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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Regelung von Änderungen auf dem Gebiet des Prüfsachverständigenwesens nach Bauordnungsrecht
- Brandenburg -

Vom 9. September 2020
(GVBl II Nr.82 vom 14.09.2020)



Auf Grund des § 86 Absatz 1 Nummer 4 und 5, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:

Artikel 1
Änderung der Brandenburgischen Prüfsachverständigenverordnung

Die Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung vom 5. November 2009 (GVBl. II Nr. 38), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. August 2019 (GVBl. II Nr. 59) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung prüfen und bescheinigen insbesondere die Vollständigkeit und Richtigkeit der Energiebedarfsausweise, der zugehörigen Berechnungen und weiteren Nachweise sowie die entsprechende Bauausführung. " (3) Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung prüfen und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise zur Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Übereinstimmung der Bauausführung mit diesen Nachweisen einschließlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Energiebedarfsausweise."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden nach dem Wort "teilweise" die Wörter "einem anderen Fachbereich oder" gestrichen.

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(7) Prüfsachverständige sind verpflichtet, regelmäßig an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Dies ist der Anerkennungsbehörde nachzuweisen. " (7) Prüfsachverständige sind verpflichtet, regelmäßig an fachbezogenen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Nachweise sind der Anerkennungsbehörde alle zwei Jahre zu Jahresbeginn vorzulegen."

c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

" (9) Die oder der Prüfsachverständige hat der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Auskunft über ihre oder seine Prüfungen zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

" 6. nicht bereits für den beantragten Fachbereich oder die beantragte Fachrichtung in einem anderen Land bauaufsichtlich anerkannt ist."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. einen für

a) die Fachbereiche oder Fachrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 3 geeigneten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss besitzt und die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf,

b) den Fachbereich nach § 2 Nummer 2 berufsqualifizierenden Hochschulabschluss gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951) geändert worden ist, besitzt,

" 1. für den Fachbereich nach § 2

a) Nummer 1 ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat,

b) Nummer 2 einen geeigneten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in einer der Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik besitzt,

c) Nummer 3 als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat,"

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Ingenieur oder Ingenieurin" durch die Wörter "Ingenieurin, Ingenieur, Architektin oder Architekt" ersetzt.

c) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Als bestimmte Stelle für die Fachbereiche nach § 2 Nummer 1 und 2 gilt die Brandenburgische Ingenieurkammer. Das Fachgutachten kann auch bei einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde eines anderen Landes bestimmten Stelle erbracht werden. Als bestimmte Stelle für den Fachbereich nach § 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 gilt der bei der Bundesingenieurkammer eingerichtete Beirat. Die Anmeldung erfolgt jeweils durch die Anerkennungsbehörde."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde" gestrichen.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

" (5) Die Gebühren für die Erstellung der Fachgutachten werden von der Brandenburgischen Ingenieurkammer durch Satzung bestimmt."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

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(Stand: 24.09.2020)

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