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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Sicherheitstechnischen
Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung

- Brandenburg -

Vom 17. Juni 2015
(GVBl. II vom 08.07.2015 Nr. 27)



Auf Grund des § 80 Absatz 1 Nummer 2 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) verordnet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung:

Artikel 1

Die Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung vom 1. September 2003 (GVBl. II S. 557), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Dezember 2006 (GVBl. 2007 II S. 24) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Prüfungen

Folgende sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungen müssen vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlage, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie mindestens alle drei Jahre durch Prüfsachverständige auf ihre Beschaffenheit, Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:

  1. maschinelle Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
  2. CO-Warnanlagen,
  3. Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung,
  4. automatische Feuerlöschanlagen, nicht automatische Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen oder Druckerhöhungsanlagen,
  5. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  6. sicherheitstechnische elektrische Anlagen und Einrichtungen, einschließlich Sicherheitsstromversorgung und Sicherheitsbeleuchtung.

Lüftungsanlagen in Wohngebäuden, die auf Grund des Schornsteinfegergesetzes wiederkehrend geprüft werden, unterliegen nicht der wiederkehrenden Prüfung durch Prüfsachverständige.

" § 2 Prüfungen

(1) Folgende sicherheitstechnische Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:

  1. Lüftungs anlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
  2. CO-Warnanlagen,
  3. Rauchabzugsanlagen,
  4. Druckbelüftungsanlagen,
  5. Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbstständige Feuerlösch anlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,
  6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  7. Sicherheitsstromversorgungen.

(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind

  1. vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlagen,
  2. unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen,
  3. unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der sicherheitstechnischen Anlagen sowie
  4. jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen."

2. In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 15 Abs. 2 des Brandschutzgesetzes" durch die Wörter " § 30 Absatz 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes" ersetzt.

3. In § 4 wird die Angabe " § 2" durch die Angabe " § 3" ersetzt.

4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 2 Satz 1" durch die Angabe " § 2 Absatz 2" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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