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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/361EG (Berufsqualifikationsrichtlinie) in das Bauberufsrecht

Vom 3. März 2009
(GBl. Nr. 4 vom 06.03.2009 S. 87)


Der Landtag hat am 18. Februar 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Architektengesetzes

Das Architektengesetz in der Fassung vom 5.Oktober 1999 (GBl. S.411), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S.252), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach den Worten ≫wenn er≪ folgende Worte eingefügt: ≫zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt oder Architektin auf Grund eines Gesetzes ermächtigt worden ist, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) die Befugnis zuerkennt, diese Bezeichnung Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Vertragsstaaten zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben, oder≪.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 nicht erfüllt, besitzt die Berufsbefähigung
  1. als Architekt nach § 1 Abs. 1. wenn er ein Diplom, Prüfungszeugnis, einen sonstigen Befähigungsnachweis oder eine Bescheinigung nach Artikel 5, 7, 11 oder 12 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (AB. EG Nr. L 223 S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), vorlegt und, bei einem Befähigungsnachweis nach Artikel 7 oder 11. nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich seiner Fachrichtung von mindestens zwei Jahren nachweist:
  2. als Innenarchitekt, Garten- und Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner, wenn er
    1. aufgrund eines Diploms im Sinne des Artikels l Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat über die beruflichen Voraussetzungen für den unmittelbaren Zugang zum Beruf des Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten oder Stadtplaners oder für die Ausübung dieses Berufs verfügt. oder
    2. über Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 89148/EWG zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, verfügt und diesen Beruf in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat mindestens zwei Jahre in den zehn Jahren vor der Antragstellung tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat. Von Innenarchitekten, von Garten- und Landschaftsarchitekten sowie von Stadtplanern kann der Nachweis der praktischen Berufserfahrung nur verlangt werden, wenn entweder der Abschluss einer reglementierten Ausbildung nicht nachgewiesen werden kann oder die regelmäßige Dauer der abgeschlossenen Ausbildung nicht mindestens drei Jahre betragen hat.
 ≫(4) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates besitzen die Berufsbefähigung nach folgenden Maßgaben:
    1. In der Fachrichtung Architektur müssen die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S.22) (Richtlinie 2005/36/EG ), geändert durch Richtlinie des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S.141), in Verbindung mit deren Anhang V Nr.5.7.1. bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise oder die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/ 36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6 vorgelegt werden.
    2. In der Fachrichtung Architektur besitzen Bewerber die Berufsbefähigung in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit auch dann, wenn aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung ihrer Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht gegeben sind, im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG jedoch erfüllt werden; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinn des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

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