Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme im Land Brandenburg und zur Änderung des Waldgesetzes des Landes Brandenburg

Vom 21. Juni 2007
(GVBl. Nr. 9 vom 25.06.2007 S. 106)


siehe Fn. 1

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Brandenburgische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

alt neu
BbgUVPG - Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung "Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - BbgUVPG)".

2. Die § § 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei den in der Anlage zu § 2 Abs. 1 aufgeführten öffentlichen und privaten Vorhaben zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen

  1. die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,
  2. das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird.

§ 2 Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfnng

(1) Für die in der Anlage aufgeführten Vorhaben ist nach Maßgabe der dort näher geregelten Festlegungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen.

(3) Auf die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie auf die allgemeine oder die standortbezogene Vorprüfung der in der Anlage zu Absatz 1 genannten Vorhaben sind die Vorschriften des Teils 1 und die Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Verweisungen in den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf dessen Anlage 1 gelten als Verweisungen auf die Anlage zu § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes. § 3e des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung findet auf die in der Anlage zu § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes unter Nummer 20 aufgeführten Vorhaben keine Anwendung.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Vorhaben in die Anlage zu Absatz 1 aufzunehmen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, und
  2. Vorhaben aus der Anlage zu Absatz 1 herauszunehmen, die keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen,

soweit dies zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder des Bundes erforderlich ist. Rechtsverordnungen aufgrund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Landtages.

§ 3 Verwaltungsvorschriften

Das für den Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den jeweils in ihrem Geschäftsbereich berührten Mitgliedern der Landesregierung zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der allgemeinen oder der standortbezogenen Vorprüfung Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

§ 4 Federführende Behörde

(1) Bedarf ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach diesem Gesetz eine Vorprüfung oder eine Umweltverträglichkeitspnifung vorgesehen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so werden die Aufgaben nach den §§ 3a, 5, 6, 7 und 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9, 9a und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine der beteiligten Behörden als federführender Behörde wahrgenommen. Federführende Behörde ist

  1. die für die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde, wenn es sich bei dem Vorhaben um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne dieser Vorschrift handelt,
  2. die für die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zuständige Behörde, wenn es sich um ein nach dieser Vorschrift genehmigungsbedürftiges Vorhaben handelt,
  3. im Übrigen die Behörde, die für dasjenige Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet. In Zweifelsfällen entscheidet die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde. Sind mehrere Aufsichtsbehörden zuständig, so entscheiden diese gemeinsam.

(2) Ist in den jeweiligen Zulassungsverfahren die Beteiligung anderer Behörden, die Auslegung von Unterlagen und ihre Erörterung vorgesehen, so nimmt die federführende Behörde im Sinne des Absatzes 1 insoweit auch die Aufgaben der zuständigen Behörden nach den jeweiligen Fachgesetzen wahr. Die genannten Verfahrensschritte sollen jeweils gemeinsam erfolgen. Die für die Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständigen Behörden haben die federführende Behörde dabei zu unterstützen.

§ 5 Übergangsregelung

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