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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/25/EU in das Bauberufsrecht
- Baden-Württemberg -

Vom 29. Juli 2014
(GBl. Nr. 15 vom 12.08.2014 S. 378)



Siehe Fn. 1

Der Landtag hat am 23. Juli 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Architektengesetzes

§ 4 des Architektengesetzes in der Fassung vom 28. März 2011 (GBl. S. 152), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1, 10), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Ausbildung zum Architekten muss die theoretischen und praktischen Aspekte der Architekturausbildung in ausgewogener Weise berücksichtigen und den Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Artikel 46 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) gewährleisten.  ≫Die Ausbildung zum Architekten muss die theoretischen und praktischen Aspekte der Architekturausbildung in ausgewogener Weise berücksichtigen und den Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Artikel 46 Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132), in ihrer jeweils geltenden Fassung gewährleisten.≪

2. Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

alt neu
a) In der Fachrichtung Architektur müssen die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) (Richtlinie 2005/36/EG ), geändert durch Richtlinie des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1. bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise oder die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6 vorgelegt werden. ≫a) In der Fachrichtung Architektur müssen die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1. bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise oder die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nummer 6 vorgelegt werden.≪ 

Artikel 2
Änderung des Ingenieurgesetzes

§ 2 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a des Ingenieurgesetzes vom 30. März 1971 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2009 (GBl. S. 87, 88), wird wie folgt gefasst:

alt neu
a) ein Diplom erworben hat, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist und mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S.22) (Richtlinie 2005/36/EG ), geändert durch Richtlinie des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), entspricht, oder ≫a) ein Diplom erworben hat, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung >Ingenieurin< oder >Ingenieur< entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist und mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132), in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht, oder≪ 

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

_____
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368).

ID 14/1813

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