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Architektengesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 28. März 2011
(GBl. Nr. 6 vom 12.04.2011 S. 152; 25.01.2012 S. 65; 19.12.2013 S. 1 14; 29.07.2014 S. 378 14a; 23.02.2016 S.136 16; 23.02.2017 S. 99 17; 17.12.2020 S. 1255 20; 21.12.2021 S. 1 22; 30.04.2024 Nr. 30 24)
Gl.-Nr.: 2130-2
Abschnitt I
Berufsaufgabe und Berufsbezeichnung
§ 1 Berufsaufgaben der Architekten und Stadtplaner 16
(1) Berufsaufgabe der Architekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken.
(2) Berufsaufgabe der Innenarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Innenräumen und der damit verbundenen baulichen Änderung von Gebäuden.
(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Landschaft, Freianlagen und Gärten.
(4) Berufsaufgabe der Stadtplaner ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Stadt- und Raumplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne.
(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehört auch die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten unter Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Forschungs-, Lehr- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören, ebenso Überwachungstätigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
(6) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist in allen Fachrichtungen die geistigschöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer Komplexität, insbesondere auch im Hinblick auf technischfunktionale, sozioökonomische, baukulturelle und rechtliche Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.
§ 2 Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung ≫Architekt≪ oder ≫Architektin≪, ≫Innenarchitekt≪ oder ≫Innenarchitektin≪, ≫Landschaftsarchitekt≪ oder ≫Landschaftsarchitektin≪, ≫Stadtplaner≪ oder ≫Stadtplanerin≪ darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zum Führen dieser Berufsbezeichnung nach § 8 berechtigt ist.
(2) Eine der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen darf mit dem Zusatz ≫im Praktikum≪ nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in Baden-Württemberg eine praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 ausübt und mit dieser Berufsbezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zum Führen dieser Berufsbezeichnung entsprechend § 8 berechtigt ist.
(3) Die in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen oder entsprechende Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können, dürfen für ihr Büro nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach Absatz 1 befugt sind. Wer sich freiberuflich den Berufsaufgaben nach § 1 widmet und nicht baugewerblich tätig ist, kann nach Eintragung in die Architektenliste die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung "freier Architekt" oder "freie Architektin", "freier Innenarchitekt" oder "freie Innenarchitektin", "freier Landschaftsarchitekt" oder "freie Landschaftsarchitektin", "freier Stadtplaner" oder "freie Stadtplanerin" führen.
(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird hierdurch nicht berührt.
(1) Eine Partnerschaft nach § 1 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) mit Sitz oder Zweigniederlassung in Baden-Württemberg darf unter Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 oder 3 in ihrem Namen nur dann tätig sein, wenn sie mindestens ein Mitglied der Architektenkammer als Partner hat und in das Verzeichnis der Partnerschaften bei der Architektenkammer eingetragen ist. Die Pflicht zur Anmeldung hat der zur Führung einer Berufsbezeichnung des § 2 berechtigte Partner. Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Partnerschaftsvertrages vorzulegen und die Anmeldung zum Partnerschaftsregister nachzuweisen. Änderungen des Partnerschaftsvertrages sind der Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen. Der Eintragungsausschuss hat dem Registergericht mitzuteilen, ob die im Partnerschaftsregister einzutragende Partnerschaft die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung erfüllt. Über die Eintragung und eine Löschung entscheidet der Eintragungsausschuss. § 3 Satz 2 gilt entsprechend. Durch die Aufnahme in das Verzeichnis der Partnerschaften wird die Partnerschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.
(Stand: 14.05.2024)
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