Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Allgemeines

BbgUVPG - Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 10. Juli 2002
(GVBl. Nr. 7 vom 15.07.2002 S. 62; 21.06.2007 S. 106 07; 29.10.2008 S. 266 08; 27.05.2009 S. 175 09; 29.11.2010 Nr. 39 10; 18.12.2018 Nr. 37 18; 09.02.2024 Nr. 6 24)
Gl.-Nr.: 54-8



Siehe Fn 1

§ 1 Zweck des Gesetzes 07

Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden und die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben und bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen so früh wie möglich berücksichtigt werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen 07

Die Begriffsbestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend für das Landesrecht.

§ 3 Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, Voraussetzungen und Durchführung 07 10 18

(1) Für Vorhaben nach Anlage 1 ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Die UVP-Pflichten für die in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Vorhaben bleiben unberührt.

(2) Auf die Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere die Feststellung der Notwendigkeit (UVP-Pflicht), ihre Voraussetzungen und Schutzgüter, Durchführung, Berücksichtigung des Ergebnisses sowie Bekanntmachung und Überwachung sind die diesbezüglichen Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für die UVP-Pflicht bei Störfallrisiko.

(3) Bedarf ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach diesem Gesetz eine Vorprüfung oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so werden die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehenen Aufgaben durch eine der beteiligten Behörden als federführende Behörde wahrgenommen. Dies sind die Feststellung der UVP-Pflicht, Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen, Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung, Benachrichtigung des anderen Staates sowie die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung. Darüber hinaus übernimmt die federführende Behörde die Entgegennahme und Prüfung des UVP-Berichts sowie die Beteiligung und elektronische Unterrichtung der Öffentlichkeit. Federführende Behörde ist

  1. die für die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde, wenn es sich bei dem Vorhaben um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne dieser Vorschrift handelt,
  2. die für die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zuständige Behörde, wenn es sich uni ein nach dieser Vorschrift genehmigungsbedürftiges Vorhaben handelt,
  3. im Übrigen die Behörde, die für dasjenige Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet. In Zweifelsfällen entscheidet die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde. Sind mehrere Aufsichtsbehörden zuständig, so entscheiden diese gemeinsam.

(4) Ist in den jeweiligen Zulassungsverfahren die Beteiligung anderer Behörden, die Auslegung von Unterlagen und ihre Erörterung vorgesehen, so nimmt die federführende Behörde im Sinne des Absatzes 3 insoweit auch die Aufgaben der zuständigen Behörden nach den jeweiligen Fachgesetzen wahr. Die genannten Verfahrensschritte sollen jeweils gemeinsam erfolgen. Die für die Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständigen Behörden haben die federführende Behörde dabei zu unterstützen.

§ 4 Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme, Voraussetzungen, Durchführung und Überwachung 07 10 18

(1) Für Pläne und Programme der Anlage 2 ist eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen, wenn sie in Anlage 2 Nr. 1 genannt sind oder wenn sie in Anlage 2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.02.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion