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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht

BbgSGPrüfV - Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung
Verordnung über die wiederkehrende Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen in baulichen Anlagen im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 1. September 2003
(GVBl. II Nr. 24 vom 13.10.2003 S. 557; 26.01.2004 S. 122; 28.06.2006 S. 74 06;19.12.2006 S. 24 07; 17.06.2015 Nr. 27 15; 13.09.2016 Nr. 48 16; 14.09.2020 Nr. 82 20; 31.03.2021 Nr. 33 21; 26.04.2024 Nr. 25 24)
Gl.-Nr.: 925-24



Archiv

Auf Grund des § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:

§ 1 Anwendungsbereich 07 16 20

(1) Diese Verordnung gilt für die Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen in

  1. Verkaufsstätten nach der Brandenburgischen Verkaufsstätten-Bauverordnung,
  2. Versammlungsstätten nach der Brandenburgischen Versammlungsstättenverordnung,
  3. Krankenhäusern und Pflegeheimen nach der Brandenburgischen Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung,
  4. Beherbergungsstätten nach der Brandenburgischen Beherbergungsstättenbau-Verordnung,
  5. Mittel- und Großgaragen nach der Brandenburgischen Garagen- und Stellplatzverordnung,
  6. Hochhäusern im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung,
  7. sonstigen Sonderbauten,

wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. § 51 der Brandenburgischen Bauordnung bleibt unberührt.

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 sind auch auf bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind, anzuwenden, sofern sie auf Grund des § 33 Absatz 2 Satz 3 oder § 67 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung gefordert werden.

§ 2 Prüfungen 06 07 15 20 21

(1) Folgende sicherheitstechnische Anlagen müssen anhand der Prüfgrundsätze gemäß Anlage auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:

  1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
  2. CO-Warnanlagen,
  3. Rauchabzugsanlagen,
  4. Druckbelüftungsanlagen,
  5. Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,
  6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  7. Sicherheitsstromversorgungen einschließlich der Sicherheitsbeleuchtung.

(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind

  1. vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlagen,
  2. unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen,
  3. unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der sicherheitstechnischen Anlagen sowie
  4. jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen

§ 3 Pflichten der Bauherren oder Betreiber 07 15 20 07 16 20

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr beziehungsweise die Betreiberin oder der Betreiber hat Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach § 2 zu beauftragen. Für die Prüfungen sind die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

(2) Der Bauherr oder der Betreiber der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung hat die bei der Prüfung festgestellten Mängel in einer angemessenen Frist, bei konkreter Gefahr für die Sicherheit unverzüglich, zu beseitigen und die Beseitigung dem Prüfsachverständige mitzuteilen. Die oder der Prüfsachverständige ist berechtigt, sich persönlich von der Beseitigung der Mängel zu überzeugen.

(3) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über die Prüfungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Bauaufsichtsbehörde zu übergeben, sowie die Berichte über die Prüfungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten 15 16 20 15 16 20

Ordnungswidrig im Sinne des § 85

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