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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/361EG (Berufsqualifikationsrichtlinie) in das Bauberufsrecht
Vom 3. März 2009
(GBl. Nr. 4 vom 06.03.2009 S. 87)
Der Landtag hat am 18. Februar 2009 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Architektengesetzes
Das Architektengesetz in der Fassung vom 5.Oktober 1999 (GBl. S.411), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S.252), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach den Worten ≫wenn er≪ folgende Worte eingefügt: ≫zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt oder Architektin auf Grund eines Gesetzes ermächtigt worden ist, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) die Befugnis zuerkennt, diese Bezeichnung Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Vertragsstaaten zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben, oder≪.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 nicht erfüllt, besitzt die Berufsbefähigung
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≫(4) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates besitzen die Berufsbefähigung nach folgenden Maßgaben:
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(Stand: 04.07.2022)
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