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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Prüfsachverständigenverordnung *
- Brandenburg -

Vom 18. Juni 2014
(GVBl. II Nr. 37 vom 26.06.2014)



Auf Grund des § 80 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung vom 5. November 2009 (GVBl. II Nr. 38), die durch Verordnung vom 5. September 2011 (GVBl. II Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

alt neu
c) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,  "c) Rauchabzugsanlagen,".

b) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

"d) Druckbelüftungsanlagen,".

c) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die Buchstaben e bis g.

d) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

alt neu
g) Sicherheitsstromversorgungsanlagen,  "g) Sicherheitsstromversorgungen,".

2. § 3 Absatz 4 Satz 2

Das gilt nicht für Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung.

wird aufgehoben.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. einen für den jeweiligen Fachbereich oder die jeweilige Fachrichtung geeigneten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss besitzt und die Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin" führen darf, "1. einen für
  1. die Fachbereiche oder Fachrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 3 geeigneten berufs- qualifizierenden Hochschulabschluss besitzt und die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf,
  2. den Fachbereich nach § 2 Nummer 2 berufsqualifizierenden Hochschulabschluss gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951) geändert worden ist, besitzt,".

b) In Absatz 6 werden nach dem Wort "Ingenieure" die Wörter "oder Architekten" eingefügt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Anerkennungsbehörde" die Wörter "Brandenburgische Ingenieurkammer als" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch die Wörter "oder jeweils ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Lehre," ersetzt.

bbb) In Nummer 4 wird das Wort "Prüfsachverständige" durch die Wörter "von den fachlich zuständigen Kammern vorgeschlagene Mitglieder" ersetzt.

bb) Satz 2

Die fachlich betroffenen Kammern und die Hochschulen der Länder Berlin und Brandenburg sowie der Gesamtverband der Sachversicherer können Vorschläge für die nach Satz 1 Nummer 3 und 4 zu bestellenden Mitglieder einbringen.

wird aufgehoben.

5. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anerkennungsbehörde ist die Brandenburgische Ingenieurkammer.  "Anerkennungsbehörden sind
  1. die Brandenburgische Ingenieurkammer für die Fachbereiche nach § 2 Nummer 1 bis 3 und
  2. die Brandenburgische Architektenkammer für den Fachbereich nach § 2 Nummer 2."

b) In Satz 3 wird das Wort "Anerkennungsbehörde" durch das Wort "Anerkennungsbehörden" ersetzt.

6. In § 8 Absatz 1 Nummer 2 werden dem Wortlaut die Wörter "in den Fachbereichen sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung und Erd- und Grundbau" vorangestellt.

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

" (2) Die von der Anerkennungsbehörde des Landes Brandenburg erteilten Anerkennungen in der Fachrichtung Rauch- und Wärmeabzugsanlagen gelten als Anerkennung für die Fachrichtungen Rauchabzugsanlagen und Druckbelüftungsanlagen fort. Die Anerkennungsbehörde kann auf Verlangen eine neue Urkunde ausstellen."

8. Anlage 1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.1 werden nach Satz 9 folgende Sätze eingefügt:

"Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird durch die Geschäftsstelle eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist."

b) In Nummer 2.1 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:

"Gegenstand des mündlich- praktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung (Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messgeräte)."

c) Der Nummer 2.2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Prüfung kann bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden."

9. Anlage 2 Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.1 werden nach Satz 9 folgende Sätze eingefügt:

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