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Entscheidung 2003/43/EG der Kommission vom 17. Januar 2003 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4807)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 13 vom 18.01.2003 S. 35;
Entsch. 2003/593/EG - ABl. Nr. L 201 vom 08.08.2003 S. 25;
Entsch. 2006/673/EG - ABl. Nr. L 276 vom 07.10.2006 S. 77;
Entsch. 2007/348/EG - ABl. Nr. L 131 vom 23.05.2007 S. 21)
Ergänzende Informationen |
Liste von Dateien über Brandverhaltensklassen/-schutzvermögen |
Die Kommission der europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte 1, geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG 2, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Richtlinie 89/106/EWG kann es zur Berücksichtigung der auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehenden unterschiedlichen Schutzniveaus für Bauwerke erforderlich sein, dass in den Grundlagendokumenten Klassen entsprechend der Leistung des jeweiligen Produkts im Hinblick auf die jeweilige wesentliche Anforderung festgelegt werden. Diese Dokumente wurden als Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 3 veröffentlicht.
(2) Für die wesentliche Anforderung "Brandschutz" enthält das Grundlagendokument Nr. 2 eine Reihe untereinander zusammenhängender Maßnahmen, die zusammen die Strategie für den Brandschutzfestlegen, die in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise entwickelt werden kann.
(3) Das Grundlagendokuments Nr. 2 nennt als eine dieser Maßnahmen die Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch in einem gegebenen Bereich, indem das Potential der Bauprodukte, zu einem Vollbrand beizutragen, begrenzt wird.
(4) Das Grenzniveau kann nur durch unterschiedliche Stufen des Brandverhaltens der Bauprodukte in ihrer Endanwendung ausgedrückt werden.
(5) Als harmonisierte Lösung wurde ein System von Klassen in der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten 4 festgelegt.
(6) Bei bestimmten Holzwerkstoffen ist es erforderlich, die durch die Entscheidung 2000/147/EG festgelegte Klassifizierung zu verwenden.
(7) Das Brandverhalten zahlreicher Bauprodukte/-materialien im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung ist so eindeutig ermittelt und den für die Brandschutzvorschriften zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten so gut bekannt, dass eine Prüfung dieses Leistungsmerkmals sich erübrigt.
(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Die Bauprodukte und/oder -materialien, die alle Anforderungen des Merkmals "Brandverhalten" erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist, sind im Anhang aufgeführt.
Die spezifischen Klassen, die im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung des Brandverhaltens für unterschiedliche Bauprodukte und/oder -materialien gelten, sind im Anhang aufgeführt.
Die Produkte werden - sofern relevant - in Bezug auf ihre Endanwendung betrachtet.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang |
Die Tabellen in diesem Anhang führen jene Produkte und/oder Materialien auf, die alle Anforderungen des Merkmals Brandverhalten erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist.
Tabelle 1 Brandverhaltensklassen von Holzwerkstoffen 07
Erzeugnis | EN-Produktnorm | Endanwendung6 | Mindest- rohdichte (kg/m3) |
Mindest- dicke |
Klasse7 (außer Bodenbeläge) |
Klasse8 (Bodenbeläge) |
Zementgebundene Spanplatten1 | EN 634-2 | Ohne Luftspalt hinter der Platte | 1 000 | 10 | B-s1, d0 | Bfl-s1 |
Faserplatten, hart1 | EN 622-2 | Ohne Luftspalt hinter dem Holzwerkstoff | 900 | 6 | D-s2, d0 | Dfl-s1 |
Faserplatten, hart3 | EN 622-2 | Mit geschlossenem Luftspalt von nicht mehr als 22 mm hinter dem Holzwerkstoff | 900 | 6 |
(Stand: 03.06.2024)
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