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Regelwerk

BQFG-BW- Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg
Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Baden-Württemberg
1
- Baden-Württemberg -

Vom 19. Dezember 2013
(GBl. Nr. 1 vom 10.01.2014 S. 1; 01.12.2015 S. 1040 15; 23.02.2017 S. 99 17; 17.12.2020 S. 1250 20)



Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den badenwürttembergischen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung zu ermöglichen.

§ 2 Anwendungsbereich 15 17 20

(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, und inländischer Ausbildungsnachweise für landesrechtlich geregelte Berufe, sofern die entsprechenden Berufsgesetze oder -verordnungen des Landes Baden-Württemberg unter Bezugnahme auf dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmen. § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1903) bleibt unberührt. Auf im Ausland erworbene Hochschulqualifikationen findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit diese Voraussetzung zur Aufnahme und Ausübung eines reglementierten Berufs sind.

(2) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, in Baden-Württemberg eine ihren Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. § 15 gilt auch für Personen, die ihre Berufsqualifikation im Inland erworben haben.

(3) Die Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für Berufe ihres Geschäftsbereichs die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung finden, wenn

  1. für den Beruf bereits diesem Gesetz im Wesentlichen entsprechende Regelungen zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise bestehen,
  2. die berufsrechtlichen Regelungen befristet sind oder
  3. für den Zugang zu dem Beruf der Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten erforderlich ist, die durch eine Ausbildung im Ausland nicht zu erlangen sind.

§ 3 Begriffsbestimmungen 15

(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.

(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Berufsbildung ausgestellt werden.

(3) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Berufsausbildung oder berufliche Fort- oder Weiterbildung. Die Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. Die berufliche Fort- und Weiterbildung erweitert die berufliche Handlungsfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus.

(4) Landesrechtlich geregelte Berufe umfassen reglementierte Berufe und nicht reglementierte Berufe.

(5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.

(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung

  1. für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen,
  2. zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung

in einem Aufnahmestaat.

(7) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt ber. ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach § 8 und § 13 Absatz 5 bis 7 dieses Gesetzes, soweit im Fachrecht keine abweichende Regelung getroffen ist.

Teil 2
Feststellung der Gleichwertigkeit

Abschnitt 1
Nicht reglementierte Berufe

§ 4 Feststellung der Gleichwertigkeit 15

(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, sofern

  1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt und
  2. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

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