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HAVO - Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten *
- Sachsen-Anhalt -
Vom 27. März 2006
(GVBl. Nr. 12 vom 31.03.2006 S. 174; 11.12.2009 S. 588 09; 06.09.2013 S. 477 13)
Gl.-Nr.: 213.42
Aufgrund von § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 1 Satz 4 und § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 769) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSa S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 (MBl. LSa 2006 S. 7), wird verordnet:
§ 1 Fachkräfte und besondere Vorrichtungen 09 13
Hersteller und Anwender müssen über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen für
Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1
der vorgenannten Liste.
(1) Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für solche nach
gegenüber einer nach § 25 Satz 1 Nr. 6 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
(2) Für die in § 1 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 25 Satz 1 Nr. 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt werden und tätig waren, auch als Prüfstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 6 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 1 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt erfüllt werden.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall gestatten, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in §§ 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht zu erwarten sind.
§ 4 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. März 2006 in Kraft.
_____________________
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt gelindert durch Anhang II Nr. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland. der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom 23. September 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33), sind beachtet worden.
(Stand: 16.06.2018)
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