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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung
der Brandenburgischen Baugebührenordnung
Vom 5. Januar 2007
(GVBl. Nr. 3 vom 12.02.2007 S. 24)
Auf Grund des § 2 Abs. 2, des § 8 Abs. 4 und des § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) sowie auf Grund des § 80 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen:
Die Brandenburgische Baugebührenordnung vom 1. September 2003 (GVBl. 11 S. 524) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Bauaufsichtsbehörden, das Bautechnische Prüfamt und die Prüfingenieure für Baustatik erheben, für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. | "(1) Die Bauaufsichtsbehörden, das Bautechnische Prüfamt, die Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige, die Prüfingenieure für Standsicherheit, die Prüfingenieure für Brandschutz, die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure sowie die Prüfstelle für Fliegende Bauten erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung." |
b) In Absatz 3 wird das Wort "Baustatik" durch die Wörter "Standsicherheit und der Prüfingenieure für Brandschutz" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Rohbausumme ( § 4) und die Bauwerksklasse ( § 5) werden von der Bauaufsichtsbehörde ermittelt. Mit der Übertragung der Prüfung bautechnischer Nachweise auf einen Prüfingenieur für Baustatik oder auf das Bautechnische Prüfamt teilt die Bauaufsichtsbehörde diesen die Rohbausumme und die Bauwerksklasse mit. Von der ermittelten Rohbausumme und der Bauwerksklasse darf nur mit vorheriger Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde abgewichen werden. | "(2) Wird die Prüfung bautechnischer Nachweise bei einem Prüfingenieur beantragt, so werden die für die Bemessung der Gebühr maßgebliche Rohbausumme ( § 4) und Bauwerksklasse ( § 5) von der Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure ermittelt. Wird die Prüfung bautechnischer Nachweise bei einer Bauaufsichtsbehörde beantragt, so werden die für die Bemessung der Gebühr maßgebliche Rohbausumme und Bauwerksklasse von der Bauaufsichtsbehörde ermittelt." |
b) Absatz 3
(3) Wird die Prüfung bautechnischer Nachweise vom Bauherrn unmittelbar beim Prüfingenieur für Baustatik beantragt, so hat der Prüfingenieur für Baustatik die für die Bemessung seiner Gebühr maßgebliche Rohbausumme und Bauwerksklasse abweichend von Absatz 2 selbst zu ermitteln.
wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.
d) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "Soweit" die Wörter "nach dem Gebührenverzeichnis" eingefügt.
e) In Absatz 4 wird die Zahl "60" durch die Zahl "70" ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "für Baustatik" gestrichen.
b) In Satz 1 werden die Wörter "für Baustatik" gestrichen.
c) In Satz 2 werden die Wörter "im Namen und im Auftrag" gestrichen.
d) In Satz 3 werden die Wörter "im Namen und im Auftrag des jeweiligen Prüfingenieurs" durch die Wörter "für den jeweiligen Prüfingenieur" ersetzt.
4. Die Anlage 1 wird neu gefasst.
(Stand: 16.06.2018)
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