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Regelwerk

IngG - Ingenieurgesetz
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur
"
- Baden-Württemberg -

Vom 30. März 1971
(GBl. 1971 S. 105; 29.12.1972 S. 1973; 04.05.1982 S. 133; 06.06.1983 S. 199; 04.07.1983 S. 265; 25.02.1992 S. 151; 16.12.1993 S. 1994; 03.05.2005 S. 330; 03.03.2009 S. 87 09; 17.12.2009 S. 809 09a; 19.12.2013 S. 1 14; 29.07.2014 S. 378 14a; 23.02.2016 S. 136 16aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

§ 1

Die Berufsbezeichnung "Ingenieur oder Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

  1. wer
    1. das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule oder an einer deutschen Berufsakademie, deren Abschlüsse den Abschlüssen an einer staatlichen Fachhochschule gleichstehen, oder
    2. das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder
    3. einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat, oder
  2. wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieur (grad.) oder Ingenieurin (grad.)" zu führen.

§ 2 09 09a 14 14a

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer auf Grund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Nr. 1a und b genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist.

(3) Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) ist und

  1. ein Diplom erworben hat, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist und mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132), in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht, oder
  2. den Beruf des Ingenieurs vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeübt hat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechenden Bezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an den Besitz eines Diploms bindet, und im Besitz eines Ausbildungsnachweises ist, den er in diesem Mitglied- oder Vertragsstaat zur Vorbereitung auf die Ausübung des Ingenieurberufs erworben hat. Der Nachweis der praktischen Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn entweder der Abschluss einer reglementierten Ausbildung, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, nachgewiesen werden kann oder die regelmäßige Dauer der abgeschlossenen Ausbildung mindestens drei Jahre betragen hat.

Für die Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(4) Das Genehmigungsverfahren muss spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Antragstellers durch eine begründete Entscheidung abgeschlossen sein. Diese Frist kann in Fällen, welche die Anerkennung der Ausbildungsnachweise oder der Berufserfahrung anbetrifft, um einen Monat verlängert werden. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde kann bei der Erteilung der Genehmigung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen.

(5) Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinne dieser Bestimmung.

(6) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer nach dem Gesetz über die Führung akademischer Grade berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad des Ingenieurs zu führen.

(7) Das Verfahren nach § 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 2a 09

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf ohne Genehmigung führen, wer sich als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates zur vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit als Ingenieur im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält und

  1. zum Führen dieser oder einer vergleichbaren Berufsbezeichnung nach dem Recht des Staates seines Wohnsitzes, seiner Niederlassung oder seiner überwiegenden Beschäftigung (Niederlassungsstaat) befugt ist und
  2. einen Beruf mit einer in § 1 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausgeübt hat; diese Bedingung gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist.

Dies gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(2) Einer Person nach Absatz 1 steht das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung nur zu, wenn sie das erstmalige Erbringen von Leistungen als Ingenieur vorher der zuständigen Behörde anzeigt und dabei Nachweise nach Absatz 1 vorlegt, die bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein dürfen. Sie wird in einem besonderen Verzeichnis der zuständigen Behörde geführt. Hierüber ist ihr eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung ergibt. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die in Absatz 1 genannte Person bereits über eine Bescheinigung einer anderen zuständigen Stelle in der Bundesrepublik verfügt.

(3) Eine Person nach Absatz 1 hat die geltenden Berufspflichten zu beachten und unterliegt den Disziplinarregeln im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation sowie der Berufsgerichtsbarkeit.

§ 2b Anwendung anderer Rechtsvorschriften

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.

§ 3

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf ferner führen, wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt hat und die Absicht, diese Berufsbezeichnung weiterzuführen, vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der hierfür zuständigen Behörde angezeigt hat oder bis zum 31. Dezember 1972 der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt.

(2) Wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter der in § 1 genannten Berufsbezeichnung oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einem Ingenieur ausgeführt wird, ausgeübt hat, aber aus Rechtsgründen bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die in § 1 genannte Berufsbezeichnung nicht führen darf, ist berechtigt, diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu führen, wenn er innerhalb der in Absatz 1 genannten Ausschlussfrist seine diesbezügliche Absicht unter Angabe des Hinderungsgrundes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt.

(3) Die Ausschlussfrist endet für Deutsche, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, ein Jahr nach der Begründung des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Der Empfang der Anzeigen ist schriftlich zu bestätigen.

§ 4

Die zuständige Behörde hat das Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung auf Grund der Anzeige nach § 3 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und dass deswegen durch seine Betätigung unter der in § 1 genannten Berufsbezeichnung Leben oder Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet sind.

§ 5 09

Zuständige Behörden im Sinne der §§ 2, 2a, 3 und 4 sind die Regierungspräsidien. Sie haben auch die nach Artikel 8 und Artikel 56 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche Amtshilfe und Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- und Vertragsstaaten zu leisten, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Bescheinigungen auszustellen.

§ 6

Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der in § 1 genannten Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.

§ 7

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne nach §§ 1, 2, 3 oder 6 dieses Gesetzes berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung "Ingenieur oder Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, sind die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden.

§ 8

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE

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