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Regelwerk

ETAG 026 - Teil 1: Allgemeines *

Leitlinie für die Europäische Technische Zulassung für Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall

Ausgabe Januar 2008

Vom 7. Oktober 2008
(BAnz. Nr. 8a vom 16.01.2009 S. 5aufgehoben)



zur englischen Fassung 2012

Diese Leitlinie für die europäische technische Zulassung wird in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Bauproduktenrichtlinie als eine Grundlage für die Vorbereitung und Erteilung von europäischen technischen Zulassungen gemäß Artikel 9 (1) der Bauproduktenrichtlinie erstellt und veröffentlicht.

Europäische technische Zulassungen werden von Zulassungsstellen erteilt, die gemäß Artikel 10 der Bauproduktenrichtlinie ermächtigt und notifiziert sind. Diese Stellen sind in der EOTa zusammengeschlossen.

Die europäische technische Zulassung ist nach der Bauproduktenrichtlinie eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Bauprodukts sowie die technische Spezifikation des beurteilten Produkts, die als Grundlage für die CE-Kennzeichnung dieses Produkts dient, wenn eine harmonisierte Norm nach der Richtlinie nicht bzw. noch nicht vorliegt.

Aufgrund technischer Innovationen und des Fortschritts des Stands der Technik kann es sein, dass Leitlinien für die technische Zulassung nicht den letzten Stand der Entwicklungen und der in den Zulassungsverfahren gewonnenen Erfahrungen widerspiegeln. Der Leser dieser Leitlinie sollte sich daher bei einem EOTA-Mitglied erkundigen, ob es weitere Bestimmungen gibt, die in der Anwendung der Leitlinie zu berücksichtigen sind.

Urheberrecht EOTA

Anmerkung:

Das Urheberrecht bezieht sich auf die durch die EOTa erstellte englische Bezugsfassung. Für Veröffentlichungen nach Artikel 11 (3) der Bauproduktenrichtlinie gelten die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Mitgliedstaaten.

EOTA
Kunstlaan 40 Avenue de Arts
1040 Brüssel, Belgien

Vorwort

Hintergrundinformation zu dieser ETA-Leitlinie

Diese Leitlinie wurde von der EOTa Arbeitsgruppe 11.01/04 "Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall" erarbeitet.

Die Arbeitsgruppe setzte sich zusammen aus Mitgliedern aus neun EU-Ländern (Österreich, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland (Sekretariat), Spanien, Belgien, Polen und Großbritannien) sowie Vertretern von drei europäischen Industrieverbänden (CEPMC (Council of European Producers of Materials for Construction), EAPFP (European Association for Passive Fire Protection) und EURIMa (European Insulation Manufacturers Association)).

Diese Leitlinie nennt die Leistungsanforderungen, die Nachweisverfahren zur Prüfung der verschiedenen Leistungskriterien, die Kriterien für die Beurteilung der Leistung für den vorgesehenen Verwendungszweck sowie die Annahmen für Bemessung und Ausführung von Brandschutzprodukten zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall: Da die Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall aus unterschiedlichen Materialien hergestellt werden, die zusätzliche spezifische Nachweise und/ oder Beurteilungen erfordern, wurden die Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall in vier Produkt- und Bausatzfamilien unterteilt, die in den Teilen dieser Leitlinie behandelt werden.

Der vorliegende Teil 1 - "Allgemeines" der Leitlinie ist zusammen mit diesen produktspezifischen Teilen zu verwenden.

Das allgemeine Beurteilungskonzept der Leitlinie basiert auf einschlägigen vorliegenden Kenntnissen und Prüferfahrungen.

Aktualisierungsbedingungen

Zusatzdokumente der EOTa nehmen ständig alle zweckdienlichen Informationen zum allgemeinen Verständnis der vorliegenden ETAG in die jeweilige Fassung auf, wenn im Einvernehmen mit den EOTA-Mitgliedern damit eine ETa erteilt wird.

Es kann erforderlich sein, dass die EOTa im Laufe der Zeit Änderungen/Korrekturen an der ETAG vornehmen muss. Diese Änderungen werden in die offizielle Fassung auf der EOTA-Website www.eota.eu aufgenommen; jede Ausführung einer Änderung wird im zugehörigen Progress File katalogisiert und mit Datum versehen.

Lesern und Anwendern der vorliegenden ETAG wird geraten, den aktuellen Stand des Inhalts dieses Dokuments im Vergleich mit dem auf der EOTA-Website veröffentlichten zu überprüfen. Das Deckblatt gibt an, ob und wann Änderungen vorgenommen wurden.

1 Geltungsbereich der Leitlinie

1.1 Beschreibung des Bauprodukts

Diese Leitlinie ist zur Erteilung von europäischen technischen Zulassungen (ETA) für Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall zu verwenden. Diese Produkte sind dafür vorgesehen, die Ausbreitung von Feuer und/oder Rauch zwischen Bauelementen oder Komponenten zu begrenzen oder zu behindern oder den Raumabschluss und die Dämmleistung eines durchbrochenen oder mit Öffnungen versehenen Trennelements für eine angegebene Zeitdauer aufrechtzuerhalten.

Diese ETAG "Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall" ist in die folgenden Teile unterteilt:

Teil 1: Allgemeines

Teil 2: Abschottungen

Teil 3: Linienförmige Fugenabdichtungen und Brandsperren

Teil 4: Brandschutzprodukte mit und ohne Kaltrauchkontrolle zum Verschließen von Überströmöffnungen in feuerwiderstandsfähigen Bauteilen

Teil 5: Brandschutzprodukte zur Hohlraumabdichtung

Diese Leitlinie gilt nicht für Installationskanäle, Gehäuse und mechanische Brandschutzklappen 1) oder für die Verwendung von Brandschutzprodukten zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall in Bauwerken, bei denen besondere oder extreme Brandszenarien anzunehmen sind (z.B. Verkehrstunnel, Atomkraftwerke usw.).

1.2 Vorgesehener Verwendungszweck des Bauprodukts

Wegen der Vielfalt der klimatischen Bedingungen in Europa und der unterschiedlichen Nutzungsbeanspruchungen, denen Gebäude aufgrund der Gebäudeart und Nutzungsintensität ausgesetzt sind, ist es notwendig, die Verwendung der Brandschutzprodukte auf definierte Situationen, die das Erreichen einer voraussichtlichen Nutzungsdauer erlauben, zu beschränken.

Im Allgemeinen wird die Nutzungsdauer und Dauerhaftigkeit von Brandschutzprodukten zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall durch unterschiedliche Faktoren negativ beeinflusst, die, sofern relevant, im Geltungsbereich der Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall zu berücksichtigen sind - siehe die jeweils relevanten Teile dieser ETA-Leitlinie:

Diese möglichen "Verschlechterungsfaktoren", die die tatsächliche Nutzungsdauer und/oder Dauerhaftigkeit von Brandschutzprodukten zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall beeinflussen, werden durch "Nutzungskategorien" in Übereinstimmung mit dem EOTA-Leitpapier 003 "Beurteilung der Nutzungsdauer von Produkten" definiert. Falls es weitere wichtige "Verschlechterungsfaktoren" gibt, werden diese in den anderen Teilen dieser ETAG betrachtet.

Im Allgemeinen sind die folgenden Kategorien für Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall definiert und als Grundlage für eine Beurteilung zu verwenden.

Außenanwendung

Innenanwendung

Es hängt von den verschiedenen Produkten (beschrieben in den produktspezifischen Teilen dieser Leitlinie) ab, ob weitere Unterteilungen der Innen- und Außenanwendung - wie im EOTA-Leitpapier 003 - notwendig sind oder nicht. Die produktspezifischen Teile befassen sich mit den einzelnen Verfahren zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit.

Es hängt vom Antragsteller ab, ob das Brandschutzprodukt zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall für die Innenanwendung und/oder Außenanwendung oder für mehrere Nutzungskategorien beurteilt wird.

1.3 Angenommene Nutzungsdauer des Bauprodukts

Die Bestimmungen sowie die Nachweis- und Beurteilungsverfahren, die in dieser Leitlinie enthalten sind bzw. auf die in dieser Leitlinie Bezug genommen wird, wurden auf der Basis der angenommenen Nutzungsdauer für Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall für den vorgesehenen Verwendungszweck von 10 oder 25 Jahren 2) bei Einbau in das Bauwerk verfasst (siehe Abschnitt 4.4). Diese Bestimmungen beruhen auf dem gegenwärtigen Stand der Technik sowie dem vorhandenen Kenntnisstand und den vorliegenden Erfahrungen.

"Angenommene Nutzungsdauer" heißt, dass wenn eine Beurteilung anhand der Bestimmungen der Leitlinie erfolgt und diese Nutzungsdauer abgelaufen ist, die wirkliche Lebensdauer unter normalen Gebrauchsbedingungen wesentlich länger sein kann, ohne dass größere Mängel auftreten, die die wesentlichen Anforderungen nachteilig beeinflussen 3).

Die Angaben zur Nutzungsdauer des Bauprodukts können nicht als Garantie des Herstellers des Produkts oder seines Vertreters bzw. der die europäische technische Zulassung erteilenden Zulassungsstelle ausgelegt werden, sondern sind lediglich als Hilfsmittel zur Auswahl geeigneter Produkte im Hinblick auf die erwartete, wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer des Bauwerks zu betrachten (siehe Abschnitt 5.2.2 der Grundlagendokumente).

1.4 Begriffe

1.4.1 Allgemeine Begriffe in Zusammenhang mit der Bauproduktenrichtlinie

Zur Bedeutung dieser Begriffe siehe EOTA-Dokument "Common terms used in Guidelines for European technical approval". Das Dokument finden Sie auf der EOTA-Website.

1.4.2 Besondere, in dieser Leitlinie verwendete Begriffe

1.4.2.1 Ablative Materialien

Materialien, die so entwickelt wurden, dass sie bei Hitzeeinwirkung nicht signifikant aufschäumen, aber durch chemische oder physikalische Prozesse Energie verbrauchen.

1.4.2.2 Lüftungsübergang

Ein Produkt, das die Luftbewegung durch feuerwiderstandsfähige Bauelemente erlaubt.

1.4.2.3 Starre Platten/Tafeln

Starres Produkt rechteckiger Form, dessen Dicke einheitlich und erheblich kleiner als die übrigen Abmessungen ist.

1.4.2.4 Hohlraumabdichtung

Sperre zum Verschließen oder Abtrennen eines verdeckten Raums mit dem Ziel, die Ausbreitung von Rauch und/oder Feuer zu beschränken und selbst einen Feuerwiderstand aufzuweisen. Hohlraumabdichtungen können in Größe und Art unterschiedlich sein und von "klein", wie man sie z.B. in einer Hohlziegelmauer verwenden würde, bis "groß" reichen. Letztere können - mit einer Größe von mehr als 2 m x 2 m - verwendet werden, um große Hohlräume abzuteilen, wie z.B. in Deckenhohlräumen.

1.4.2.5 Dämmschichtbildendes Material

Material, das sich bei Hitzeeinwirkung im Brandfall unter Schaumbildung ausdehnt.

1.4.2.6 Linienförmige Fugen/Spalten

Eine Lücke, die nicht breiter als 150 mm ist und deren Länge nicht mehr als das 10-fache ihrer Breite beträgt.

1.4.2.7 Linienförmige Fugenabdichtung

Abdichtungen, die ausgelegt sind, um den Feuerwiderstand an konstruktiven Unterbrechungen, die in oder zwischen Trennelementen auftreten können, zu erhalten. Es gibt verschiedene Arten von linienförmigen Fugenabdichtungen, die nach ihrer Konstruktion unterschieden werden können: mit/ohne Hinterlegung, mit/ohne Deckmaterial, mit/ohne Trägermaterial.

1.4.2.8 Abschottung

Ein zur Aufrechterhaltung des Feuerwiderstands eines raumabschließenden Bauteils verwendetes System, das an der Stelle verwendet wird, an der der Durchgang von Leitungen durch das raumabschließende Bauteil vorgesehen ist.

1.4.2.9 Reaktives Material

Sammelbegriff für Baustoffe, die chemisch oder physikalisch reagieren, wenn sie der Hitze eines Feuers ausgesetzt werden. Der Begriff umfasst sowohl Dämmschichtbildner als auch ablative Baustoffe.

1.4.2.10 Biegsame Platte

Halbstarres Produkt rechteckiger Form, dessen Dicke einheitlich und erheblich geringer als die übrigen Abmessungen ist.

1.5 Vorgehensweise im Fall einer erheblichen Abweichung von der Leitlinie

Die Bestimmungen dieser Leitlinie gelten für die Erstellung und Erteilung europäischer technischer Zulassungen gemäß Artikel 9 (1) der BPR und Abschnitt 3.1 der Gemeinsamen Verfahrensregeln.

In Fällen, in denen eine bestimmte Vorschrift dieser Leitlinie nicht oder nicht vollständig anwendbar ist oder ein bestimmter Aspekt eines zu bewertenden Produkts und/oder Verwendungszwecks nicht oder nicht ausreichend durch die Verfahren und Kriterien der Leitlinie abgedeckt wird, gilt das Verfahren von Artikel 9 (2) der BPR und Abschnitt 3.2 der Gemeinsamen Verfahrensregeln bezüglich der betreffenden Abweichung oder des betreffenden Aspekts.

2 Beurteilung der Brauchbarkeit für den Verwendungszweck

2.1 Bedeutung des Begriffs "Brauchbarkeit für den Verwendungszweck"

"Brauchbarkeit" für den vorgesehenen Verwendungszweck heißt, dass ein Bauprodukt solche Merkmale aufweist, dass das Bauwerk, in das es eingebaut wird, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung

  1. die wesentlichen Anforderungen erfüllt, wenn und falls für das Bauwerk Regelungen gelten, die entsprechende Anforderungen enthalten (BPR, Artikel 2 (1)) und
  2. unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist und in diesem Zusammenhang die wesentlichen Anforderungen für eine wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer erfüllt, sofern eine normale Instandhaltung gegeben ist (siehe BPR, Anhang I, Satz 1 und 2).

2.2 Elemente der Beurteilung der Brauchbarkeit für den Verwendungszweck

Die Beurteilung der Brauchbarkeit eines Bauprodukts für seinen vorgesehenen Verwendungszweck schließt ein:

2.3 Beziehung zwischen Anforderungen an die Produktmerkmale sowie den Nachweis- und Beurteilungsverfahren

In Tabelle 1 sind die Produktmerkmale, die Nachweisverfahren und die Beurteilungskriterien aufgeführt, die für die Brauchbarkeit von Brandschutzprodukten zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall für den in Abschnitt 1.2 genannten Verwendungszweck relevant sind. Entsprechende Angaben zu den verschiedenen Brandschutzprodukten zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall sind in den jeweils relevanten Teilen dieser ETA-Leitlinie enthalten.

Tabelle 1 : Produktmerkmale sowie Nachweis- und Beurteilungsverfahren

Nr. Produktmerkmal Option "keine Leistung festgestellt" Nachweis- und Beurteilungsverfahren Ausdruck der Produktleistung
Wesentliche Anforderung 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
keine
Wesentliche Anforderung 2: Brandschutz
1 Brandverhalten zulässig:

Klasse F gemäß EN 13501-1

2.4.1 Euroklassen Al bis E gemäß EN 13501-1
2 Feuerwiderstand

Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks

nicht zulässig 2.4.2 Klassifizierung gemäß EN 13501-2
Wesentliche Anforderung 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
3 Luftdurchlässigkeit zulässig 2.4.3 Beurteilung oder Nennwert
4 Wasserdurchlässigkeit zulässig 2.4.4 Beurteilung oder Nennwert
5 Freisetzung gefährlicher Stoffe zulässig 2.4.5 Angabe gefährlicher Stoffe oder
"Keine gefährlichen Stoffe" 4)
Wesentliche Anforderung 4: Nutzungssicherheit
6 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit zulässig 2.4.6 Nennwerte, Stufen usw., je nach Sachlage
7 Festigkeit gegenüber Stoß/Bewegung zulässig 2.4.7 Nennwerte, Stufen usw., je nach Sachlage
8 Haftfähigkeit* zulässig 2.4.8 Nennwerte, Stufen usw., je nach Sachlage
Wesentliche Anforderung 5: Schallschutz
9 Luftschalldämmung zulässig 2.4.9 Einzelwertangabe
10 Trittschalldämmung zulässig 2.4.10 Einzelwertangabe
Wesentliche Anforderung 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz
11 Wärmeschutztechnische Eigenschaften zulässig 2.4.11 Nennwerte, Stufen usw., je nach Sachlage
12 Wasserdampfdurchlässigkeit*2 zulässig 2.4.12 Nennwerte, Stufen usw., je nach Sachlage
Allgemeine Aspekte hinsichtlich der Brauchbarkeit für den Verwendungszweck*3
13 Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit nicht zulässig 2.4.13 Spezifische Anforderungen und Beurteilungen werden in den Folgeteilen dieser ETA-Leitlinie beschrieben.
*1 Dieses Merkmal wird zwar unter der Wesentlichen Anforderung 4 behandelt, bezieht sich aber auch auf die anderen wesentlichen Anforderungen, insbesondere auf den Brandschutz.

*2 Dieses Merkmal steht auch im Zusammenhang mit der Wesentlichen Anforderung 3.

*3 Gesichtspunkte der Dauerhaftigkeit und Wirtschaftlichkeit des Bauwerks (siehe BPR, Anhang I, Satz 1 und 2), die nicht unter die wesentlichen Anforderungen 1 bis 6 fallen; sie werden auch als "Aspekte der Gebrauchstauglichkeit" bezeichnet.

2.4 Produktmerkmale, die für die Brauchbarkeit für den Verwendungszweck relevant sind

2.4.1 Brandverhalten

2.4.1.1 Nachweisverfahren

Fall 1: Normalfall

Die Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall sind unter Anwendung der (des) für die entsprechende Klasse des Brandverhaltens relevanten Prüfverfahren(s) zu prüfen und nach EN 13501-1 zu klassifizieren.

Sofern erforderlich, werden Bestimmungen zu Einbau und Befestigung, die als geeignet für die Prüfung der einzelnen Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall angesehen werden und die für die vorgesehene Endnutzung des Produkts repräsentativ sind, in den jeweils relevanten Teilen dieser ETA-Leitlinie angegeben.

Fall 2: Produkte, die die Anforderungen an das Brandverhalten Klasse Al ohne die Notwendigkeit einer Prüfung erfüllen

Das Brandschutzprodukt zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall erfüllt die Anforderungen an das Brandverhalten Klasse Al gemäß den Vorschriften der Entscheidung 96/603/EG der Europäischen Kommission (in geänderter Fassung) ohne die Notwendigkeit einer Prüfung aufgrund der Auflistung in dieser Entscheidung.

Fall 3: Produkte, die ohne die Notwendigkeit weiterer Prüfungen klassifiziert werden

Es wird davon ausgegangen, dass das Brandschutzprodukt zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall die Anforderungen an das Brandverhalten einer Klasse gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission 2003/43/EG ohne die Notwendigkeit einer weiteren Prüfung erfüllt, aufgrund seiner Übereinstimmung mit den Produktspezifikationen, die in dieser Entscheidung detailliert enthalten sind, sowie seiner vorgesehenen Endanwendung, die durch diese Entscheidung abgedeckt wird.

Detaillierte Angaben hierzu sind in den jeweils relevanten Teilen dieser ETA-Leitlinie enthalten.

2.4.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Das Produkt ist gemäß EN 13501-1 zu klassifizieren.

2.4.2 Feuerwiderstand

2.4.2.1 Nachweisverfahren

Das Bauteil bzw. das fertig zusammengesetzte System, für das das Brandschutzprodukt zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall durch Einbau, Anbringen oder Einsetzen zum Einsatz kommen soll, ist mittels desjenigen Prüfverfahrens zu prüfen, das für die entsprechende Feuerwiderstandsklasse zutrifft und gemäß dem jeweils relevanten Teil der EN 13501 zu klassifizieren.

Detaillierte Angaben hierzu sind in den jeweils relevanten Teilen dieser ETA-Leitlinie enthalten.

2.4.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Das Bauteil bzw. fertig zusammengesetzte System, für das das Brandschutzprodukt zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall durch Einbau, Anbringen oder Einsetzen zum Einsatz kommen soll, ist gemäß dem zutreffenden Teil der EN 13501 zu klassifizieren.

2.4.3 Luftdurchlässigkeit

2.4.3.1 Nachweisverfahren

Die Luftdurchlässigkeit des Brandschutzprodukts zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall ist durch den Vergleich der vom ETA-Antragsteller entworfenen konstruktiven Lösung mit den Einzelheiten einer allgemein üblichen Konstruktion und den anerkannten Regeln der Technik zu beurteilen.

Kann die Luftdurchlässigkeit nicht anhand vorhandener Erkenntnisse beurteilt werden, z.B. weil ungewöhnliche oder innovative Lösungen für die entsprechenden Konstruktionsdetails vorliegen, müssen in der Verantwortung der Zulassungsstelle Prüfungen durchgeführt werden.

Detaillierte Angaben zu den Prüfverfahren sind, falls erforderlich, in den jeweils relevanten Teilen dieser ETA-Leitlinie enthalten.

2.4.3.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Die Luftdurchlässigkeit des Produkts ist je nach Art der Beurteilung in Worten oder Werten anzugeben.

Für einige Produkte ist der Wert für das zusammengebaute System - wie geprüft - gültig. Diese Information ist in der ETa zu dokumentieren.

2.4.4 Wasserdurchlässigkeit

2.4.4.1 Nachweisverfahren

Die Wasserdurchlässigkeit (Eindringen von Flüssigwasser) der außen oder innen zu verwendenden Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall ist durch den Vergleich der vom ETA-Antragsteller entworfenen konstruktiven Lösung mit den Einzelheiten einer allgemein üblichen Konstruktion und den anerkannten Regeln der Technik zu beurteilen.

Kann die Wasserdurchlässigkeit nicht anhand vorhandener Erkenntnisse beurteilt werden, z.B. weil ungewöhnliche oder innovative Lösungen für die entsprechenden Konstruktionsdetails vorliegen, müssen in der Verantwortung der Zulassungsstelle Prüfungen durchgeführt werden.

Detaillierte Angaben zu den Prüfverfahren sind, falls erforderlich, in den jeweils relevanten Teilen dieser ETA-Leitlinie enthalten.

2.4.4.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Die Wasserdurchlässigkeit des Produkts ist je nach Art der Beurteilung in Worten oder Werten anzugeben.

Für einige Produkte ist der Wert für das zusammengebaute System - wie geprüft - gültig. Diese Information ist in der ETa zu dokumentieren.

2.4.5 Freisetzung gefährlicher Stoffe

2.4.5.1 Nachweisverfahren

2.4.5.1.1 Vorhandensein gefährlicher Stoffe

Der Antragsteller muss eine schriftliche Erklärung vorlegen, in der angegeben ist, ob das Produkt zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall gefährliche Stoffe nach europäischen und nationalen Vorschriften enthält oder nicht, sofern diese in dem Mitgliedstaat, für den es bestimmt ist, relevant sind. Er muss diese Stoffe aufführen.

2.4.5.1.2 Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften

Enthält das Produkt zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall gefährliche Stoffe, wird in der ETa das Verfahren angegeben, mit dem der Nachweis der Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften in den Bestimmungsmitgliedstaaten gemäß der aktuellen Fassung der EU-Datenbank (je nach Sachlage: Gehalt oder Freisetzung) geführt werden kann.

2.4.5.1.3 Anwendung des Vorsorgeprinzips

Ein EOTA-Mitglied hat die Möglichkeit, den anderen Mitgliedern über den Generalsekretär Warnhinweise über Stoffe zukommen zu lassen, die laut Gesundheitsbehörden seines Landes auf Basis fundierter wissenschaftlicher Erkenntnisse als "gefährlich" eingestuft werden, die jedoch noch nicht geregelt sind. Vollständige Quellen- und Bezugsangaben über diese Erkenntnisse werden zur Verfügung gestellt.

Nach Zustimmung zu diesen Angaben, werden diese in eine EOTA-Datenbank aufgenommen und den Diensten der Kommission übermittelt.

Die Angaben [Informationen], die in dieser EOTA-Datenbank enthalten sind, werden auch jedem ETa Antragsteller mitgeteilt.

Auf der Grundlage dieser Angaben kann eine Aufstellung zur Bewertung des Produkts hinsichtlich des Stoffes auf Antrag eines Herstellers unter Beteiligung der Zulassungsstelle erstellt werden, die das Thema aufbrachte.

2.4.5.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Das Produkt/der Bausatz zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall muss mit allen einschlägigen europäischen und nationalen Vorschriften für die Verwendung, für die es/er in Verkehr gebracht wird, übereinstimmen.

Der Antragsteller hat darauf zu achten, dass es für andere Verwendungen oder andere Bestimmungsmitgliedstaaten andere Anforderungen geben kann, die zu berücksichtigen sind. Für gefährliche Stoffe, die im Produkt enthalten sind, aber nicht durch die ETa abgedeckt werden, gilt die NPD-Option "Keine Leistung festgestellt".

2.4.6 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

2.4.6.1 Nachweisverfahren

Für bestimmte Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall sind die mechanische Festigkeit und Standsicherheit gemäß den in den dafür relevanten Teilen dieser ETA-Leitlinie angegebenen Prüfverfahren nachzuweisen.

2.4.6.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Die Kriterien und die Art, wie die Ergebnisse der Nachweisverfahren auszudrücken sind, sind in den jeweils relevanten Teilen dieser ETA-Leitlinie angegeben.

2.4.7 Festigkeit gegenüber Stoß/Bewegung

2.4.7.1 Nachweisverfahren

Für bestimmte Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall ist die Stoßfestigkeit gemäß den in den jeweils relevanten Teilen dieser ETA-Leitlinie angegebenen Prüfverfahren nachzuweisen.

2.4.7.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Die Kriterien und die Art, wie die Ergebnisse der Nachweisverfahren auszudrücken sind, sind in den jeweils relevanten Teilen dieser ETA-Leitlinie angegeben.

2.4.8 Haftfähigkeit

2.4.8.1 Nachweisverfahren

Für bestimmte Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall ist die Haftfähigkeit gemäß den in den jeweils relevanten Teilen dieser ETA-Leitlinie angegebenen Prüfverfahren nachzuweisen.

2.4.8.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Die Kriterien und die Art, wie die Ergebnisse der Nachweisverfahren auszudrücken sind, sind in den jeweils relevanten Teilen dieser ETA-Leitlinie angegeben.

2.4.9 Luftschalldämmung

2.4.9.1 Nachweisverfahren

Die Luftschalldämmung ist gemäß EN ISO 140-3 oder EN 20140-10 nachzuweisen.

2.4.9.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Die ermittelte Luftschalldämmung ist als Einzelwert Rw oder Dn, w gemäß EN ISO 717-1 anzugeben.

2.4.10 Trittschalldämmung

2.4.10.1 Nachweisverfahren

Die Trittschalldämmung ist gemäß EN ISO 140-6 nachzuweisen.

2.4.10.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Die ermittelte Trittschalldämmung ist als Einzelwert gemäß EN ISO 717-2 anzugeben.

2.4.11 Wärmedämmung

2.4.11.1 Nachweisverfahren

Die Wärmeleitfähigkeit ist auf der Grundlage von Nennwerten festzulegen, die entweder

Wenn der Antragsteller besondere Wärmeleitfähigkeitswerte für das Produkt annimmt, sollten diese nach EN 12664, EN 12667, EN 12939 oder ähnlichen europäischen Normen, die auf den gleichen Prinzipien beruhen, geprüft werden.

Alternativ dazu können der Wärmedurchlasswiderstand und der globale Wärmedurchgang (U-Wert) durch Prüfung gemäß EN ISO 8990 nachgewiesen werden.

Sofern erforderlich, ist der Wärmedurchlasswiderstand auf der Grundlage von EN ISO 6946 zu berechnen.

Grundsätzlich sollten Wärmebrücken vermieden werden. Treten solche Wärmebrücken aber trotzdem auf, ist ihre Auswirkung auf die gesamte wärmeschutztechnische Leistung in die oben genannte Berechnung des Wärmedurchlasswiderstands einzubeziehen, wobei die Ergebnisse der in EN ISO 14683, EN ISO 10211-1 und EN ISO 10211-2 beschriebenen Berechnungsmethoden für Wärmebrücken zu berücksichtigen sind.

Anmerkung:

EN 12524 kann verwendet werden, soweit diese Norm auf das betreffende Produkt anwendbar ist.

2.4.11.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Auf der Grundlage des verwendeten Nachweisverfahrens sind der entsprechende tabellierte oder gemessene λ-Wert (in W/mK), der Wert für den Wärmedurchlasswiderstand R (in m2 K/W) oder der Beiwert für den Wärmedurchgang U (in W/m2 K), berechnet nach EN ISO 6946, anzugeben. Die Quelle des Nennwertes oder die verwendete Norm zur Bestimmung des Wertes sind zu nennen.

2.4.12 Wasserdampfdurchlässigkeit

2.4.12.1 Nachweisverfahren

Falls zutreffend, ist der Beiwert für die Wasserdampfdurchlässigkeit auf der Grundlage von Tabellenwerten zu bestimmen, die entweder

Wenn der Antragsteller spezifische Wasserdampfdurchlässigkeitsbeiwerte für das Produkt annimmt, sind diese gemäß EN ISO 12572, EN 12086 oder ähnlichen europäischen Normen, die auf den gleichen Prinzipien beruhen, zu prüfen.

Anmerkung:

EN 12524 kann verwendet werden, soweit diese Norm auf das betreffende Produkt anwendbar ist.

2.4.12.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Es ist der Tabellen- oder der gemessene Wert des Wasserdampfdurchgangskoeffizienten µ-Wert) anzugeben. Die Quelle des Nennwertes oder die verwendete Norm zur Bestimmung des Wertes sind zu nennen.

2.4.13 Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit

2.4.13.1 Nachweisverfahren

2.4.13.1.1 Allgemeines

Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall sind unter Berücksichtigung der folgenden Einflüsse zu beurteilen:

Die Prüfverfahren, sofern sie für die in Bezug auf die in Abschnitt 2.2 beschriebenen Nutzungskategorien zutreffend sind, werden in den jeweils relevanten Teilen dieser ETA-Leitlinie beschrieben.

2.4.13.1.2 Biologischer Befall

Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall können durch biologische Einwirkungen, d. h. Schimmelbildung und/oder Befall durch Insekten oder Kleinsäugetiere, z.B. Nager, geschädigt werden. In dieser ETA-Leitlinie ist keine Beurteilung für solche Fälle vorgesehen. Allgemein wird davon ausgegangen, dass eine Schädigung durch Vorkehrungen bei der Bemessung verhindert wird (siehe Kapitel 4.3). Wenn die Zulassungsstellen erwarten, dass biologischer Befall für bestimmte Produkte eine besondere Bedeutung hat, sollte eine zusätzliche, auf den Einzelfall bezogene Beurteilung erfolgen, bei der die Art der biologischen Einflussfaktoren berücksichtigt wird (Art des Schimmels oder Kleinsäugetiers).

2.4.13.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Die Zulassungsstelle beurteilt die möglichen Auswirkungen auf die Leistung des zusammengebauten Systems innerhalb festgelegter Grenzen, die z.B.

Die ETa muss die in Worten oder Werten ausgedrückten Ergebnisse der zum Nachweis der Aspekte der Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit des Brandschutzprodukts verwendeten Nachweisverfahren in Bezug auf eine oder mehrere wesentliche Anforderungen enthalten.

3 Bewertung und Bescheinigung der Konformität und CE-Kennzeichnung

3.1 System der Konformitätsbescheinigung

Gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission 1999/454/ EG 5) gilt das System der Konformitätsentscheidung in Tabelle 2a.

Tabelle 2a: System(e) der Konformitätsbescheinigung, das/die für Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall gilt/gelten

Produkt(e) Vorgesehene(r) Verwendungszweck(e) Stufe(n) oder Klasse(n)
(Feuerwiderstand)
System(e) der Konformitätsbescheinigung
Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall Brandschutztechnische Abschottung und/oder Brandschutz oder bestimmtes Leistungsverhalten bei Brand beliebig 1

Zusätzlich zur Entscheidung 1999/454/EG (geänderte Fassung) der Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall die in Tabelle 2b Europäischen Kommission 6) gelten hinsichtlich des Brandverhaltens für aufgeführten Systeme der Konformitätsbescheinigung. Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall die in Tabelle 2b aufgeführten Systeme der Konformitätsbescheinigung.

Tabelle 2b: Wahl des für Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall geltenden Systems der Konformitätsbescheinigung in Bezug auf das Brandverhalten

Produkt(e) Vorgesehene(r) Verwendungszweck(e) Stufe(n) oder Klasse(n)
(Brandverhalten)
System(e) der Konformitätsbescheinigung
Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall bei Verwendungen, die Vorschriften hinsichtlich des Brandverhaltens unterliegen Al*, A2*, B*, C*
Al **, A2**, B**, C**, D, E,
(Al bis E)***, F
1
3
4
System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III.2.i), ohne Stichprobenprüfung

System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III.2.ii), Möglichkeit 2

System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III.2.ii), Möglichkeit 3

* Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z.B. Zusatz von brandhemmenden Mitteln oder Einschränkung organischen Materials).

** Produkte/Materialien ohne Fußnote (*)

*** Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z.B. Produkte/Materialien der Klasse Al gemäß Entscheidung der Kommission 96/603/EG , ergänzte Fassung)

Die oben genannten Konformitätsbescheinigungssysteme sind wie folgt definiert:

System 1: Zertifizierung der Konformität des Produkts durch eine zugelassene Zertifizierungsstelle aufgrund von:

(a) Aufgaben des Herstellers:

(1) werkseigene Produktionskontrolle

(2) zusätzliche Prüfung von im Werk entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegtem Prüfplan

(b) Aufgaben der zugelassenen Stelle:

(3) Erstprüfung des Produkts

(4) Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle

(5) laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle

System 3: Konformitätserklärung für das Produkt durch den Hersteller aufgrund von:

(a) Aufgaben des Herstellers: werkseigene Produktionskontrolle

(b) Aufgaben der zugelassenen Stelle: Erstprüfung des Produkts

System 4: Konformitätserklärung für das Produkt durch den Hersteller aufgrund von:

Aufgaben des Herstellers:

(1) Erstprüfung des Produkts

(2) werkseigene Produktionskontrolle

Anmerkung:

In jedem Fall (auch für System 1) muss der Hersteller eine Konformitätserklärung abgeben.

3.2 Aufgaben und Zuständigkeiten des Herstellers und der notifizierten Stellen

3.2.1 Aufgaben des Herstellers

Die wichtigsten der vom Hersteller von Brandschutzprodukten zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall im Prozess der Konformitätsbescheinigung zu veranlassenden Maßnahmen sind nachfolgend aufgeführt in Tabelle 3 und den Abschnitten 3.2.1.1 bis 3.2.1.6.

Tabelle 3 : Prüf- und Überwachungsplan für den Hersteller

Nr. Gegenstand/Art der Prüfung Prüf- oder Nachweisverfahren Kriterien, sofern vorhanden Mindestanzahl der Proben 7) Mindesthäufigkeit der Prüfungen 7)
  Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)
1 Qualitätssicherung
(System)
3.2.1.1 bis 3.2.1.6      
2 Eigenschaften des Produktes Siehe Zutreffendes in den spezifischen Teilen dieser ETAG      

3.2.1.1 Allgemeines

Der Hersteller muss eine ständige Eigenüberwachung der Produktion vornehmen. Alle vom Hersteller übernommenen Elemente, Anforderungen und Bestimmungen sind systematisch in Form von schriftlichen Grundsätzen und Verfahren zu dokumentieren, einschließlich Aufzeichnungen der gemäß Prüf- und Überwachungsplan erzielten Ergebnisse. Dieses System der Produktionskontrolle soll gewährleisten, dass das Produkt mit der europäischen technischen Zulassung (EIA) übereinstimmt.

Bei Herstellern mit einem Qualitätssicherungssystem, das EN ISO 9001 und den Anforderungen der ETa entspricht, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen der Richtlinie an die werkseigene Produktionskontrolle erfüllen.

3.2.1.2 Personal und Anlagen

Das im Herstellungsprozess eingesetzte Personal muss namentlich bestimmt und für den Betrieb und die Instandhaltung der Produktionseinrichtungen ausreichend qualifiziert und ausgebildet sein. Die Maschinen und Anlagen sind regelmäßig zu warten und die Wartungen sind zu dokumentieren. Alle Produktionsabläufe und Verfahren sind in regelmäßigen Abständen zu protokollieren.

3.2.1.3 Verfolgbarkeit der Prozesse

Der Hersteller hat eine nachvollziehbare Dokumentation des Herstellungsablaufs von der Beschaffung oder Anlieferung der Rohstoffe oder Grundmaterialien bis zur Lagerung und Auslieferung der fertigen Produkte zu führen.

3.2.1.4 Nichtkonforme Produkte

Produkte, die den in der ETa angegebenen Anforderungen nicht entsprechen, sind von den die Anforderungen erfüllenden Produkten zu trennen und als solche zu kennzeichnen. Der Hersteller hat die Produkte, die die Anforderungen nicht erfüllen, in einem Verzeichnis zu erfassen und ebenso die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um zukünftig ein Verfehlen der Anforderungen zu verhindern. Beschwerden von Dritten sind ebenso zu dokumentieren wie die Maßnahmen, die ergriffen wurden.

3.2.1.5 Materialien/Komponenten in Produkten/Bausätzen

Wenn ein Hersteller Produkte als Komponente eines Produkts oder eines Bausatzes hinzukauft, hat er sicherzustellen, dass die Eigenschaften der Materialien bzw. Komponenten mit der Spezifikation übereinstimmen.

3.2.1.6 Kontrolle der Überwachungs- und Messgeräte

Falls erforderlich, sind die Messgeräte

Wenn sich herausstellt, dass die Geräte den Anforderungen nicht entsprechen, ist die Gültigkeit der vorherigen Messergebnisse zu beurteilen und zu protokollieren. Es sind geeignete Maßnahmen hinsichtlich der betroffenen Geräte und gegebenenfalls betroffener Produkte zu veranlassen.

3.2.2 Aufgaben der notifizierten Stellen

Die wichtigsten Maßnahmen, die von der (den) notifizierte(n) Stelle(n) im Rahmen des Prozesses der Konformitätsbescheinigung für Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall zu ergreifen sind, sind in Tabelle 4 niedergelegt.

Tabelle 4 : Prüf- und Überwachungsplan für die notifizierte(n) Stelle(n)

Nr. Gegenstand/Art der Prüfung Prüf- oder Nachweisverfahren Kriterien, sofern vorhanden Mindestanzahl der Proben Mindesthäufigkeit der Prüfungen
Erstprüfung des Produkts
Siehe 3.2.2.1; 3.2.2.2 und die jeweils relevanten Teile dieser ETAG
Erstinspektion des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK)
Siehe 3.2.2.1; 3.2.2.2, Tabelle 3 und Annex A
Laufende Überwachung, Bewertung und Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK)
Siehe 3.2.2.1; 3.2.2.2, Tabelle 3 und Annex A

3.2.2.1 Zum Feuerwiderstand

Hinsichtlich der Erstprüfung des Produkts (siehe BPR, Anhang III.1.a) sind die Aufgaben der zugelassenen Stelle auf die folgenden Merkmale beschränkt, sofern diese relevant sind:

Zulassungsprüfungen werden von der Zulassungsstelle bzw. unter ihrer Verantwortung gemäß Abschnitt 2.4 dieser Leitlinie vorgenommen (was einschließt, dass ein Teil (der Prüfungen) von einer anerkannten Prüfstelle oder vom Hersteller in Gegenwart der Zulassungsstelle durchgeführt werden kann), es sei denn, der ETA-Inhaber hat sich für die Möglichkeit entschieden, keine Produktleistung anzugeben (NPD "Keine Leistung festgestellt") 8). Die Zulassungsstelle muss die Ergebnisse dieser Prüfungen gemäß Abschnitt 2.4 dieser ETAG als Teil des Zulassungsverfahrens der ETa beurteilen.

Diese Prüfungen können für Zwecke der Erstprüfung verwendet werden.

System 1:

Diese Arbeit sollte von der zugelassenen Stelle für die Konformitätszertifizierung bestätigt werden.

Hinsichtlich der Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle (siehe BPR, Anhang III.1.f) und der laufenden Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle (siehe BPR, Anhang III1.g) sind Parameter, die auf folgende Merkmale bezogen sind, von der zugelassenen Stelle zu betrachten, sofern sie relevant sind:

Feuerwiderstand

Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Die Überwachungsinspektionen sollten mindestens zweimal jährlich durchgeführt werden.

3.2.2.2 Verwendungen, die den Bestimmungen zum Brandverhalten unterliegen

Für Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall unter den Systemen 1 und 3 sind die Aufgaben der zugelassenen Stelle hinsichtlich der Erstprüfung des Produktes (siehe BPR Annex 11I.1.a) auf die Beurteilung der Klasse des Brandverhaltens, wie in der Entscheidung der Kommission 94/611/EG angegeben, beschränkt.

Für Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall unter System 1 sind hinsichtlich der Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle (siehe BPR, Anhang III.1.0 und der laufenden Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle (siehe BPR, Anhang III.1.g) Parameter zu betrachten, die sich auf die Klasse des Brandverhaltens beziehen, wie es in der Entscheidung der Kommission 94/611/EG angegeben ist und für die Zulassungsstelle von Belang ist.

Die Überwachungsinspektionen sollten mindestens zweimal jährlich durchgeführt werden.

3.2.3 Spezielle Kontroll- und Prüfverfahren für die Bewertung

Siehe die jeweils relevanten Teile dieser Leitlinie.

3.3 CE-Kennzeichnung und Begleitangaben

Gemäß Richtlinie des Rates 93/68/EWG 9) besteht die CE-Kennzeichnung aus den Buchstaben "CE" in der in der Richtlinie festgelegten Form, gegebenenfalls gefolgt von der Identifizierungsnummer der zugelassenen Zertifizierungsstelle. Bei Produkten, die unter die Richtlinie des Rates 89/106/EWG fallen, ist die Identifizierungsnummer der zugelassenen Zertifizierungsstelle für Produkte anzugeben.

Zusätzlich zur CE-Kennzeichnung von Brandschutzprodukten zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall sind folgende Angaben zu machen:

Anmerkung 1:

Wenn die ETa alle Angaben zu den Leistungsmerkmalen enthält, ist ein Verweis auf die ETa ausreichend.

Anmerkung 2:

Deckt die ETa mehr als eine Art von Brandschutzprodukten zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall ab und liefert die typenbezeichnung alle Informationen hinsichtlich der Leistungsmerkmale, dann ist ein Verweis auf die ETa und den entsprechenden Produkttyp ausreichend.

Anmerkung 3:

Nur wenn die oben genannten zwei Optionen nicht alle erforderlichen Angaben zu den geforderten Leistungsmerkmalen (Tabelle 1) enthalten, muss die CE-Kennzeichnung von zusätzlichen Angaben zu den Leistungsmerkmalen begleitet werden.

Beispiel für die CE-Kennzeichnung und Begleitangaben:

Kennzeichen "CE"
1234 Identifizierungsnummer der zugelassenen Zertifizierungsstelle
Unternehmen XX
Straße1, Stadt,
Land

04  

1234-CPD-0321

Name und Anschrift des Herstellers oder seines autorisierten Vertreters (verantwortliche juristische Person)


Die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.

Nummer des EG-Konformitätszertifikats

ETA-07/2135

ETAG 026- Teil 1

YYY

Nutzungskategorie

Nummer der ETA

Nummer der Leitlinie Produktbezeichnung (YYY),

Nutzungskategorie

andere relevante Merkmale siehe Einzelzulassung (ETA)

4 Annahmen, unter denen die Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck beurteilt wird

4.1 Herstellung des Produkts Keine spezifischen Festlegungen.

4.2 Verpackung, Transport, Lagerung des Produkts

Die Zulassungsstelle muss überprüfen, dass der Hersteller geeignete Vorsichtsmaßnahmen trifft, um das Risiko für eine Beschädigung oder Qualitätsminderung während Transport und Lagerung zu begrenzen.

Spezifische Anforderungen hierzu sind in den jeweils relevanten Teilen dieser ETA-Leitlinie enthalten.

4.3 Einbau des Produkts in das Bauwerk

Der Einbau des Brandschutzprodukts zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall soll unter normalen Baustellenbedingungen möglich sein und ist von entsprechend geschultem Personal vorzunehmen.

Der Hersteller hat für das Produkt Einbauanleitungen vorzulegen. In der ETa ist auf alle besonderen, beim Einbau des Produkts erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen, wobei die Qualifikation des Montagepersonals zu berücksichtigen ist.

Das Brandschutzprodukt zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall ist unter der Annahme zu beurteilen, dass das Bauteil, an dem es angebracht ist oder die Baueinheit, in die es im Bauwerk eingefügt ist, ein ordnungsgemäßes Befestigen ermöglicht und in keiner Weise übermäßige Beanspruchung auf das Produkt ausübt, für die es nicht bemessen wurde. Eine solche Beanspruchung kann zum Beispiel Folge von Wärmebewegung oder Setzung des Bauwerks sein. In den jeweiligen spezifischen Teilen dieser Leitlinie werden dazu, sofern dies möglich ist, Hinweise gegeben. Letztendlich ist es aber die Aufgabe des Nutzers, sicherzustellen, dass die in der ETa angegebenen Produktmerkmale in der jeweiligen Einbausituation auch wirksam werden können.

Für die verschiedenen Produkte werden besondere Gesichtspunkte in den jeweils relevanten Teilen dieser ETA-Leitlinie behandelt.

4.4 Nutzung, Unterhaltung, Instandsetzung

Die Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit beruht auf der Annahme, dass Schäden, die beispielsweise durch Stoß verursacht wurden, repariert werden. Darüber hinaus gilt ferner die Annahme, dass der Austausch von Komponenten des Brandschutzprodukts zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall im Zuge der Instandhaltung unter Verwendung von Materialien erfolgt, die der ETa entsprechen.

Spezifische Anforderungen hierzu sind in den jeweils relevanten Teilen dieser ETA-Leitlinie enthalten.

4.5 Bestandteile von Bausätzen

Beim Austausch eines Bestandteils eines Brandschutzprodukts zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall durch einen anderen ist sicherzustellen, dass der neue Bestandteil keine negativen Auswirkungen auf die Leistung und/oder die Nutzungsdauer des Produkts hat.

4.6 Zusatzteile

In vielen Fällen ist es notwendig, Zusatzteile wie Befestigungen, Klebstoffe usw. bei der Prüfung eines von einem bestimmten Hersteller gefertigten Brandschutzprodukts zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall in ein zusammengebautes System mit einzubeziehen. Dies ist besonders bei Prüfungen zur Bestimmung des Feuerwiderstands angebracht, da die meisten Produkte nicht separat geprüft werden können.

Die Ergebnisse solcher Prüfungen gelten für das Produkt in der konkreten Verwendung nur dann, wenn es mit Zusatzteilen verwendet wird, welche die gleichen Leistungsmerkmale aufweisen. Es ist daher Ausschlag gebend, dass die Zusatzteile in der ETa klar als solche spezifiziert werden.

Dies kann mit Hilfe eines spezifischen oder eines allgemeinen Verweises erfolgen.

"Spezifischer Verweis" bedeutet Verweis auf ein bestimmtes Produkt eines bestimmten Herstellers durch Angabe des Namens, der Typnummer usw., während ein "allgemeiner Verweis" Bezug nimmt auf eine Norm oder eine andere Spezifikation, die das Produkt vollständig beschreibt. Die Zulassungsstelle legt fest, wie vorzugehen ist, um sicherzustellen, dass die richtigen Zusatzteile vollständig beschrieben werden können. Es liegt dann in der Verantwortung des Nutzers/Monteurs, zu gewährleisten, dass die richtigen Zusatzteile beschafft und im Bauwerk verwendet werden.

Der Verweis auf Zusatzteile in einer ETa darf nicht als Garantie oder Zusicherung über die Dauerhaftigkeit der Teile oder die stets gleich bleibende Qualität der Produktion aufgefasst werden.

4.7 Biologischer Befall

In seltenen Fällen kann es auf Grund von biologischem Befall, d. h. Schimmelbildung auf den Produkten und/oder biologische Einwirkungen durch Insektenbefall und durch Säugetiere, zu einer Schädigung der Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall kommen. Diese ETA-Leitlinie sieht keine Produktbeurteilung hinsichtlich des Widerstands gegen biologischen Befall vor. Falls die Zulassungsstellen jedoch erwarten, dass biologischer Befall für bestimmte Produkte von besonderer Bedeutung sein kann, sollte eine zusätzliche und fallbezogene Beurteilung stattfinden (siehe Abschnitt 2.4.13.1.2).

Schimmel und andere potenziell schädigende Pilze benötigen warme (10 °C bis 35 °C) und feuchte Bedingungen (> 70 % relative Luftfeuchte) sowie eine geeignete Nährstoffquelle. Dunkelheit und fehlende Luftbewegung fördern die Schimmelbildung. Konstruktive Maßnahmen sollten die Möglichkeit zur Schimmelbildung minimieren, indem sichergestellt wird, dass die Produkte in ausreichend belüfteten Bereichen eingesetzt werden. Die Nutzer sollten die angebotenen Lüftungsmöglichkeiten nutzen.

Von wesentlicher Bedeutung sind die einwandfreie Wasserdichtheit der Gebäudehülle durch Anwendung von geeigneten Bemessungsprinzipien und Ausführungsdetails. Um das Risiko von Schimmelbildung zu verringern, ist es wichtig, während der Bauphase, wenn Elemente ungeschützt offen liegen bzw. nur teilweise umschlossen sind, die Gefahr von Wasserschäden und nassen Oberflächen durch äußere Einflüsse wie Regen, Schnee, Hochwasser und hoher Luftfeuchte so gering wie möglich zu halten. Während der Bauphase sind folgende Maßnahmen zur Minimierung des Potenzials einer Schimmelbildung zu beachten: Möglichst geringe Einwirkung von äußeren Witterungsbedingungen auf Bauprodukte für die Verwendung in Innenräumen; Schutz von gelagertem Material vor Feuchtigkeit; Minimieren der Ansammlung von Feuchtigkeit im Gebäude; Verhindern von Wassereintrag innerhalb des Gebäudes; Aufrechterhalten der Unversehrtheit der Gebäudehüllenkomponenten durch fortlaufende Überwachung und Inspektion; Erreichen eines Gleichgewichts zwischen thermischer Behaglichkeit und relativer Feuchte im Gebäude; Überprüfung aller Materialanlieferungen hinsichtlich eines sauberen und trockenen Zustands der Bestandteile; Zurückweisen von feuchtem oder mit Schimmel befallenem Material; Überprüfen der Einbauten hinsichtlich ihres fortdauernd sauberen und trockenen Zustands (einschließlich der Heiz-, Lüftungs- und Klimaanlagen).

Zusätzlich sollte dort, wo ein Befall der Produkte durch Tiere (Insekten, Säugetiere) vorkomrnen kann, der Zugang der Tiere zu den Bereichen, in denen die Produkte verwendet wurden, durch konstruktive Lösungen verhindert werden und Hohlräume, die den Tieren eventuell als Unterschlupf dienen könnten, sollten entweder vermieden oder verschlossen werden.

5 Identifizierung des Bauprodukts

5.1 Mittel der Identifizierung

5.1.1 Allgemeines

Das Produkt, das Gegenstand der technischen Zulassung ist, ist zu identifizieren durch (entweder einzeln oder als Kombination der aufgeführten Möglichkeiten):

5.1.2 Komponenten in Bausätzen

Bei Produkten, die als Bausätze geliefert werden, hat der Inhaber der ETa hinsichtlich der Beschreibung der Komponenten folgende Optionen, die von der Zulassungsstelle beim Erteilen der ETa berücksichtigt werden müssen:

Die Verwendung von speziellen Komponenten im Bausatz, d. h. Komponenten von einem bestimmten Lieferanten, die von der Zulassungsstelle auf der Grundlage ihrer Leistung in dieser Anwendung akzeptiert wurden.

Die Verwendung von allgemeinen Komponenten im Bausatz, d. h. Komponenten, die von der Zulassungsstelle auf der Grundlage ihrer Konformität mit einer einschlägigen Norm, die diese Verwendung vollständig abdeckt, akzeptiert wurden.

Ein Bausatz kann spezielle und/oder allgemeine Spezifikationen für Komponenten umfassen. Darüber hinaus ist es wahrscheinlich, dass der Inhaber einer ETa während der Geltungsdauer der ETa die Spezifikation eines oder mehrerer Komponenten ändern bzw. den Lieferanten wechseln möchte.

Die europäische technische Zulassung wird für einen Bausatz erteilt auf der Grundlage abgestimmter Angaben und Informationen, die bei der erteilenden Zulassungsstelle hinterlegt sind und die den Bausatz und seine Bestandteile so kennzeichnen, wie er beurteilt und bewertet wurde. Änderungen des Bausatzes, der Bestandteile oder des Herstellungsprozesses, die dazu führen können, dass die hinterlegten Angaben nicht mehr stimmen, sollten der Zulassungsstelle mitgeteilt werden bevor die Änderung vorgenommen wird. Die Zulassungsstelle wird entscheiden, ob diese Änderungen die ETa und folglich die Gültigkeit der CE-Kennzeichnung, die auf der ETa beruht, beeinträchtigen und falls dem so ist, ob eine weitere Beurteilung oder Änderung der ETa erforderlich ist. Wenn ein Bestandteil in Worten als spezielles Herstellerprodukt beschrieben ist oder eine Spezifikation für eine Produktfamilie nicht vollständig die Tauglichkeit eines Bestandteils für ein Brandschutzprodukt zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall abdeckt, ist jede Änderung nur durch die Zulassungsstelle, die die ETa erteilt hat, zulässig, falls für erforderlich erachtet durch Ergänzung von zusätzlichen Nachweisen.

Im Allgemeinen ist in solchen Fällen die Erteilung einer geänderten ETa notwendig, sodass folglich auch die Anweisungen für die notifizierte Stelle geändert werden müssen.

Wird eine Komponente eines Brandschutzproduktes zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall allgemein beschrieben, z.B. durch Verweis auf eine Norm, und hat die Zulassungsstelle in der ETa die vollständige Angemessenheit dieser Spezifikation und die Eignung der Komponente für seine Verwendung im Brandschutzprodukt bestätigt, ist ein Lieferantenwechsel akzeptabel.

Die notifizierte Stelle überprüft die Dokumentation so weit, wie es die Zulassungsstelle, die die ETa erteilt hat, für notwendig erachtet. In Zweifelsfällen ist auf die Zulassungsstelle zu verweisen.

Wenn eine Komponente eines Brandschutzproduktes zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall durch eine andere ersetzt wird, ist sicherzustellen, dass die neue Komponente keine negativen Auswirkungen auf die Leistung oder die Nutzungsdauer dieses Produkts hat.

5.2 Produktmerkmale, die für die Identifrzierungsprüfung relevant sind

Siehe die jeweils relevanten Teile dieser Leitlinie.

6 Muster für die auf der Grundlage dieser Leitlinie zu erteilenden europäischen technischen Zulassungen

Europäische technische Zulassungen, die auf der Grundlage dieser Leitlinie erteilt werden, müssen der Anlage der in der jeweiligen relevanten Leitlinienteile angegebenen Muster für eine ETa entsprechen.

7 Bezugsdokumente

7.1 Allgemeines

Diese Leitlinie enthält Vorschriften aus anderen Veröffentlichungen, mit oder ohne Angabe des Ausgabejahres. Die Veröffentlichungen, auf die verwiesen wird, werden an den entsprechenden Stellen im Text erwähnt und sind nachstehend aufgeführt. Bei Hinweisen auf Bezugsdokumente mit Angabe des Ausgabejahres gelten Ergänzungen an oder Überarbeitungen von diesen Veröffentlichungen für diese Leitlinie nur dann, wenn sie durch Ergänzung oder Überarbeitung aufgenommen worden sind. Bei Bezugsdokumenten ohne Datumsangabe gilt die letzte Überarbeitung der Veröffentlichung, auf die Bezug genommen wird.

Technische Berichte der EOTa befassen sich mit Einzelheiten bestimmter technischer Aspekte. Sie sind als solche nicht Teil der Leitlinie, sondern drücken den gemeinsamen Standpunkt zu den vorliegenden Kenntnissen und Erfahrungen der EOTA-Stellen zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus.

Wenn sich das Wissen und die Erfahrung weiterentwickeln, insbesondere durch Zulassungsarbeit, können diese Berichte geändert und ergänzt werden.

7.2 Dokumente der Europäischen Kommission

Entscheidung der Kommission 96/603/EG :
Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 1996 zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorien a "Kein Beitrag zum Brand" gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind

Entscheidung der Kommission 2000/605/EG :
Entscheidung der Kommission vom 26. September 2000 zur Änderung der Entscheidung 96/603/EG zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorien a "Kein Beitrag zum Brand" gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind

Entscheidung der Kommission 2003/424/EG :
Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 2003 zur Änderung der Entscheidung 96/603/EG zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorien a "Kein Beitrag zum Brand" gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind

Entscheidung der Kommission 1999/454/EG :
Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 1999 über das Konformitätsbescheinigungsverfahren für Bauprodukte gemäß Artikel 20(2) der Richtlinie 89/106/EWG des Rates für Brandschutzprodukte und Produkte zum Abdichten und Aufhalten von Feuer.

Entscheidung der Kommission 2001/596/EG :
Entscheidung der Kommission vom 8. Januar 2001 über die Änderung der Entscheidungen 95/467/EG; 96/578/EG, 96/580/EG; 97/176/EG; 97/462/EG, 97/556/EG; 97/740/EG; 97/808/EG; 98/213/EG; 98/214/ EG; 98/279/EG, 98/436/EG; 98/437/EG; 98/599/EG; 98/600/EG; 98/601/EG; 1999/89/EG; 1999/90/EG; 1999/91/EG; 1999/454/EG; 1999/469/EG; 1999/470/EG; 1999/471/EG; 1999/472/EG; 2000/245/EG; 2000/273/EG und 2000/447/EG zum Konformitätsbescheinigungsverfahren für bestimmte Bauprodukte gemäß Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates

7.3 Prüfverfahren und Klassifizierungsnormen
EN 12086 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Wasserdampfdurchlässigkeit
EN 12524 Baustoffe und -produkte - Wärme- und feuchteschutztechnische Eigenschaften - Tabellierte Bemessungswerte
EN 12664 Wärmetechnisches Verhalten von Baustoffen und Bauprodukten - Bestimmung des Wärmedurchlasswiderstandes nach dem Verfahren mit dem Plattengerät und dem Wärmestrommessplatten-Gerät - Trockene und feuchte Produkte mit mittlerem und niedrigem Wärmedurchlasswiderstand
EN 12667 Wärmetechnisches Verhalten von Baustoffen und Bauprodukten - Bestimmung des Wärmedurchlasswiderstandes nach dem Verfahren mit dem Plattengerät und dem Wärmestrommessplatten-Gerät - Produkte mit hohem und mittlerem Wärmedurchlasswiderstand
EN 12939 Wärmetechnisches Verhalten von Baustoffen und Bauprodukten - Bestimmung des Wärmedurchlasswiderstandes nach dem Verfahren mit dem Plattengerät und dem Wärmestrommessplatten-Gerät - Dicke Produkte mit hohem und mittlerem Wärmedurchlasswiderstand
EN 13501-1 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauartenzu ihrem Brandverhalten Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten
EN 13501-2 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten

Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen

EN 20140-10 Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 10: Messung der Luftschalldämmung von kleinen Bauteilen in Prüfständen
EN ISO 140-3 Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 3: Messung der Luftschalldämmung von Bauteilen in Prüfständen
EN ISO 140-6 Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 6: Messung der Trittschalldämmung von Decken in Prüfständen
EN ISO 717 Akustik - Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen

Teil 1: Luftschalldämmung

Teil 2: Trittschalldämmung

EN ISO 6946 Bauteile - Wärmedurchlasswiderstand und Wärmedurchgangskoeffizient - Berechnungsverfahren
EN ISO 8990 Wärmeschutz - Bestimmung der Wärmedurchgangseigenschaften im stationären Zustand Verfahren mit dem kalibrierten und dem geregelten Heizkasten
EN ISO 10211 Wärmebrücken im Hochbau - Berechnung der Wärmeströme und Oberflächentemperaturen

Teil 1: Allgemeine Berechnungsverfahren

Teil 2: Linienförmige Wärmebrücken

EN ISO 12572 Wärme- und feuchtetechnisches Verhalten von Baustoffen und Bauprodukten - Bestimmung der Wasserdampfdurchlässigkeit
EN ISO 14683 Wärmebrücken im Hochbau - Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient - Vereinfachte Verfahren und Anhaltswerte

7.4 Andere Bezugsdokumente

EN ISO 9001 Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen

.

Empfohlene Checkliste für die Erstinspektion des Herstellwerkes, der werkseigenen Produktionskontrolle und der ständigen Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle  Anhang A

A.1 Allgemeines

Der vorrangige Zweck dieser Checkliste ist es, denen, die in die Umsetzung von technischen Spezifikationen eingebunden sind, zu helfen. Die Checkliste ist eine Empfehlung und für die Nutzung durch die notifizierten Stellen vorgesehen. Sie ist rechtlich nicht bindend. Sie folgt den Festlegungen der BPR und der Leitpapiere B und K. Die Checkliste ist nur für die Erstinspektion und die ständige Überwachung vorgesehen.

A.2 Erstinspektion des Herstellwerkes und der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK)

Die Erstinspektion des Herstellwerkes dient der Feststellung und Dokumentation der Art und Weise des Herstellprozesses und der werkseigenen Produktionskontrolle. Dies befähigt die notifizierte Stelle, einerseits die Übereinstimmung mit den Festlegungen der technischen Spezifikation zu beurteilen und liefert andererseits die Grundlage, um mögliche Änderungen zu erkennen, die während der Überwachung auftreten können.

A.3 Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK)

Die Überwachung des Herstellungsprozesses beinhaltet die Prüfung der Protokolle über die werkseigene Produktionskontrolle, um die Einhaltung der Festlegungen der technischen Spezifikation zu gewährleisten und um Änderungen durch Vergleichsdaten zu erkennen, die aus der Erstinspektion oder der letzten Inspektion vorliegen.

A.4 Beispiele für zu berücksichtigende Fragen

01 Welche Festlegungen enthält der Prüfplan hinsichtlich der Erstprüfung? Können die Zulassungsprüfungen als Erstprüfung genutzt werden oder sind weitere Prüfungen erforderlich?
02 Unterhält der Inhaber der ETa ein Qualitätssicherungssystem entsprechend der technischen Spezifikation und wenn ja, gibt es dafür ein gültiges Zertifikat und von wem? Ist die werkseigene Produktionskontrolle der Produkte Teil des zertifizierten Qualtitätssicherungssystems?
03 Hat der Inhaber der ETa direkt Zugriff auf geeignete Maschinen zur Herstellung der Produkte, die zertifiziert werden, oder sind Schlüsselelemente der Produktion im Hinblick auf wesentliche Eigenschaften an Subunternehmen auf oder außerhalb der Baustelle vergeben?
04 Werden die Maschinen und Prüfeinrichtungen ordnungsgemäß und regelmäßig gewartet und wird dies aufgezeichnet? Sind diese Aufzeichnungen aktuell?
05 Ist das in die Produktion eingebundene Personal ausreichend qualifiziert und erfahren für die Arbeit und um die Ausrüstung zu warten?
Ist das in die Produktion eingebundene Personal namentlich festgelegt?
06 Werden alle Prozesse und Abläufe der Produktion aufgezeichnet - in regelmäßigen Abständen oder kontinuierlich (automatisch)?
Wie ist die Dokumentation geregelt?
07 Ist die Nachverfolgbarkeit von Bausatzkomponenten und Bestandteilen gesichert? Erfolgt eine Inspektion der Eingangsmaterialien und wenn ja, wie und in welchen zeitlichen Abständen?
08 Entsprechen Art, Umfang und Häufigkeit der werkseigenen Produktionskontrolle den Festlegungen der ETa und dem festgelegten (AC) System?
Welche Prüfverfahren und welche Ausrüstung werden verwendet? Gab es Änderungen hinsichtlich Prüfverfahren und/oder Prüfausrüstung?
Falls ja, wurden geeignete Vergleichsmessungen durchgeführt und protokolliert? Wird die Prüfeinrichtung kontinuierlich und ordnungsgemäß gewartet und geeicht, um eine gleichmäßige Genauigkeit der Prüfungen während der werkseigenen Produktionskontrolle und ihrer Überwachung zu gewährleisten?

Bekanntmachung der Leitlinie für Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall
(ETAG 026, Teile 1 bis 3)

Vom 7. Oktober 2008
(BAnz. Nr. 8a vom 16.01.2009 S. 1)



Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes (BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die folgende Leitlinie der Europäischen Organisation für Technische Zulassungen EOTa bekannt gemacht. Auf Grund dieser Leitlinie können von dafür anerkannten Stellen europäische technische Zulassungen nach Artikel 8 der Bauproduktenrichtlinie bzw. § 6 des BauPG für Brandschutzprodukte zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall erteilt werden.

________
1) Die unter dem englischen Begriff "damper" (Brandschutzklappe) im Sinne von Produkten zum Verschließen offener Lüftungsübergänge auf der Basis von dämmschichtbildenden Materialien für die Verwendung in Wänden, Trennwänden oder in Lüftungs-/Leitungskanälen beschriebenen Brandschutzklappen werden jedoch von der Leitlinie erfasst.
2) Einzelheiten siehe den Teil dieser ETAG, der für das spezifische Produkt (Familie) relevant ist.
3) Die tatsächliche Nutzungsdauer eines in ein bestimmtes Bauwerk eingebauten Produkts wird von den Umgebungsbedingungen, denen dieses Bauwerk ausgesetzt ist, sowie den speziellen Bedingungen der Bemessung, Ausführung, Nutzung und Unterhaltung dieses Bauwerks bestimmt. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass es Fälle gibt, in denen die tatsächliche Nutzungsdauer des Produkts auch kürzer als die angenommene Nutzungsdauer ist.
4) EU Datenbank, siehe: www.Europa.eu.int/comm/enterprise/construction/ internal/dangsub/dangmain.htm
5) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 178/52 vom 14. Juli 1999.
6) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 178/52 vom 14. Juli 1999.
7) Einzelheiten sind dem jeweiligen Teil dieser ETAG zu entnehmen, der für das spezifische Produkt relevant ist.
8) Die Option "keine Leistung festgestellt" gilt nicht für den Feuerwiderstand.
9) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 220 vom 30.08.1993.

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