzobjekte auszuwählen und eingehender zu beschreiben. Zwei der Referenzobjekte dürfen Ingenieurbauwerke sein. Die Beschreibung soll Angaben enthalten zum
Die Beschreibung soll um eine Skizze oder ein Foto des Bauwerks ergänzt werden."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Verzeichnis nach Absatz 2 wird durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung des Antragstellers beurteilt |
(Stand: 07.09.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion