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BbgSGPrüfV - Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung
Verordnung über die wiederkehrende Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen in baulichen Anlagen im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 1. September 2003
(GVBl. II Nr. 24 vom 13.10.2003 S. 557; 26.01.2004 S. 122; 28.06.2006 S. 74 06;19.12.2006 S. 24 07; 17.06.2015 Nr. 27 15; 13.09.2016 Nr. 48 16; 14.09.2020 Nr. 82 20; 31.03.2021 Nr. 33 21; 26.04.2024 Nr. 25 24)
Gl.-Nr.: 925-24
Auf Grund des § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:
§ 1 Anwendungsbereich 07 16 20
(1) Diese Verordnung gilt für die Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen in
wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. § 51 der Brandenburgischen Bauordnung bleibt unberührt.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 sind auch auf bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind, anzuwenden, sofern sie auf Grund des § 33 Absatz 2 Satz 3 oder § 67 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung gefordert werden.
(1) Folgende sicherheitstechnische Anlagen müssen anhand der Prüfgrundsätze gemäß Anlage auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:
(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind
§ 3 Pflichten der Bauherren oder Betreiber 07 15 20 07 16 20
(1) Die Bauherrin oder der Bauherr beziehungsweise die Betreiberin oder der Betreiber hat Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach § 2 zu beauftragen. Für die Prüfungen sind die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.
(2) Der Bauherr oder der Betreiber der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung hat die bei der Prüfung festgestellten Mängel in einer angemessenen Frist, bei konkreter Gefahr für die Sicherheit unverzüglich, zu beseitigen und die Beseitigung dem Prüfsachverständige mitzuteilen. Die oder der Prüfsachverständige ist berechtigt, sich persönlich von der Beseitigung der Mängel zu überzeugen.
(3) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über die Prüfungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Bauaufsichtsbehörde zu übergeben, sowie die Berichte über die Prüfungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten 15 16 20 15 16 20
Ordnungswidrig im Sinne des § 85
(Stand: 02.05.2024)
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