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BbgBauGebO - Brandenburgische Baugebührenordnung
Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 1. September 2003
(GVBl. II Nr. 24 vom 13.10.2003 S. 524; 05.01.2007 S. 24 07; 26.09.2007 S. 424)
Auf Grund des § 2 Abs. 2, des § 8 Abs. 4 und des § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) sowie auf Grund des § 80 Abs. 3 Nr. 8 und 10 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:
§ 1 Kosten für Amtshandlungen 07
(1) Die Bauaufsichtsbehörden, das Bautechnische Prüfamt, die Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige, die Prüfingenieure für Standsicherheit, die Prüfingenieure für Brandschutz, die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure sowie die Prüfstelle für Fliegende Bauten erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
(2) Die Ämter und amtsfreien Gemeinden erheben für die Amtshandlungen Gebühren und Auslagen, für die sie auf Grund der § § 53 und 61 der Brandenburgischen Bauordnung zuständig sind.
(3) Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Prüfingenieure für Standsicherheit und der Prüfingenieure für Brandschutz schließen die von diesen zu entrichtende Umsatzsteuer mit ein. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
(1) Die Gebühren sind nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) zu bestimmen. Für Amtshandlungen, für die keine Tarifstelle im Gebührenverzeichnis enthalten ist, wird die Gebühr als Zeitgebühr ermittelt.
(2) Wird die Prüfung bautechnischer Nachweise bei einem Prüfingenieur beantragt, so werden die für die Bemessung der Gebühr maßgebliche Rohbausumme ( § 4) und Bauwerksklasse ( § 5) von der Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure ermittelt. Wird die Prüfung bautechnischer Nachweise bei einer Bauaufsichtsbehörde beantragt, so werden die für die Bemessung der Gebühr maßgebliche Rohbausumme und Bauwerksklasse von der Bauaufsichtsbehörde ermittelt.
(3) Die Gebühr für die Prüfung bautechnischer Nachweise ist unter Berücksichtigung der Rohbausumme und der Bauwerksklasse nach der Gebührentafel (Anlage 5) zu berechnen. Für Zwischenwerte der in der Tabelle genannten Rohbausummen sind die Gebühren durch geradlinige Interpolation zu ermitteln, dabei ist auf mindestens drei Stellen hinter dem Komma zu rechnen. Soweit nach dem Gebührenverzeichnis ein Zuschlag zur Gebühr erhoben wird, ist der besondere Schwierigkeitsgrad oder der erweiterte Umfang der Amtshandlung zu dokumentieren.
(4) Sind Gebühren als Zeitgebühren zu bemessen, so werden je angefangene Stunde 70 Euro erhoben.
(5) Bei der Ermittlung der Zeitgebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der anteiligen An- und Abreise, ist einzurechnen. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren.
§ 3 Auslagen
(1) Schließt die Baugenehmigung eine ansonsten gebührenpflichtige Entscheidung einer anderen Behörde ein, so erhebt die Bauaufsichtsbehörde die für die eingeschlossene Entscheidung vorgesehene Gebühr als Auslage gemäß § 10 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg. Die Behörde teilt der Bauaufsichtsbehörde die Höhe der Gebühr, ihre Berechnung und Begründung unter Benennung der für die eingeschlossene Entscheidung geltenden Gebührenordnung zusammen mit der Stellungnahme nach § 63 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung mir.
(2) Werden Sachverständige oder sachverständige Stellen von den Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogen ( § 52 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung), so sind die dadurch entstehenden Kosten neben den Gebühren als Auslagen zu erheben. Der Prüfingenieur für Baustatik kann derartige Auslagen nur erheben, wenn die Bauaufsichtsbehörde der Hinzuziehung weiterer Sachverständiger oder sachverständiger Stellen vorher zugestimmt hat.
§ 4 Rohbausumme
(1) Die Rohbausumme ergibt sich für die in der Tabelle der Rohbauwerte (Anlage 2) typisierend genannten Gebäudearten, unabhängig von deren Bauweise und Bauausführung, aus der Vervielfältigung ihres Brutto-Rauminhalts mit dem jeweils angegebenen Rohbauwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt. Der Brutto-Rauminhalt ist nach DIN 277-1 : 1987-06 (Anlage 3) zu berechnen. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile, mit verschiedenen Nutzungsarten die Rohbausummen anteilig zu ermitteln. Bei Umbauten und Aufstockungen sind nur für die betroffenen Gebäudeteile die Rohbausummen zu ermitteln.
(2) Für die nicht in der Tabelle der Rohbauwerte genannten Gebäude, für Gebäude, deren Rohbausumme nicht ermittelbar ist, und für Fliegende Bauten sind als fiktive Rohbausumme 50 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen. Für sonstige bauliche Anlagen sind als fiktive Rohbausumme 60 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen. Werden die Kosten einer sonstigen baulichen Anlage maßgeblich von einer maschinentechnischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, sind als fiktive Rohbausumme 40 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen.
(3) Die Herstellungskosten einer baulichen Anlage umfassen die annähernd ermittelten Kosten sämtlicher Bauleistungen und Lieferungen einschließlich der Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen, der Umsatzsteuer sowie etwaiger Eigenleistungen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung oder Änderung erforderlich sein werden. Eigenleistungen sind mit den ortsüblichen Löhnen, Eigenlieferungen mit den ortsüblichen Baustoffpreisen, einschließlich der Umsatzsteuer" anzusetzen. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.
(4) Die Rohbausumme ist jeweils auf volle 1.000 Euro aufzurunden.
§ 5 Bauwerksklasse
(1) Zur Berechnung, der Gebühr für die Prüfung bautechnischer Nachweise nach der Gebührentafel (Anlage 5) ist die bauliche Anlage in die dem Schwierigkeitsgrad entsprechende Bauwerksklasse (Anlage 4) einzustufen.
(2) Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade, so ist die bauliche Anlage in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt.
§ 6 Persönliche Gebührenfreiheit
(1) Die unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg fallenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind von den Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise befreit, soweit die Prüfung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens von einer Bauaufsichtsbehörde vorgenommen wird. Einem Prüfingenieur für Baustatik darf die Prüfung nur übertragen werden, wenn die zuständige Baudienststelle vorher die Übernahme der Kosten schriftlich erklärt hat.
(2) Die unter § 8 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg fallenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind von den Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise und von den Gebühren für Vorbescheide nicht befreit.
§ 7 Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure 07
Die Prüfingenieure richten zum Zweck einer einheitlichen Bewertung, Berechnung und Erhebung der Kosten der Prüfingenieure eine gemeinsame Bewertungs- und Verrechnungsstelle ein. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle bewertet die Grundlagen der Kostenerhebung und berechnet und erhebt die Kosten des jeweiligen Prüfingenieurs. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle leitet für den jeweiligen Prüfingenieur die Vollstreckung nicht einziehbarer Kosten durch die örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde ein.
§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Baugebührenordnung vom 16. Januar 2002 (GVBl. II S. 114) außer Kraft.
Gebührenverzeichnis | Anlage 1 07 zur BbgBauGebO |
Tarifstelle | Gegenstand der Amtshandlung | Gebühr | Euro |
1 | Baugenehmigungsverfahren und Bauanzeigeverfahren (§ § 56, 57 und 58 BbgBO) | ||
1.1 | Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen | ||
1.1.1 | Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Baugenehmigungsverfahren | 1,0 Prozent der Rohbausumme mindestens | 100 |
1.1.2 | Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe, einschließlich ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren | 0,8 Prozent der Rohbausumme mindestens | 100 |
1.1.3 | Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer Höhe, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen, sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Höhe im Bauanzeigeverfahren | 0,5 Prozent der Rohbausumme mindestens | 100 |
1.2 | Versammlungsstätten | ||
1.2.1 | Zusätzlicher oder abweichender Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, einschließlich Ortsbesichtigung | 100 bis 500 | |
1.2.2 | Ortsbesichtigung zur Überprüfung baulicher Anlagen, die von der bisherigen Nutzung abweichend befristet als Versammlungsstätte genutzt werden sollen, z.B. für Ausstellungen, Messen, Filmvorführungen, Verkaufs- oder Sportveranstaltungen; Diskotheken | Zeitgebühr mindestens | 100 |
1.2.3 | Bestuhlungs- und Rettungswegeplan für die von der bisherigen Nutzung abweichende befristete Nutzung einer baulichen Anlage als Versammlungsstätte, einschließlich der sicherheitsrechtlich erforderlichen Auflagen | 200 bis 5.000 | |
Anmerkung: Tarifstelle 1.2.2 bleibt unberührt. |
|||
1.2.4 | Abnahme einer technischen Probe | wie Tarifstelle 1.2.2 | |
1.2.5 | Erteilung eines Gastspielprüfbuchs | 200 bis 2.000 | |
1.2.6 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuchs | 100 | |
1.3 | Errichtung von Werbeanlagen ( § 9 BbgBO) | ||
1.3.1 | Werbeanlagen an der Stätte der Leistung | ||
1.3.1.1 | Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage | 50 bis 200 | |
1.3.1.2 | Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen | 100 bis 500 | |
1.3.1.3 | Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage | 100 bis 500 | |
1.3.1.4 | Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen | 200 bis 1.000 | |
1.3.2 | Sonstige Werbeanlagen (Fremdwerbung) | ||
1.3.2.1 | Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage | 100 bis 500 | |
1.3.2.2 | Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen | 200 bis 1.000 | |
1.3.2.3 | Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage | 100 bis 500 | |
1.3.2.4 | Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen | 200 bis 1.000 | |
1.3.2.5 | Errichtung einer oder mehrerer Werbeanlagen für eine zeitlich begrenzte Veranstaltung | 100 bis 1500 | |
1.3.2.6 | Errichtung einer sonstigen beleuchteten Werbeanlage einschließlich (Wechsel)-Lichtbild- oder Laserwerbeanlagen | 200 bis 5.000 | |
1.4 | Nutzungsänderungen ( § 54 BbgBO) | ||
1.4.1 | Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, wenn die bauliche Anlage hinsichtlich der Konstruktion und des Erscheinungsbildes nicht wesentlich geändert wird | 100 bis 2 500 | |
1.4.2 | Nutzungsänderung einer baulichen Anlage mit genehmigungspflichtigen baulichen Maßnahmen | Zuschlag zu der jeweiligen Gebühr nach Tarifstelle 1.1 |
100 bis 2.500 |
1.4.3 | Genehmigung zur Aufstellung von Gerüsten und Hilfseinrichtungen ( § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BbgBO) | soweit sich die Gebühr nicht nach Tarifstelle 1.1 bestimmen lässt |
100 bis 500 |
1.5 | Aufschüttungen, Abgrabungen ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 BbgBO) | ||
1.5.1 | Genehmigung von selbstständigen Aufschüttungen | 100 bis 10.000 | |
1.5.2 | Genehmigungen von Abgrabungen für die Gewinnung von Abbaugut in Sand-, Kiesgruben, Steinbrüchen oder ähnliche Abgrabungen | 1.000 bis 50.000 | |
1.5.3 | Genehmigung von sonstigen selbstständigen Abgrabungen, die nicht der Gewinnung von Abbaugut dienen | 100 bis 2 500 | |
1.6 | Änderung von Baugenehmigungen | ||
1.6.1 | Änderung einer Baugenehmigung ( § 67 Abs. 1 BbgBO) auf Grund geringfügig geänderter Bauvorlagen (Tektur) | 100 bis 1.000 | |
1.6.2 | Änderung einer Baugenehmigung ( § 67 Abs. 1 BbgBO) auf Grund wesentlich geänderter Bauvorlagen | die Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.3 mindestens | 100 |
1.7 | Vorbescheide ( § 59 BbgBO) | ||
1.7.1 | Erteilung eines Vorbescheides zur Beantwortung einzelner Fragen eines konkreten Vorhabens | 100 bis 2.000 | |
1.7.2 | Erteilung eines Vorbescheides zur Beantwortung der Fragen der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens | 400 bis 10.000 | |
1.8 | Beteiligung Dritter am Genehmigungsverfahren | ||
1.8.1 | Anhörung Beteiligter nach § 28 VwVfGBbg und Beteiligung von Nachbarn nach § 64 BbgBO
Anmerkung: |
je Beteiligter oder je Nachbar 100 insgesamt höchstens | 2.000 |
1.9 | Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen | ||
1.9.1 | Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften ( § 60 Abs. 1 BbgBO) | je Abweichung | 100 bis 2.500 |
1.9.2 | Zulassung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ( § 31 Abs. 1 BauGB) oder Ausnahme gemäß § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB | je Ausnahme | 100 bis 2.500 |
1.9.3 | Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ( § 31 Abs. 2 BauGB) oder Befreiung gemäß § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB | je Befreiung | 200 bis 5.000 |
2 | Bautechnische Nachweise | ||
2.1 | Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Ausführungszeichnungen | ||
2.1.1 | Prüfung des Standsicherheitsnachweises | Grundgebühr nach der Gebührentafel (Anlage 5) mindestens | 100 |
2.1.2 | Prüfung der zum Standsicherheitsnachweis gehörenden Ausführungszeichnungen | 50 Prozent der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr mindestens | 100 |
2.1.3 | Nachträgliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für eine ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte bauliche Anlage | ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.1.2 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr mindestens | 100 |
2.1.4 | Örtliche Anpassung der bautechnischen Nachweise bei Vorlage einer typenprüfung | Zeitgebühr mindestens | 100 |
Tarifstelle | Gegenstand der Amtshandlung | Gebühr | Euro |
2.1.5 | Prüfung der Standsicherheitsnachweise der tragenden und aussteifenden Bauteile bei Brandbeanspruchung | 5 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.1.3 ermittelten Gebühr mindestens |
100 |
2.2 | Prüfung der bautechnischen Nachweise des Brandschutzes | ||
2.2.1 | Prüfung der Brandschutznachweise für Gebäude mittlerer Höhe und für Sonderbauten | 60 Prozent der nach der Tarifstelle 2.1.1 für die Bauwerksklasse 1 ermittelten Gebühr mindestens |
350 |
2.3 | Besondere oder zusätzliche Prüfungen, Zuschläge | ||
2.3.1 | Prüfung des Nachweises der Standsicherheit für Umbauten und Aufstockungen sowie für Nutzungsänderungen, die zu anderen Lastannahmen führen | ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr mindestens |
100 |
2.3.2 | Lastvorprüfungen und Prüfung zusätzlicher Nachweise für Montage- und Bauzustände, Militärlastenklassen, Sonderlasten, Erdbebenschutz, Bergsicherung, Setzungs- und Grundbruchberechnungen | Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.1 | |
2.3.3 | Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Holzbaus | Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.1 | |
2.3.4 | Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Ausführungszeichnungen infolge von Änderungen oder Fehlern | Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.1 | |
2.3.5 | Bei einem groben Missverhältnis einer nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr zum gesamten Prüfungsaufwand | ein dem Bearbeitungsmehraufwand entsprechender Zuschlag von bis zu 100 Prozent zur Gebühr | |
2.4 | Ermäßigungen | ||
2.4.1 | Werden für gleiche bauliche Anlagen, die auf einem Grundstück oder auf benachbarten Grundstücken errichtet werden sollen, die bautechnischen Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, so beträgt die Gebühr für jede bauliche Anlage | 60 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr mindestens |
100 |
2.5 | Überprüfung der Bauausführung entsprechend den geprüften bautechnischen Nachweisen ( § 75 Abs. 2 BbgBO) | ||
2.5.1 | Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Nachweisen der Standsicherheit, insbesondere Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten | Zeitgebühr mindestens |
100 |
höchstens 50 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 und 2.3 ermittelten Gebühr | |||
2.5.2 | Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Nachweisen des Brandschutzes | Zeitgebühr mindestens | 100 |
höchstens 50 Prozent der jeweiligen nach der Tarifstelle 2.2 ermittelten Gebühr | |||
2.5.3 | Überprüfung der Bauausführung wie Tarifstelle 2.5.1, wenn wegen festgestellter Mängel eine erneute Überprüfung der Bauausführung erforderlich wurde | Zeitgebühr mindestens | 100 |
2.5.4 | Undurchführbarkeit der Überprüfung der Bauausführung aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat | Zeitgebühr mindestens | 100 |
2.6 | Prüfung der bautechnischen Nachweise bei einer typenprüfung oder bei Fliegenden Bauten | ||
2.6.1 | Erteilung einer typenprüfung ( § 66 Abs. 6 BbgBO) | das Doppelte der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr, ohne Ermäßigung | |
2.6.2 | Verlängerung der Geltungsdauer einer typenprüfung | Zeitgebühr mindestens | 100 |
2.6.3 | Prüfung der bautechnischen Unterlagen im Zusammenhang mit der Erteilung oder Verlängerung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten ( § 71 Abs. 2 und 4 BbgBO) | Zeitgebühr mindestens das Doppelte der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr | |
2.7 | Prüfung des Nachweises der Standsicherheit von Gerüsten und Baugrubensicherungen | Zeitgebühr mindestens | 100 |
3 | Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens | ||
3.1 | Durchführung einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht ( § 2 Abs. 1 BbgUVPG i. V m. § § 3c und 3d UVPG) | Zeitgebühr mindestens | 200 |
3.2 | Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ( § 2 Abs. 1 BbgUVPG i. V m. § § 3c und 3d UVPG) | 1000 bis 10.000 | |
4 | Besondere bauaufsichtliche Maßnahmen | ||
4.1 | Überprüfung der Bauausführung ( § 75 BbgBO) | ||
4.1.1 | Überprüfung der Bauausführung ( § 75 Abs. 1 BbgBO) baulicher Anlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung mit einschließt | Zeitgebühr mindestens | 200 |
4.1.2 | Überprüfung der Bauausführung ( § 75 Abs. 1 BbgBO) großer Sonderbauten | Zeitgebühr mindestens | 200 |
4.1.3 | Wiederholte Überprüfung der Bauausführung ( § 75 Abs. 1 BbgBO) einer baulichen Anlage, wenn wegen festgestellter Mängel eine erneute Überprüfung der Bauausführung erforderlich wurde | Zeitgebühr mindestens | 100 |
Tarifstelle | Gegenstand der Amtshandlung | Gebühr | Euro |
4.1.4 | Probenentnahme ( § 75 Abs. 3 BbgBO) | Zeitgebühr mindestens | 100 |
Anmerkung: Die Kosten für die Prüfung der Proben durch sachverständige Stellen sind als Auslagen zu ersetzen. | |||
4.1.5 | Durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Überprüfung von Sonderbauten oder Mitwirkung an der Brandverhütungsschau | Zeitgebühr mindestens | 100 |
4.2 | Nutzung der baulichen Anlage vor Fertigstellung ( § 76 Abs. 3 BbgBO) | ||
4.2.1 | Zulassung der Nutzung vor Fertigstellung der baulichen Anlage | Zeitgebühr mindestens | 100 |
4.3 | Anordnungen im Einzelfall | ||
4.3.1 | Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen ( § 74 Abs. 1 oder 2 BbgBO) | 100 bis 2 000 | |
4.3.2 | Nutzungsuntersagung für bauliche Anlagen ( § 73 Abs. 3 BbgBO) | 100 bis 500 | |
4.3.3 | Baueinstellungsanordnung ( § 73 Abs. 1 BbgBO) | 100 bis 500 | |
4.3.4 | Baustellenversiegelung ( § 73 Abs. 2 oder § 73 Abs. 3 Satz 2 BbgBO) | 100 bis 500 | |
4.3.5 | In amtlichen Gewahrsam nehmen von Werbeanlagen ( § 74 Abs. 3 BbgBO) | je Werbeanlage | 100 bis 250 |
4.3.6 | Anordnungen zur Gefahrenabwehr ( § 52 Abs. 2 Satz 2 oder § 78 Abs. 1 BbgBO) | 100 bis 500 | |
4.3.7 | Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichnung ( § 77 Abs. 1 oder § 77 Abs. 2 BbgBO i. V m. § 13 Abs. 1 BauPG) | je Bauprodukt | 1 000 bis 5 000 |
4.3.8 | Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte im Fall des § 13 Abs. 2 BauPG | je Bauprodukt | 2 000 bis 10.000 |
4.4 | Sonstige Einzelanordnungen | ||
4.4.1 | Anordnung einer Mitteilungspflicht ( § 75 Abs. 5 BbgBO) | 100 | |
4.4.2 | Anordnung einer Überprüfung durch einen Prüfingenieur oder beauftragten Sachverständigen ( § 75 Abs. 5 BbgBO) | 100 | |
4.4.3 | Maßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg | Gebühr nach der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz | |
5 | Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen | ||
5.1 | Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige ganz oder teilweise errichtete oder geänderte bauliche Anlage | das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 1.1, 1.2 und 1.3 |
Tarifstelle | Gegenstand der Amtshandlung | Gebühr | Euro |
5.2 | Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige durchgeführte Nutzungsänderung | das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach der Tarifstelle 1.4 | |
6 | Genehmigung Fliegender Bauten | ||
6.1 | Erteilung der Ausführungsgenehmigung in Form eines Prüfbuches ( § 71 Abs. 2 bis 5 BbgBO) | 1,4 Prozent der Herstellungskosten mindestens | 100 |
Anmerkung: Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben. | |||
6.2 | Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung von Fliegenden Bauten ( § 71 Abs. 4 BbgBO) | 20 Prozent der bereits verlängernde Genehmigung für die zu erhobenen Gebühr | |
mindestens | 100 | ||
6.3 | Genehmigung von Änderungen der Ausführungsgenehmigung (wie Änderung der Bestuhlung, technische Änderung) | 0,4 Prozent der Herstellungskosten mindestens | 100 |
Anmerkung: Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben. | |||
6.4 | Eintragung des Wechsels des Wohnsitzes, der Niederlassung oder der Übertragung an Dritte in das Prüfbuch ( § 71 Abs. 5 BbgBO) |
50 bis 250 | |
6.5 | Gebrauchsabnahme ( § 71 Abs. 7 BbgBO) oder Nachabnahme ( § 71 Abs. 8 BbgBO) | Zeitgebühr mindestens | 50 |
6.6 | Anordnung von Auflagen bei der Gebrauchsabnahme ( § 71 Abs. 7 BbgBO) | 100 bis 250 | |
6.7 | Anordnung der Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs ( § 71 Abs. 7 BbgBO) | 100 bis 250 | |
7 | Anerkennungen von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen (BbgBauPrüfV und BbgPrüfSV) | ||
7.1 | Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen und allgemeine Verwaltungsgebühr | ||
7.1.1 | Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfingenieur und allgemeine Verwaltungsgebühr (§ § 6, 10 und 14 BbgBauPrüfV) |
eine Fachrichtung je weitere Fachrichtung | 500.400 |
7.1.2 | Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfsachverständiger und allgemeine Verwaltungsgebühr (§ § 6 und 7 BbgPrüfSV) |
eine Fachrichtung je weitere Fachrichtung | 500 400 |
7.2 | Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieur für Standsicherheit ( § 11 BbgBauPrüfV) |
||
7.2.1 | Bewertung der Referenzprojekte | je Fachrichtung | 500 |
7.2.2 | Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse | je Fachrichtung | 1200 |
Tarifstelle | Gegenstand der Amtshandlung | Gebühr | Euro |
7.2.3 | Bewertung der mündlich dargelegten Fachkenntnisse | je Fachrichtung | 800 |
7.3 | Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieur für Brandschutz ( § 15 BbgBauPrüfV) |
||
7.3.1 | Bewertung der Referenzprojekte | 1300 | |
7.3.2 | Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse | 900 | |
7.3.3 | Bewertung der mündlich dargelegten Fachkenntnisse | 800 | |
7.4 | Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfsachverständiger ( § 8 Abs. 4 BbgPrüfSV) |
||
7.4.1 | Bewertung der Referenzprojekte | eine Fachrichtung je weitere Fachrichtung |
600 400 |
7.4.2 | Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse | eine Fachrichtung je weitere Fachrichtung |
600 400 |
7.4.3 | Bewertung der mündlich und praktisch dargelegten Fachkenntnisse | eine Fachrichtung je weitere Fachrichtung |
600 400 |
7.5 | Widerruf oder Zurücknahme der Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ( § 7 BbgBauPrüfV oder § 9 BbgBauPrüfV) |
je Fachrichtung | 1000 |
8 | Widerspruchsentscheidungen | ||
8.1 | Zurückweisung eines Widerspruchs des Bauherrn | Gebühr gemäß § 15 Abs. 3 GebG Bbg | |
8.2 | Zurückweisung eines Widerspruchs eines Dritten | 50 bis 1000 | |
8.3 | Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Kostenentscheidung | 50 bis 2500 | |
9 | Dienstbarkeiten | ||
9.1 | Einigung über den Inhalt einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit | je rechtlichen Gegenstand einer Sicherung | 50 bis 1000 |
9.2 | Erteilung einer Löschungsbewilligung oder Freigabeerklärung für eine Grunddienstbarkeit oder beschränkt persönliche Dienstbarkeit | 50 | |
10 | Sonstiges | ||
10.1 | Untersagung der Bauausführung nach § 58 Abs. 4 BbgBO | 100 | |
10.2 | Zurückgabe eines Bauantrages wegen unvollständiger Bauvorlagen oder erheblicher Mängel ( § 63 Abs. 2 BbgBO) | Gebühr gemäß § 15 Abs. GebG Bbg | 2 |
10.3 | Ablehnung eines Antrages nach § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung | 50 bis 250 | |
10.4 | Entscheidungen über Ausnahmen oder Befreiungen nach der Energieeinsparverordnung | 50 bis 500 |
Tarifstelle | Gegenstand der Amtshandlung | Gebühr | Euro |
10.5 | Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG) | je Sondereigentum (Wohnungseigentum nach § 1 Abs. 2 WEG und Teileigentum nach § 1 Abs. 3 WEG), je Wohnungserbbaurecht (§ 30 WEG), je Dauerwohnrecht (§ 31 Abs. 1 WEG), je Dauernutzungsrecht (§ 31 Abs. 2 WEG) eines Gebäudes 50 | |
mindestens | 100 | ||
höchstens | 2 500 | ||
10.6 | Anfertigung von Fotokopien | je Seite | 0,5 |
10.7 | Beglaubigung | je Seite 0,5 mindestens | 5 |
10.8 | Erteilung einer Bescheinigung | 5 bis 50 | |
10.9 | Erteilung einer Zweitschrift | 5 bis 250 | |
10.10 | Fertigung eines Auszuges (z.B. aus dem Baulastenverzeichnis) | 5 bis 50 | |
10.11 | Auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird | 50 bis 2 500 | |
10.12 | Beratung in Bauangelegenheiten | eine Stunde kostenfrei, ab der zweiten Stunde Zeitgebühr | |
10.13 | Ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug der Kleinfeuerungsanlagenverordnung oder des Schornsteinfegergesetzes | 200 | |
10.14 | Bearbeitung der Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen | 50 | |
11 | Bauaufsichtliche Zustimmungen zur Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten (§ § 17, 18 BbgBO) im Einzelfall | ||
11.1 | Bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte und zur Anwendung neuer Bauarten im Einzelfall ( § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO) | 250 bis 5 000 | |
11.2 | Verzicht auf bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte und zur Anwendung neuer Bauarten im Einzelfall ( § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO) | 200 | |
11.3 | Bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten bei denkmalgeschützten Gebäuden nach § 17 Abs. 2 BbgBO durch die untere Bauaufsichtsbehörde | kostenfrei | |
12 | Amtshandlungen der amtsfreien Gemeinden und Ämter nach den § § 53 und 61 BbgBO | ||
12.1 | Zulassung von Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ( § 31 Abs. 1 BauGB) oder Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften ( § 61 Abs. 1 BbgBO) bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen | je Ausnahme oder Abweichung | 50 |
12.2 | Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ( § 31 Abs. 2 BauGB) oder Befreiung gemäß § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen | je Befreiung | 100 bis 250 |
12.3 | Baueinstellungsanordnung, Baustellenversiegelung oder Nutzungsuntersagung für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen | 100 | |
12.4 | Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen, die nach § 55 Abs. 8 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen | 100 bis 250 | |
12.5 | In amtlichen Gewahrsam nehmen von Werbeanlagen, die nach § 55 Abs. 8 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen | je Werbeanlage | 100 bis 250 |
12.6 | Vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB | 100 | |
12.7 | Sonderbehördliche Erlaubnis nach § 61 Abs. 2 BbgBO für die Errichtung von Werbeanlagen, die nach § 55 Abs. 8 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen | Gebühr nach den Tarifstellen 1.3.1 und 1.3.2 |
Tabelle der Rohbauwerte Durchschnittliche Rohbauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt | Anlage 2 zur BbgBauGebO |
Nummer | Gebäudeart | Rohbauwert Euro/m3 |
1 | Wohngebäude | 95 |
2 | Wochenendhäuser | 83 |
3 | Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen | 128 |
4 | Schulen | 120 |
5 | Kindergärten | 107 |
6 | Gaststätten, Kantinen | 107 |
7 | Hotels, Pensionen, Heime, Sanatorien bis 60 Betten | 107 |
8 | Hotels, Pensionen, Heime, Sanatorien über 60 Betten | 127 |
9 | Krankenhäuser | 141 |
10 | Versammlungsstätten | 107 |
11 | Kirchen | 120 |
12 | Leichenhallen, Friedhofskapellen | 101 |
13 | Turn- und Sporthallen (soweit nicht unter Nummer 18 fallend) | 73 |
14 | Hallenbäder | 116 |
15 | sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 14 aufgeführte eingeschossige Gebäude (z.B. Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern, Vereinsheime usw.) | 92 |
16 | Verkaufsstätten | |
16.1 | eingeschossige Verkaufsstätten | 72 |
16.2 | mehrgeschossige Verkaufsstätten | 129 |
17 | Garagen | |
17.1 | offene Kleingaragen, Carports | 34 |
17.2 | Kleingaragen | 77 |
17.3 | eingeschossige Mittel- und Großgaragen | 92 |
17.4 | mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen | 112 |
17.5 | Tiefgaragen | 130 |
18 | eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude und eingeschossige einfache Hallen | |
18.1 | ohne oder mit nur geringen Einbauten | |
18.1.1 | bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt | 39 |
18.1.2 | der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3 | 30 |
18.1.3 | der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | 25 |
18.2 | mit nicht geringen Einbauten - | 64 |
19 | mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude | |
19.1 | ohne oder mit nur geringen Einbauten | 92 |
19.2 | mit nicht geringen Einbauten | 104 |
20 | sonstige eingeschossige gewerbliche Bauten (soweit nicht unter Nummer 18 fallend) | 77 |
21 | Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller | wie Nummer 18 |
22 | Güllekeller; soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen | 77 |
23 | Schuppen, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen sowie ähnliche Gebäude | 34 |
24 | Gewächshäuser | |
24.1 | bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt | 25 |
24.2 | der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | 15 |
Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 17.2 bis 17.4) um 10 Prozent zu erhöhen.
Die in der Tabelle angegebenen Rohbauwerte berücksichtigen nur eine einfache Bauausführung und Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten.
Mehrkosten für besondere Gründungen und für Außenwandverkleidungen, für die jeweils ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss, sind gesondert zu ermitteln.
Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung 1 ist § 4 Abs. 1 letzter Satz BbgBauGebO zu beachten.
Auszug aus DIN 277-1 :1987-06 | Anlage 3 zur BbgBauGebO |
2 Begriffe
2.1 Brutto-Grundfläche (BGF)
Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes.
Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, z.B. in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.
Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundfläche.
2.7 Brutto-Rauminhalt (BRI)
Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im Übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerkes umschlossen wird.
Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von
3 Berechnungsgrundlagen
3.1 Allgemeines
3.1.1 Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:
Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, z.B. Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln.
3.1.2 Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schrägliegende Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen.
3.1.3 Grundflächen sind in qm, Rauminhalte in cbm anzugeben.
3.2 Berechnung von Grundflächen
3.2.1 Brutto-Grundfläche
Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z.B. Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.
Brutto-Grundflächen des Bereiches b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen. Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zu rechnen.
3.3 Berechnung von Rauminhalten
3.3.1 Brutto-Rauminhalt
Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 3.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodenbelages der jeweiligen Geschosse bzw. bei Dächern die Oberfläche des Dachbelages.
Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelages bis zur Unterfläche der darüber liegenden Deckenkonstruktion.
Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelages des darüber liegenden Geschosses.
Für die Höhen des Bereiches c sind die Oberkanten der diesem Bereich zugeordneten Bauteile, z.B. Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.
Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen.
Bauwerksklassen | Anlage 4 zur BbgBauGebO |
Bauwerksklasse 1
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
Bauwerksklasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
Bauwerksklasse 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
Bauwerksklasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
Gebührentafel | Anlage 5 zur BbgBauGebO |
Rohbausumme | Gebührenfaktor in Tausendstel der Rohbausumme | ||||
Euro | Bauwerksklasse 1 | Bauwerksklasse 2 | Bauwerksklasse 3 | Bauwerksklasse 4 | Bauwerksklasse 5 |
bis 5.000 | 16,406 | 22,084 | 27,762 | 33,441 | 39,119 |
10.000 | 9,887 | 14,281 | 19,224 | 24,168 | 29,112 |
15.000 | 9,117 | 13,169 | 17,727 | 22,286 | 26,844 |
20.000 | 8,607 | 12,433 | 16,736 | 21,040 | 25,343 |
25.000 | 8,231 | 11,890 | 16,006 | 20,121 | 24,237 |
30.000 | 7,937 | 11,464 | 15,433 | 19,401 | 23,369 |
35.000 | 7,696 | 11,116 | 14,964 | 18,811 | 22,660 |
40.000 | 7,493 | 10,823 | 14,570 | 18,316 | 22,063 |
45.000 | 7,319 | 10,571 | 14,230 | 17,890 | 21,549 |
50.000 | 7,166 | 10,351 | 13,934 | 17,517 | 21,100 |
100.000 | 6,238 | 9,011 | 12,130 | 15,249 | 18,368 |
150.000 | 5,752 | 8,309 | 11,185 | 14,061 | 16,938 |
200.000 | 5,431 | 7,844 | 10,560 | 13,275 | 15,991 |
250.000 | 5,194 | 7,502 | 10,099 | 12,696 | 15,293 |
300.000 | 5,008 | 7,233 | 9,737 | 12,241 | 14,745 |
350.000 | 4,856 | 7,014 | 9,442 | 11,870 | 14,297 |
400.000 | 4,728 | 6,829 | 9,193 | 11,557 | 13,921 |
450.000 | 4,618 | 6,670 | 8,979 | 11,288 | 13,597 |
500.000 | 4,521 | 6,531 | 8,792 | 11,052 | 13,313 |
1.000.000 | 3,936 | 5,685 | 7,654 | 9,622 | 11,590 |
1.500.000 | 3,630 | 5,243 | 7,057 | 8,872 | 10,687 |
2.000.000 | 3,427 | 4,950 | 6,663 | 8,376 | 10,089 |
2.500.000 | 3,277 | 4,733 | 6,372 | 8,010 | 9,649 |
3.000.000 | 3,160 | 4,564 | 6,144 | 7,724 | 9,303 |
3.500.000 | 3,064 | 4,425 | 5,957 | 7,489 | 9,021 |
4.000.000 | 2,983 | 4,309 | 5,800 | 7,292 | 8,783 |
4.500.000 | 2,914 | 4,208 | 5,665 | 7,122 | 8,579 |
5.000.000 | 2,853 | 4,121 | 5,547 | 6,974 | 8,400 |
10.000.000 | 2,484 | 3,587 | 4,829 | 6,071 | 7,313 |
15.000.000 | 2,290 | 3,308 | 4,453 | 5,598 | 6,743 |
20.000.000 | 2,162 | 3,123 | 4,204 | 5,285 | 6,366 |
25.000.000 | 2,068 | 2,987 | 4,020 | 5,054 | 6,088 |
30.000.000 | 1,994 | 2,880 | 3,876 | 4,873 | 5,870 |
und mehr |
Zwischenwerte sind geradlinig zu interpolieren
(Stand: 06.09.2023)
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