Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Vom 29. November 2010
(GVBl. I Nr. 39 vom 29.11.2010)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Brandenburgische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 175, 184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die UVP-Pflichten für die in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Vorhaben bleiben unberührt."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Pläne und Programme bedürfen auch der Strategischen Umweltprüfung, wenn sie der Verträglichkeitsprüfung nach § 26e des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes unterliegen. "Die SUP-Pflichten für die in Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Pläne und Programme bleiben unberührt."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Auf die Strategische Umweltprüfung, ihre Voraussetzungen, Durchführung und die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. Diese Vorgaben gelten auch für geringfügige Änderungen von Plänen und Programmen in den Bereichen Wasserhaushalt und Naturschutz oder zur Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene und für diejenigen Pläne und Programme nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, bei denen die Länder das Bundesrecht als eigene Angelegenheit ausführen. Die Vorgaben dieses Gesetzes für die Strategische Umweltprüfung finden auch Anwendung auf Pläne und Programme, soweit Landesvorschriften die Strategische Umweltprüfung nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Strategische Umweltprüfung bei Raumordnungsplänen oder -programmen, insoweit gehen die Vorgaben des Gemeinsamen Landesplanungsrechts vor. "(2) Auf die Strategische Umweltprüfung, ihre Voraussetzungen, Durchführung und die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sind die diesbezüglichen Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. Diese Vorgaben gelten auch für diejenigen Pläne und Programme nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, bei denen die Länder das Bundesrecht als eigene Angelegenheit ausführen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Strategische Umweltprüfung bei Raumordnungsplänen oder -programmen, insoweit gehen die Vorgaben des Gemeinsamen Landesplanungsrechts vor."

c) Absatz 3

(3) Bei der Aufstellung oder Änderung der in Anlage 2 Nr. 1.4 genannten Pläne und Programme sind in die Darstellung nach § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug genommenen Schutzgüter aufzunehmen.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 bis 17

Nr. Vorhaben Festlegung
zur UVP
1. Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von 120 bis zu 9.000 kg/d BSB5 roh oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 bis zu 4.500 m3 in 2 h (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist  
1.1 organisch belastetes Abwasser  
1.1.1 bei mehr als 600 - 9.000 kg/d BSB5 roh (mehr als 10.000 - 150.000 EW) A
1.1.2 bei 120 - 600 kg/d BSB5 roh (2.000-10.000 EW) S
1.2 anorganisch belastetes Abwasser (ausgenommen Kühlwasser)  
1.2.1 bei mehr als 900 m3 - 4.500 m3 in 2 h A
1.2.2 bei 10 m3 - 900 m3 in 2 h S
2. Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer mit  
2.1. mehr als 1.000 t Fischertrag pro Jahr X
2.2 mehr als 100 t bis 1.000 t Fischertrag pro Jahr A
2.3 50 bis 100 t Fischertrag pro Jahr S
3. Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, mit einem jährlichen Volumen von  
3.1 mehr als 250.000 m3 bis zu 10 Mio. m3 A
3.2 3.000 m3 bis 250.000 m3

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