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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht

BbgPrüfSV - Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung
Verordnung über die im Land Brandenburg bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen

-Brandenburg-

Vom 5. November 2009
(GVBl. II Nr. 38 vom 06.11.2009 S. 1; 15.09.2011 Nr. 51 11 ber. Nr. 67 vom 07.11.2011; 18.06.2014 Nr. 37 14; 03.08.2015 Nr. 37 15; 13.09.2016 Nr. 48 16; 13.08.2019 Nr. 59 19; 09.09.2020 Nr. 82 20; 31.03.2021 Nr. 33 21; 13.03.2023 Nr. 17 23; 26.04.2024 Nr. 25 24)



Siehe Fn. *

Archiv: 2003 2006

Auf Grund des § 80 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgaben 20 21

(1) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrschaft oder der sonstigen nach Bauordnungsrecht verantwortlichen Person die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Brandenburgischen Bauordnung oder in Vorschriften auf Grund der Brandenburgischen Bauordnung vorgesehen ist. Sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfaufgaben unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.

(2) Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung prüfen und bescheinigen die Übereinstimmung der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne der §§ 1 und 2 der Brandenburgischen Sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung. Werden festgestellte Mängel nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.

(3) Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung prüfen und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise zur Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Übereinstimmung der Bauausführung mit diesen Nachweisen einschließlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Energiebedarfsausweise.

(4) Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau prüfen und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, der Angaben über die Tragfähigkeit des Baugrundes und der getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage.

§ 2 Fachbereiche 14

Prüfsachverständige nach dieser Verordnung können für folgende Fachbereiche bauaufsichtlich anerkannt werden:

  1. im Fachbereich sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung in den Fachrichtungen
    1. Lüftungsanlagen,
    2. CO-Warnanlagen,
    3. Rauchabzugsanlagen,
    4. Druckbelüftungsanlagen,
    5. Feuerlöschanlagen,
    6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
    7. Sicherheitsstromversorgungen,
  2. energetische Gebäudeplanung,
  3. Erd- und Grundbau.

§ 3 Pflichten 11 14 16 20

(1) Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit persönlich, unparteiisch, gewissenhaft und unabhängig zu erfüllen. Sie haben die bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die Technischen Baubestimmungen und die technischen Regelwerke zu beachten. Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung haben die Prüfgrundsätze zu beachten gemäß Anlage zur Brandenburgischen Sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung. Die Prüfsachverständigen dürfen sich bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigten und zuverlässigen Personals nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit voll überwachen können.

(2) Prüfsachverständige müssen über die notwendigen Geräte und Hilfsmittel zur Ausübung ihrer Sachverständigentätigkeit verfügen. Bei einem Unternehmen beschäftigte Prüfsachverständige dürfen ihre Sachverständigentätigkeit auf Rechnung und im Namen des Unternehmens ausüben, wenn

  1. sie fachlich nicht weisungsgebunden sind,
  2. das Unternehmen die für die Ausübung der Sachverständigentätigkeit erforderlichen Mitarbeiter sowie die erforderlichen Geräte und Hilfsmittel stellt und
  3. das Unternehmen nicht an der Planung und Bauausführung des zu prüfenden Vorhabens beteiligt ist.

(3) Änderungen der Verhältnisse nach Absatz 6 sowie nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 5 sind der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Prüfsachverständige dürfen bei Vorhaben, an denen sie planend oder bauausführend beteiligt sind, nicht prüfend oder begutachtend tätig werden.

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