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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Gebühren der Bauaufsichtsbehörden und Prüfingenieure sowie der Vergütung der Prüfsachverständigen
- Brandenburg -

Vom 3. August 2015
(GVBl. II vom 06.08.2015 Nr. 37)



Auf Grund des § 3 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), von denen § 18 Absatz 2 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 27) neu gefasst worden ist, und des § 80 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) verordnet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung:

Artikel 1
Änderung der Brandenburgischen Baugebührenordnung

Die Brandenburgische Baugebührenordnung vom 20. August 2009 (GVBl. II S. 562), die durch Verordnung vom 21. Juni 2010 (GVBl. II Nr. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 5 wird die Angabe "74 Euro" durch die Angabe "97 Euro" ersetzt.

2. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Der anrechenbare Bauwert ergibt sich für die in der Tabelle der anrechenbaren Bauwerte (Anlage 2) typisierend genannten Gebäudearten, unabhängig von deren Bauweise und Bauausführung, aus der Vervielfältigung ihres Brutto-Rauminhalts mit dem jeweils angegebenen anrechenbaren Bauwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt. "Für die in der Anlage 2 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2010. Für die folgenden Jahre sind die dort angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl zu vervielfältigen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindizes für Bauleistungen am Bauwerk für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden errechnet; maßgeblich sind die jeweiligen Baupreisindizes des Vorjahres ohne Umsatzsteuer. Sie sind auf volle Euro ab- oder aufzurunden. Die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte gelten jeweils ab dem 1. Juni jedes Jahres. Die oberste Bauaufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich den aktuellen Baupreisindex und die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte."

3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Tarifstelle 2.1.1 wird in der Spalte Gegenstand der Amtshandlung die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 9" ersetzt.

b) Nach Tarifstelle 2.1.5 wird folgende Tarifstelle 2.1.6 eingefügt:

Tarifstelle Gegenstand der Amtshandlung Gebühr Euro
"2.1.6 Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnungen an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Gebühr".

c) Die Tarifstelle 2.2.1 wird wie folgt gefasst:

Tarifstelle Gegenstand der Amtshandlung Gebühr Euro
"2.2.1 Prüfung der Brandschutznachweise bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Sonderbauten Grundgebühr nach § 2 Absatz 3 Satz 2 mindestens 500".

d) Die Tarifstelle 2.3.6 Spalte Gebühr Euro wird wie folgt gefasst:

alt neu
Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.2 oder 2.3.3 "ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als die jeweilige Gebühr mindestens 100".

e) In Tarifstelle 2.3.7 wird in der Spalte Gegenstand der Amtshandlung nach der Angabe "Tarifstelle 2.1.1 " die Angabe "oder 2.2.1" eingefügt.

f) In Tarifstelle 2.5.2 werden in der Spalte Gebühr Euro die Wörter "höchstens 50 Prozent der jeweiligen nach der Tarifstelle 2.2 ermittelten Gebühr" durch die Wörter "höchstens die nach der Tarifstelle 2.2.1 ermittelte Gebühr" ersetzt.

g) In Tarifstelle 2.5.3 wird in der Spalte Gegenstand der Amtshandlung nach der Angabe "2.5.1" die Angabe "oder 2.5.2" eingefügt.

h) Nach Tarifstelle 2.5.4 wird folgende Tarifstelle 2.5.5 eingefügt:

Tarifstelle Gegenstand der Amtshandlung Gebühr Euro

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