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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Regelung von Änderungen auf dem Gebiet des Prüfsachverständigenwesens nach Bauordnungsrecht
- Brandenburg -

Vom 13. September 2016
(GVBl. II Nr. 48 vom 22.09.2016)



Auf Grund des § 86 Absatz 1 Nummer 4 und 5, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14) verordnet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung:

Artikel 1
Änderung der Brandenburgischen Prüfsachverständigenverordnung

Die Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung vom 5. November 2009 (GVBl. II Nr. 38), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 2015 (GVBl. II Nr. 37 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Satz 3 werden folgende Wörter angefügt:

"gemäß Anlage zur Brandenburgischen Sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung".

b) Satz 4

Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung haben die energierechtlichen Vorschriften zu beachten.

wird aufgehoben.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 79 Absatz 3 Nummer 1" durch die Wörter " § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 79 Absatz 3 Nummer 1" durch die Wörter " § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Brandenburgischen Sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung

Die Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung vom 1. September 2003 (GVBl. II S. 557), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juni 2015 (GVBl. II Nr. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird die Angabe " § 2 Abs. 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 4 Nummer 1" ersetzt.

b) Im Satzteil nach Nummer 7 wird die Angabe " § 44" durch die Angabe " § 51" ersetzt.

2. In § 4 Nummer 1 werden nach dem Wort "Gebäudeausrüstungen" die Wörter "anhand der Prüfgrundsätze gemäß Anlage" eingefügt.

3. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Prüfungen nach § 2 sind vom Bauherrn oder Betreiber rechtzeitig zu veranlassen. "Die Bauherrin oder der Bauherr beziehungsweise die Betreiberin oder der Betreiber hat Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach § 2 zu beauftragen."

4. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht spätestens binnen drei Monaten nach Ablauf der Frist nach § 2 Absatz 2 durchführen lässt. Der Bauherr oder Betreiber kann nach § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 die Prüfung nicht rechtzeitig veranlasst oder entgegen § 5 Abs. 1 Mängel nicht fristgerecht oder unverzüglich abstellt. Der Bauherr oder Betreiber kann nach § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden.

" § 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 5 Absatz 1 die vorgeschriebene Prüfung nach § 2 nicht rechtzeitig veranlasst oder nicht spätestens binnen drei Monaten nach Ablauf der Frist nach § 2 Absatz 2 durchführen lässt oder
  2. § 5 Absatz 2 Mängel nicht fristgerecht oder unverzüglich beseitigt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden."

5. Folgende Anlage wird angefügt:

" .

Grundsätze für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen (Prüfgrundsätze)  Anlage
(zu § 4 Nummer 1)

1 Allgemeines

Ziel der Prüfung ist es, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlage festzustellen. Bei der Prüfung sind die einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen zu beachten. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu berücksichtigen.

Die oder der Prüfsachverständige ist dafür verantwortlich, dass die an der einzelnen Anlage von ihr oder ihm durchgeführten Prüfungen nach Art und Umfang notwendig und hinreichend sind (Abschnitt 5).

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