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Regelwerk

ETAG 020 - Teil 1: Allgemeines
Leitlinie für die europäische technische Zulassung für Kunststoffdübel als Mehrfachbefestigung von nichttragenden Systemen zur Verankerung im Beton und Mauerwerk

Ausgabe März 2006
(BAnz. Nr. 140a vom 16.09.2008 S. 1aufgehoben)



zur engl. Fassung 2012

Vorwort

Hintergrundinformation zu dieser ETAG

Die Leitlinie für die europäische technische Zulassung (ETA) für "Kunststoffdübel als Mehrfachbefestigung von nichttragenden Systemen zur Verankerung im Beton und Mauerwerk" enthält die Grundlagen für die Beurteilung von Dübeln zur Verankerung im Beton und Mauerwerk. Die Leitlinie besteht aus folgenden Teilen:

Teil 1: Allgemeines

Teil 2: Kunststoffdübel zur Verwendung in Beton

Teil 3: Kunststoffdübel zur Verwendung in Vollsteinen

Teil 4: Kunststoffdübel zur Verwendung in Hohl- oder Lochsteinen

Teil 5: Kunststoffdübel zur Verwendung in Porenbeton

Folgende Anhänge sind Bestandteile der Leitlinie:

Anhang A Einzelheiten der Versuche

Anhang B Empfehlungen für die Durchführung von Versuchen am Bauwerk (informativ)

Anhang C Bemessungsverfahren für Verankerungen

In dieser Leitlinie werden die Hilfsverben entsprechend den "Regeln für den Entwurf und die Präsentation von europäischen Normen" (PNE-Regeln) [ 3] verwendet:

Englisch Deutsch Französisch
shall muss doit
should sollte il convient de
may darf peut
can kann peut

Diese Leitlinie enthält die Anforderungen an Dübel, die von ihnen zu erfüllenden Kriterien sowie Erläuterungen zum besseren Verständnis dieser beiden zentralen Punkte. Darüber hinaus sind die zur Beurteilung anzuwendenden Verfahren und Versuche enthalten. Zusätzlich sind Gesichtspunkte von allgemeiner Bedeutung einschließlich der von allen Beteiligten geforderten Informationen sowie die Qualitätskontrolle Gegenstand dieser Leitlinie.

Das in dieser Leitlinie aufgenommene allgemeine Beurteilungskonzept basiert darauf, die vorliegenden Kenntnisse und Erfahrungen über das Verhalten von Dübeln mit der Prüfung zu kombinieren. Bei Verwendung dieses Konzepts ist die Prüfung erforderlich, um die Eignung von Dübeln zu beurteilen.

Dübel und ihr Verhalten während der Nutzung sind für eine Reihe von Beteiligten von Interesse, einschließlich Herstellern, Planungsingenieuren und Konstrukteuren, Bauunternehmen und speziellen Einbaufirmen. Für das Verhalten während der Nutzung sind viele Faktoren maßgebend wie die Bemessung der Dübel, der Beton- bzw. Mauerwerksverankerungsgrund, die Einbauqualität, die Art der Belastung usw.

Jeder einzelne bzw. kombinierte Einfluss der oben erwähnten Faktoren ist derzeit nicht ausreichend bekannt, um auf ausschließlich theoretischem Wege das Verhalten der Dübel für die verschiedenen Belastungsarten zu ermitteln. Es ist daher notwendig, Versuche durchzuführen, die eine sichere Beurteilung der verschiedenen Faktoren auf das Tragverhalten und die langfristige Standsicherheit von Dübeln ermöglichen.

Quellenangabe

[ 1] Bauproduktenrichtlinie ( BPR): Richtlinie des Rates zur Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte ( 89/106/EWG) vom 21. Dezember 1988 unter Berücksichtigung der geänderten Bestimmungen (93/68/EWG).
[ 2] Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG, Bauprodukte, Grundlagendokumente, Brüssel, 16. Juli 1993
[ 3] Geschäftsordnung CEN/CENLEC Teil 3: Regeln für den Entwurf und die Präsentation von europäischen Normen (PNE-Regeln) Ausgabe 1991-09
[ 4] CEN: Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau; Bezugsnummer: EN 1992-1-1: 2002-07
[ 5] EN 206-1: 2000-12. Beton - Teil 1: Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität.
[ 6] EN 197-1: 2000-06: Zement - Teil 1: Zusammensetzung, Anforderungen und Konformitätskriterien von Normalzement.
[ 7] ISO 6783: 1982. Grobzuschläge für Beton; Bestimmung der Grobkorndichte und Wasseraufnahme; hydrostatische Balance-Methode.
[ 8] CEN: Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten. Teil 1-1: Allgemeine Regeln, Regeln für bewehrtes und unbewehrtes Mauerwerk; Bezugsnummer: prEN 1996-1-1:2004-04
[ 9] prEN 771-1 bis 6: 2000: Festlegungen für Mauersteine.
[ 10] prEN 12602: 1996-10: Vorgefertigte bewehrte Bauteile aus dampfgehärtetem Porenbeton.
[ 11] ISO 3506: 1997: Mechanische Eigenschaften von Verbindungselementen aus nichtrostenden Stählen
[ 12] ISO 5922: 1981: Temperguss.
[ 13] DIN 8035: 1976-11. Hammerbohrer.
[ 14] NF E 66-079. Schlagbohrer und Hammerbohrer (Mauerbohrer) mit Schneiden aus Hartmetall. Eigenschaften. Juli 1993.
[ 15] ISO 5468:1992-02: Schlagbohrer (Mauerbohrer) mit Schneiden aus Hartmetall - Maße.
[ 16] ISO 1110: 1995-02: Kunststoffe - Polyamide - Beschleunigte Konditionierung von Probekörpern.
[ 17] ISO 3167: 2002-02: Kunststoffe - Vielzweckprobekörper.
[ 18] ISO 3146: 2000-06: Kunststoffe - Bestimmung des Schmelzverhaltens (Schmelztemperatur oder Schmelzbereich) von teilkristallinen Polymeren mit Kapillarrohrmethode und Polarisationsmikroskop.
[ 19] ISO 1133: 1997: Kunststoffe - Bestimmung des Schmelzindex (MFR) und des Volumen-Fließindex (MVR) von Thermoplasten.
[ 20] EN 1990:2002 - Eurocode 0: Grundlagen der Tragwerksplanung
[ 21] EN 1991:2002 - Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke

Bedingungen für die Aktualisierung

Bei der in der Liste genannten Ausgabe eines Bezugsdokuments handelt es sich um die von der EOTa für ihre spezifische Verwendung verabschiedete Ausgabe.

Erscheint eine neue Ausgabe, ersetzt sie die in der Liste aufgeführte Ausgabe nur dann, wenn die EOTa ihre Verträglichkeit mit der Leitlinie überprüft bzw. neu festgestellt hat (möglicherweise mit entsprechender Verknüpfung).

EOTa Comprehension Documents ("Verständnis-Papiere") nehmen ständig alle relevanten Informationen zum Aktualisieren der Quellenangaben und Änderungen zum besseren allgemeinen Verständnis dieser ETAG auf, die bei der Erteilung von ETAs entstanden sind und im Einvernehmen mit allen EOTA-Mitgliedern sind.

EOTa Technical Reports (Technische Berichte) geben detaillierte Informationen zu bestimmten Punkten und sind als solche nicht Teil der ETAG, sondern bringen den gemeinsamen Standpunkt der EOTA-Stellen hinsichtlich vorliegendem Wissen und Erfahrung zum entsprechenden Zeitpunkt zum Ausdruck. Wenn sich das Wissen und die Erfahrung weiterentwickeln, insbesondere durch die Zulassungsarbeit, können diese Berichte geändert und ergänzt werden. Ist dies der Fall, dann wird die Auswirkung der Änderungen auf die ETAG von der EOTa festgestellt und in den entsprechenden Comprehension Documents aufgenommen.

Leser und Anwender der vorliegenden ETAG werden darauf hingewiesen, den aktuellen Stand dieses Dokuments mit einem EOTA-Mitglied zu überprüfen.

Abschnitt 1
Einleitung

1 Vorbemerkungen

1.1 Rechtsgrundlage

Diese ETAG wurde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie des Rates 89/106/EWG (BPR) [ 1] unter Berücksichtigung folgender Schritte erstellt:

Erteilung des endgültigen Mandats durch die Europäische Kommission: November 1996
Erteilung des endgültigen Mandats durch die EFTA: Nicht relevant
Verabschiedung der Leitlinie durch das Exekutiv- Komitee der EOTA: Juni 2004
Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen: Januar 2006
Bestätigung durch die Europäische Kommission: Juli 2006

Dieses Dokument wird von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 11 (3) der BPR in der jeweiligen Amtssprache oder den Amtssprachen veröffentlicht.

Bestehende Leitlinien für europäische technische Zulassungen bleiben gültig.

1.2 Status der ETAG

  1. Eine ETa ist eine von zwei Arten der technischen Spezifikation im Sinne der EG-Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG [ 1]. Das bedeutet, dass Mitgliedstaaten von der Brauchbarkeit der zugelassenen Produkte für ihren vorgesehenen Verwendungszweck ausgehen müssen, d. h. dass diese es den Bauwerken, für die sie verwendet werden, ermöglichen, die wesentlichen Anforderungen für eine wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer zu erfüllen, vorausgesetzt dass
  2. Diese ETAG ist eine Grundlage für ETAs, d. h. eine Grundlage für die technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts für einen vorgesehenen Verwendungszweck. Eine ETAG an sich ist keine technische Spezifikation im Sinne der BPR.
    Die vorliegende ETAG gibt im Hinblick auf die betreffenden Produkte und deren Verwendungszweck den gemeinsamen Standpunkt der innerhalb der EOTa zusammenwirkenden Zulassungsstellen über die Vorschriften der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG [ 1] und der Grundlagendokumente [ 2] wieder; sie ist im Rahmen eines von der Kommission und vom EFTA-Sekretariat nach Befassung im Ständigen Ausschuss für das Bauwesen erteilten Mandats erstellt.
  3. Nach Annahme durch die Europäische Kommission nach entsprechender Befragung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen ist diese ETAG verbindlich für die Erteilung von ETAs für Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck.

Die Anwendung und die Erfüllung der Bestimmungen einer ETAG (Untersuchungen, Prüfungen und Bewertungsverfahren) führen nur durch eine Bewertung, einen Zulassungsprozess und eine Entscheidung, gefolgt von der entsprechenden Bescheinigung der Konformität, zu einer ETa und zu einer Annahme der Brauchbarkeit eines Produkts für den festgelegten Verwendungszweck. Dies unterscheidet eine ETAG von einer harmonisierten europäischen Norm, welche die direkte Grundlage für die Konformitätsbescheinigung ist.

Produkte, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser ETAG liegen, können gegebenenfalls durch das Zulassungsverfahren ohne Leitlinien gemäß Artikel 9 (2) der BPR erfasst werden.

Die Anforderungen dieser ETAG sind in Form von Zielen und entsprechenden zu berücksichtigenden Einwirkungen angegeben. Sie legt Werte und Eigenschaften fest mit dem Ziel, dass eine Übereinstimmung mit diesen Werten und Eigenschaften zu der Annahme führt, dass die aufgeführten Anforderungen erfüllt sind, wo immer es der Stand der Technik erlaubt und nachdem sie durch die ETa als für das betreffende Produkt geeignet bestätigt wurden.

Diese Leitlinie gibt alternative Möglichkeiten zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an.

2 Geltungsbereich

2.1 Geltungsbereich

2.1.1 Allgemeines

In der Leitlinie für die europäische technische Zulassung (ETA) für "Kunststoffdübel als Mehrfachbefestigung von nichttragenden Systemen zur Verankerung im Beton und Mauerwerk" wird die Grundlage zur Beurteilung von Dübeln zur Verwendung in Beton und Mauerwerk angegeben. Die Leitlinie besteht aus folgenden Teilen:

Teil 1: Allgemeines

Teil 2: Kunststoffdübel zur Verwendung in Beton

Teil 3: Kunststoffdübel zur Verwendung in Vollsteinen

Teil 4: Kunststoffdübel zur Verwendung in Hohl- oder Lochsteinen

Teil 5: Kunststoffdübel zur Verwendung in Porenbeton

Die allgemeinen Anforderungen und Beurteilungsverfahren, anwendbar für alle Verankerungsgründe, sind in Teil 1 der Leitlinie angegeben. Die nachfolgenden Teile enthalten Anforderungen und Beurteilungsverfahren sowie Einzelheiten zur Anzahl der Versuche, die für jeden Verankerungsgrund durchzuführen sind; sie gelten nur in Verbindung mit Teil 1.

Folgende Anhänge sind Bestandteile der Leitlinie:

Anhang A Einzelheiten der Versuche

Anhang B Empfehlungen für die Durchführung von Versuchen am Bauwerk (informativ)

Anhang C Bemessungsverfahren für Verankerungen

Diese Leitlinie erfasst die Beurteilung von nachträglich in die verschiedenen Verankerungsgründe eingebauten Kunststoffdübeln gemäß den Teilen 2 bis 5.

Bei der Verwendung von Kunststoffdübeln ist in der Hauptsache die Gebrauchstauglichkeit gemäß der wesentlichen Anforderung 4 der BPR (ER 4) zu erfüllen; ein Versagen des Anbauteils kann eine unmittelbare Gefahr für das Leben von Menschen darstellen 1). Ein solches Versagen kann jedoch das Erfüllen der wesentlichen Anforderungen für Teile des Bauwerks gefährden.

Die Kunststoffdübel sollen als Mehrfachbefestigung verwendet werden. Bei dem Einsatz von Dübeln als Mehrfachbefestigung wird angenommen, dass bei übermäßigem Schlupf oder Versagen eines Dübels die Last auf benachbarte Dübel übertragen werden kann, ohne dass die Erfüllung der Anforderungen an das Anbauteil in Bezug auf Gebrauchstauglichkeit und Grenzzustand der Tragfähigkeit erheblich beeinträchtigt wird.

Bei der Bemessung des Anbauteils wird daher die Anzahl n1 der Befestigungspunkte für die Befestigung des Anbauteils und die Anzahl n2 der Dübel pro Befestigungspunkt angegeben. Darüber hinaus kann der Bemessungswert Nsd für Einwirkungen auf einen Befestigungspunkt auf einen Wert ≤ n3 (kN) festgelegt werden, bis zu dem die Anforderungen an Festigkeit und Steifigkeit des Anbauteils erfüllt sind, und die Lastverlagerung im Falle von übermäßigem Schlupf oder bei Versagen eines Dübels braucht bei der Bemessung des Anbauteils nicht berücksichtigt zu werden. Die Werte für n1, n2 und n3 werden in den folgenden Teilen der vorliegenden Leitlinie angegeben.

2.1.2 Kunststoffdübel

2.1.2.1 typen und Wirkungsprinzipien

Kunststoffdübel bestehen aus einem Spreizelement und einer Spreizhülse aus Kunststoff, die durch das Anbauteil hindurchgehen.

Die Kunststoffhülse und das Spreizelement bilden eine Einheit und haben ungefähr die gleiche Länge. Die Kunststoffhülse wird durch Einschlagen oder Einschrauben des Spreizelementes gespreizt und dadurch gegen die Bohrlochwand gedrückt.

Die Kunststoffhülse soll im Bohrloch in die richtige Position gesetzt werden. Ein unkontrolliertes Setzen der Hülse im Bohrloch während des Dübelsetzens ist zu vermeiden; dies wird z.B. durch einen Kragenkopf im oberen Hülsenende erzielt.

Es werden zwei Arten von Kunststoffdübeln erfasst:

2.1.2.2 Werkstoffe

Aus externen Quellen aufbereitetes Material und Recyclingmaterial dürfen nicht als Polymerwerkstoff verwendet werden.

Es darf nur ursprüngliches (so genanntes A-Material) verwendet werden. Aufbereitetes Material, das aus dem eigenen Herstellungsprozess als Abfallprodukt gewonnen wird, darf dem Herstellungsprozess wieder zugefügt werden. Dieses regenerierte Material besteht aus demselben Ausgangsmaterial wie das übrige Material und ist mit ihm identisch. Der zulässige prozentuale Anteil dieses aufbereiteten Materials richtet sich nach den Empfehlungen des Herstellers des ursprünglichen Materials.

2.1.2.3 Größen

Diese Leitlinie gilt für Kunststoffdübel mit einem Außendurchmesser der Kunststoffhülse d und einer Verankerungstiefe hnom wie folgt:

d ≥ 8 mm; hnom ≥ 40 mm bei Verwendung in Beton

d ≥ 8 mm; hnom ≥ 50 mm bei Verwendung in anderen Verankerungsgründen.

2.1.3 Verankerungsgründe

2.1.3.1 Allgemeines

Die Leitlinie gilt für die Verwendung von Kunststoffdübeln in Beton (Normalbeton oder Porenbeton) und/oder Mauerwerk aus Ton (Ziegel), Kalksandsteinen, Normalbeton, Porenbeton oder ähnlichen Materialien. Hinsichtlich der Spezifikation der verschiedenen Steine kann auf die (pr)EN 771-1 bis 5 [ 9] Bezug genommen werden. Die Bemessung und Ausführung von Mauerwerksbauten, in denen die Kunststoffdübel zu verankern sind, sollte nach Eurocode 6, prEN 1996-1-1 [ 8] und den einschlägigen nationalen Vorschriften erfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Normen für Mauerwerksbauten hinsichtlich der Details von Steinen (z.B. Typ, Größe und Lochanordnung, Anzahl und Dicke von Stegen) nicht sehr restriktiv sind. Die Tragfähigkeit und das Lastverschiebungsverhalten hängen jedoch entscheidend von diesen Einflussfaktoren ab.

Diese Leitlinie gilt für Anwendungsfälle, bei denen die Mindestdicke des Bauteils, in das die Kunststoffdübel verankert werden, mindestens h = 100 mm beträgt.

Abbildung 2.1a Kunststoffdübel (eingeschraubt)

Abbildung 2.1b Kunststoffdübel (eingeschlagen)

2.1.3.2 Normalbeton

Diese Leitlinie gilt für die Verwendung von Kunststoffdübeln in Normalbeton mindestens mit der Festigkeitsklasse C12/15 gemäß EN 206-1 [ 5].

Diese Leitlinie erstreckt sich nicht auf Verankerungen in Glätt- oder Deckschichten, die für den Beton uncharakteristisch und/oder wenig tragfähig sein können.

2.1.3.3 Vollsteine

Mauersteine als Vollsteine haben in der Regel keine Löcher oder Hohlräume außer den materialeigenen Löchern oder Hohlräumen.

Dennoch können Vollsteine eine senkrechte Lochung aufweisen, die bis zu 15 % des Querschnitts ausmacht.

2.1.3.4 Hohl- oder Lochsteine

Mauersteine als Hohl- oder Lochsteine haben einen bestimmten Volumenanteil an Hohlräumen, die durch den Mauerstein verlaufen.

Bei der Beurteilung von Kunststoffdübeln, die in Hohl- oder Lochsteinen verankert werden, ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die Verankerung auch im Vollmaterial (z.B. Fugen, massiver Teil des Steines) platziert sein kann, so dass auch Prüfungen im Vollmaterial erforderlich sein können.

2.1.3.5 Porenbeton

Diese Leitlinie gilt für die Verwendung von Kunststoffdübeln in Porenbeton gemäß EN 771-4 "Festlegungen für Mauersteine" [ 9] oder prEN 12602 "Vorgefertigte bewehrte Bauteile aus dampfgehärtetem Porenbeton" [ 10].

2.1.4 Einwirkungen

Diese Leitlinie gilt nur für Anwendungen, bei denen die Bauteile, in welche die Kunststoffdübel verankert werden, vorwiegend ruhenden oder quasi-ruhenden Belastungen ausgesetzt sind.

Die vorliegende Leitlinie gilt nur für Kunststoffdübel, die vorwiegend ruhend oder quasi-ruhend durch eine Zuglast, Querlast oder einer Kombination von Zug- und Querlast oder durch Biegung beansprucht werden; sie gilt nicht für Kunststoffdübel, die durch eine Drucklast belastet werden oder Ermüdung, Stoßeinwirkungen (dynamische Einwirkung) oder seismischen Einwirkungen ausgesetzt sind.

2.2 Nutzungskategorien

Die Leitlinie gilt für Verankerungen mit den folgenden Nutzungskategorien:

  1. Nutzungskategorien hängen von dem jeweiligen Verankerungsgrund ab:

    Die Kombination von verschiedenen Nutzungskategorien ist möglich.

  2. Nutzungskategorien in Bezug auf Aspekte der Dauerhaftigkeit:

2.3 Voraussetzungen

Der Stand der Technik erlaubt es nicht, innerhalb einer angemessenen Zeit vollständige und detaillierte Nachweisverfahren und entsprechende technische Kriterien/Anleitungen für bestimmte Aspekte oder Produkte zu entwickeln. Diese ETAG enthält Annahmen, die dem Stand der Technik Rechnung tragen, und legt Bestimmungen für angemessene zusätzliche, bei der Prüfung von ETA-Anwendungen zu benutzende Einzelfalllösungen fest; innerhalb des allgemeinen Rahmens der ETAG und auf der Grundlage des BPR-Konsensverfahrens zwischen den EOTA-Mitgliedern.

Die Leitlinie behält ihre Gültigkeit auch für andere Fälle, die nicht wesentlich abweichen. Das allgemeine Konzept der ETAG bleibt gültig, jedoch müssen in diesem Fall die Bestimmungen von Fall zu Fall in angemessener Weise angepasst werden. Diese Anwendung der ETAG fällt in die Verantwortlichkeit derjenigen europäischen Zulassungsstelle, bei der der spezielle Antrag eingeht, und unterliegt der Zustimmung innerhalb der EOTA. Diesbezügliche Erfahrungen werden nach Bestätigung durch das Technical Board (TB) der EOTa im ETAG-Format-Comprehension Document gesammelt.

2.4 Bemessung und Einbauqualität

Bei der Erstellung des Beurteilungsverfahrens in dieser Leitlinie ist davon ausgegangen worden, dass die Bemessung der Verankerungen und die Spezifikation des Kunststoffdübels der Kontrolle durch einen mit Verankerungen vertrauten Ingenieur unterliegen. Es wird ferner davon ausgegangen, dass der Einbau des Kunststoffdübels von geübten Monteuren unter der Aufsicht der für die technischen Angelegenheiten vor Ort verantwortlichen Person ausgeführt wird, damit sichergestellt ist, dass die speziellen Anweisungen wirksam umgesetzt werden.

3 Begriffe

3.1 Allgemeine Begriffe und Abkürzungen

Die hier aufgeführten allgemeinen Begriffe beruhen auf der EG-Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG und den Grundlagendokumenten in der Veröffentlichung im Amtsblatt der EG vom 28.02.1994. Sie sind auf Punkte und Aspekte begrenzt, die für die Zulassungsarbeit relevant sind. Sie bestehen teilweise aus Begriffsbestimmungen und teilweise aus Erläuterungen.

3.1.1 Bauwerke und Bauprodukte

3.1.1.1 Bauwerke (und Teile von Bauwerken) (GD 1.3.1)

Bauwerke sind alles, was gebaut wird oder das Ergebnis von Bauarbeiten ist und mit dem Erdboden fest verbunden ist.

(Dies gilt für Bauwerke sowohl des Hochbaus als auch des Tiefbaus und für tragende sowie nicht tragende Bauteile.)

3.1.1.2 Bauprodukte (oft einfach nur "Produkte" genannt) (GD 1.3.2)

Produkte, die für den dauerhaften Einbau in Bauwerke hergestellt und als solche in Verkehr gebracht werden.

(Dieser Begriff schließt Baustoffe, Bauteile, Komponenten sowie Systeme oder Anlagen ein.)

3.1.1.3 Einbau (von Produkten in Bauwerke) (GD 1.3.2)

Der dauerhafte Einbau eines Produkts in ein Bauwerk bedeutet, dass

3.1.1.4 Vorgesehener Verwendungszweck (GD 1.3.4)

Funktion(en) des Produkts, die für das Produkt bei der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen vorgesehen ist (sind).

(Hinweis: Diese Begriffsbestimmung erfasst nur den vorgesehenen Verwendungszweck, soweit für die BPR relevant.)

3.1.1.5 Ausführung (ETAG-Format)

Dieser Begriff umfasst im vorliegenden Dokument alle Arten von Einbautechniken, wie Installierung, Zusammenfügung, Einbau usw.

3.1.1.6 System (EOTA/TB Leitfaden)

Teil des Bauwerks, hergestellt durch

3.1.2 Leistungen

3.1.2.1 Brauchbarkeit (der Produkte) für den vorgesehenen Verwendungszweck (BPR 2.1)

Bedeutet, dass die Produkte solche Merkmale aufweisen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann.

(Hinweis: Diese Begriffsbestimmung erfasst nur die Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck, soweit für die BPR relevant.)

3.1.2.2 Gebrauchstauglichkeit (von Bauwerken)

Fähigkeit des Bauwerks, seinen vorgesehenen Verwendungszweck und insbesondere die für diesen Verwendungszweck relevanten wesentlichen Anforderungen zu erfüllen.

Mit den Produkten müssen Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in ihren Teilen) gebrauchstauglich sind und die wesentlichen Anforderungen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus (BPR Anhang I, Vorbemerkungen).

3.1.2.3 Wesentliche Anforderungen (für Bauwerke)

Auf Bauwerke anwendbare Anforderungen, die die technischen Merkmale eines Produkts beeinflussen können und in Form von einzelnen Vorgaben in der BPR, Anhang I, aufgeführt sind (BPR, Art. 3.1).

3.1.2.4 Leistung (von Bauwerken, von Bauwerksteilen oder Produkten) (GD 1.3.7)

Leistung ist ein mengenmäßiger Ausdruck (Zahlenwert, Grad, Klasse oder Stufe) für das Verhalten eines Bauwerks, eines Teils davon oder eines Produkts, für eine Einwirkung, der es ausgesetzt ist oder die unter den vorgesehenen Bedingungen der Nutzung (bei Bauwerken oder Bauwerksteilen) oder Verwendung (bei Produkten) von ihm ausgeht.

Nach Möglichkeit sollten die Merkmale von Produkten oder Produktgruppen in messbaren Leistungsgrößen in den technischen Spezifikationen und ETA-Leitlinien beschrieben werden. Rechen-, Mess- und Prüfverfahren (sofern möglich), Verfahren für die Bewertung von Baustellenerfahrungen und -überwachung sind zusammen mit den entsprechenden Übereinstimmungskriterien entweder in den einschlägigen technischen Spezifikationen oder in den in diesen Spezifikationen aufgeführten Bezugsdokumenten anzugeben.

3.1.2.5 Einwirkungen (auf Bauwerke oder Bauwerksteile) (GD 1.3.6)

Nutzungsbedingungen der Bauwerke, die die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen der Richtlinie durch das Bauwerk beeinflussen können und die durch (mechanische, chemische, biologische, thermische oder elektromechanische) Einflüsse entstehen, die auf das Bauwerk oder auf Teile davon einwirken.

Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Produkten innerhalb eines Bauwerks werden als "Einwirkungen " betrachtet.

3.1.2.6 Klassen oder Stufen (für wesentliche Anforderungen und für damit in Bezug stehende Produktleistungen) (GD 1.2.1)

Eine Klassifizierung von Produktleistung(en), ausgedrückt als Bandbreite der Anforderungsstufen für Bauwerke, die in den Grundlagendokumenten oder nach dem in Artikel 20.2a der BPR festgelegten Verfahren bestimmt werden.

3.1.3 ETAG-Format

3.1.3.1 Anforderungen (an das Bauwerk) (ETAG-Format 4.)

Detaillierte und für den Geltungsbereich der Leitlinie abgefasste Formulierung und Anwendung der jeweiligen Anforderungen der BPR (die in den Grundlagendokumenten konkret formuliert und im Mandat dauerhaft spezifiziert sind) für Bauwerke oder Teile davon unter Berücksichtigung der Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Bauwerke.

3.1.3.2 Nachweisverfahren (für Produkte) (ETAG-Format 5.)

Nachweisverfahren zur Ermittlung der Leistung der Produkte in Bezug auf die Anforderungen an das Bauwerk (Berechnungen, Versuche, technisches Wissen, Bewertung der Baustellenerfahrungen usw.).

Diese Nachweisverfahren beziehen sich nur auf die Bewertung/Beurteilung der Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck. Nachweisverfahren für besondere Bauwerksplanungen heißen hier "Projektversuche", für die Identifizierung von Produkten "Identifizierungsversuche", für die Überwachung der Ausführung oder ausgeführter Bauwerke "Überwachungsversuche" und für die Konformitätsbescheinigung "AC-Versuche".

3.1.3.3 Spezifikationen (für Produkte) (ETAG-Format 6.)

Umsetzung der Anforderungen in präzise und messbare (soweit möglich und im Verhältnis zur Größe des Risikos) oder qualitative, sich auf die Produkte und ihren vorgesehenen Verwendungszweck beziehende Größen. Die Erfüllung der Spezifikationen gilt als Nachweis der Brauchbarkeit der jeweiligen Produkte.

Spezifikationen können ggf. auch für den Zweck des Nachweises für bestimmte Planungen, für die Identifizierung von Produkten, für die Überwachung der Ausführung oder ausgeführter Bauwerke und für die Konformitätsbescheinigung formuliert werden.

3.1.4 Nutzungsdauer

3.1.4.1 Nutzungsdauer (von Bauwerken oder Teilen davon) (GD 1.3.5(1))

Zeitraum, in dem die Leistungsfähigkeit auf einem Stand gehalten wird, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen im Einklang steht.

3.1.4.2 Nutzungsdauer (von Produkten)

Zeitraum, in dem die Leistungen des Produkts - unter den jeweiligen Anwendungsbedingungen - auf einem Stand gehalten werden, der mit den Bedingungen des vorgesehenen Verwendungszwecks im Einklang steht.

3.1.4.3 Wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer (GD 1.3.5(2))

Nutzungsdauer, die alle maßgeblichen Faktoren berücksichtigt, wie z.B. Entwurfs-, Bau- und Nutzungskosten, durch verhinderte Nutzung entstehende Kosten, Risiken und Folgen des Versagens des Bauwerks während seiner Nutzungsdauer und Versicherungskosten zur Deckung dieser Risiken, planmäßige Teilerneuerung, Inspektions-, Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturkosten, Betriebs- und Verwaltungskosten, Entsorgung und Umweltaspekte.

3.1.4.4 Instandhaltung (von Bauwerken) (GD 1.3.3(1))

Eine Reihe von vorbeugenden und sonstigen Maßnahmen, die an dem Bauwerk durchgeführt werden, damit es während seiner Nutzungsdauer all seine Funktionen erfüllen kann. Diese Maßnahmen umfassen erforderliche Reinigung, Wartung, Neuanstrich, Ausbesserung, Austausch von Teilen des Bauwerks, sofern notwendig, usw.

3.1.4.5 Normale Instandhaltung (von Bauwerken) (GD 1.3.3(2))

Instandhaltung, in der Regel einschließlich Inspektionen, die zu einem Zeitpunkt stattfindet, an dem die anfallenden Kosten unter Berücksichtigung der Folgekosten (z.B. Verwertungskosten) in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der betreffenden Teile des Bauwerks stehen.

3.1.4.6 Dauerhaftigkeit (von Produkten)

Fähigkeit eines Produkts, zur Nutzungsdauer des Bauwerks beizutragen, indem es seine Leistungen unter den jeweiligen Anwendungsbedingungen auf einem Stand hält, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen durch das Bauwerk vereinbar ist.

3.1.5 Konformität

3.1.5.1 Bescheinigung der Konformität (von Produkten)

Vorschriften und Verfahren, wie sie in der BPR festgeschrieben sind, die sicherstellen sollen, dass die festgelegte Leistung des Produkts mit akzeptabler Wahrscheinlichkeit von der laufenden Produktion erreicht wird.

3.1.5.2 Identifizierung (eines Produkts)

Produktmerkmale und Verfahren für deren Nachweis, die es ermöglichen, ein vorgegebenes Produkt mit demjenigen zu vergleichen, das in der technischen Spezifikation beschrieben ist.

Abkürzungen

Hinsichtlich der Bauproduktenrichtlinie:

AC: Attestation of Conformity - Konformitätsbescheinigung
CEC: Commission of the European Communities - Kommission der Europäischen Gemeinschaften (KEG)
CEN: Comite Europeen de Normalisation - Europäischer Normenausschuss
CPD: Construction Products Directive - Bauproduktenrichtlinie ( BPR)
EC: European Communities - Europäische Gemeinschaft (EG)
EFTA: European Free Trade Association - Europäische Freihandelsassoziation
EN: European Standards - Europäische Normen
FPC: Factory Production Control - Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)
ID: Interpretative Documents of the CPD - Grundlagendokumente (GD) der BPR
ISO: International Standardisation Organisation - Internationale Organisation für Normung
SCC: Standing Committee for Construction of the EC - Ständiger Ausschuss für das Bauwesen (StAB) der EG

Hinsichtlich der Zulassung:

EOTA: European Organisation for Technical Approvals - Europäische Organisation für Technische Zulassungen
ETA: European Technical Approval - europäische technische Zulassung
ETAG: European Technical Approval Guideline - Leitlinie für europäische technische Zulassungen
TB: EOTa - Technical Board - Technischer Lenkungsausschuss der EOTA
UEAtc: Union Européenne pour l'Agrément technique dans la construction - Europäische Union für das Agrément im Bauwesen

Allgemeines:

TC: Technical Committee - Technischer Ausschuss
WG: Working Group - Arbeitsgruppe

3.2 Besondere Begriffe und Abkürzungen

3.2.1 Allgemeines

Dübel = industriell hergestelltes, zusammengefügtes Teil, das zur Befestigung des Anbauteils am Verankerungsgrund dient.
Dübelgruppe = mehrere (miteinander wirkende) Dübel
Anbauteil = am Verankerungsgrund zu befestigendes Bauteil.
Verankerung = Gesamtheit, bestehend aus Verankerungsgrund, Dübel oder Dübelgruppe und Anbauteil.

3.2.2 Dübel

Die häufig in dieser Leitlinie verwendeten Bezeichnungen und Symbole sind nachstehend aufgeführt. Weitere besondere Bezeichnungen und Symbole sind im Text erläutert.

a1 = Abstand zwischen den äußeren Dübeln benachbarter Verankerungen in Richtung 1
a2 = Abstand zwischen den äußeren Dübeln benachbarter Verankerungen in Richtung 2
b = Breite des Bauteils (Verankerungsgrund)
c1 = Randabstand in Richtung 1
c2 = Randabstand in Richtung 2
ccr = Randabstand zur Gewährleistung der Übertragung der charakteristischen Tragfähigkeit eines einzelnen Dübels
cmin = minimaler zulässiger Randabstand
d = Gewindedurchmesser des Dübelbolzens
do = Bohrlochdurchmesser
dcut = Schneidendurchmesser der Bohrer
dcut,max = Schneidendurchmesser an der oberen Toleranzgrenze (maximaler Bohrerdurchmesser)
dcut,min = Schneidendurchmesser an der unteren Toleranzgrenze (minimaler Bohrerdurchmesser)
dcut,m = mittlerer Schneidendurchmesser der Bohrer
df = Durchmesser des Durchgangslochs im Anbauteil
dnom = Außendurchmesser des Dübels
h = Dicke des Bauteils (Wand)
hmin = Mindestdicke des Bauteils
ho = Tiefe des zylindrischen Bohrlochs bis zum Ansatz
h1 = Tiefe des Bohrlochs bis zum tiefsten Punkt
hef = effektive Verankerungstiefe
hnom = Gesamtlänge des Dübels im Verankerungsgrund
s1 = Dübelachsabstand in einer Dübelgruppe in Richtung 1
s2 = Dübelachsabstand in einer Dübelgruppe in Richtung 2
scr = Achsabstand zur Gewährleistung der Übertragung der charakteristischen Tragfähigkeit eines Einzeldübels
smin = minimaler zulässiger Achsabstand
T = Drehmoment
Tinst = Einbaudrehmoment, bei dem die Schraube vollständig am Dübelkragen anliegt
Tu = Maximales Drehmoment, das an den Kunststoffdübel angelegt werden kann
tfix = Dicke des Anbauteils

3.2.3 Verankerungsgründe

fc = Betondruckfestigkeit, gemessen an Zylindern
fc,cube = Betondruckfestigkeit, gemessen an Würfeln
fc,test = Betondruckfestigkeit zum Zeitpunkt der Versuche
fcm = mittlere Betondruckfestigkeit
fck = Nennwert der charakteristischen Betondruckfestigkeit (basierend auf Zylindern)
fck,cube = Nennwert der charakteristischen Betondruckfestigkeit (basierend auf Würfeln)
ρ = Steinrohdichte
fb = standardisierte Steindruckfestigkeit
fb,test = mittlere Steindruckfestigkeit des Prüfmauerwerks zum Zeitpunkt des Versuchs
fy,test = Streckgrenze des Stahls beim Versuch
fyk = Nennwert der charakteristischen Streckgrenze des Stahls
fu,test = Stahlzugfestigkeit beim Versuch
fuk = Nennwert der charakteristischen Stahlfestigkeit

3.2.4 Lasten/Kräfte

F = Kraft im Allgemeinen
N = Normalkraft (+N = Zugkraft)
V = Querkraft
NRk, VRk = Charakteristische Dübeltragfähigkeit (5 %-Fraktile der Ergebnisse) bei Zug- bzw. Querkraft

3.2.5 Versuche

FtRU = Bruchlast im Versuch
FRu,m = mittlere Bruchlast in einer Versuchsserie
FtRk = 5 %-Fraktile der Bruchlast einer Versuchsserie
n = Anzahl der Versuche in einer Versuchsserie
v = Variationskoeffizient
δ(δN, δV) = Verschiebung (Bewegung) des Dübels an der Oberfläche des Verankerungsgrundes im Verhältnis zur Oberfläche des Verankerungsgrundes außerhalb des Versagensbereichs in Lastrichtung (Zug-/Querlast). Die Verschiebung schließt Verformungen des Stahls und des Verankerungsgrundes sowie einen möglichen Schlupf des Dübels mit ein.

Abschnitt 2
Leitfaden für die Beurteilung der Brauchbarkeit

Allgemeine Anmerkungen

(a) Anwendbarkeit der ETAG

Die vorliegende ETAG dient als Leitfaden für die Beurteilung einer Produktfamilie und ihrer vorgesehenen Verwendungszwecke. Der Hersteller oder Fabrikant definiert das Produkt, für das er eine ETa anstrebt, sowie die Art der Verwendung im Bauwerk und folglich auch den Umfang der Beurteilung.

Es ist daher möglich, dass bei einigen Produkten, die üblicher Art sind, nur einige Prüfungen und entsprechende Kriterien ausreichen, um die Brauchbarkeit festzustellen. In anderen Fällen, z.B. bei besonderen oder innovativen Produkten oder Materialien, oder wo es eine Reihe von Verwendungszwecken gibt, kann die gesamte Palette von Prüfungen und Beurteilung Anwendung finden.

Allgemeine Abschnitte:

(b) Allgemeiner Aufbau dieses Abschnitts

Die Beurteilung der Brauchbarkeit von Produkten im Hinblick auf ihren vorgesehenen Verwendungszweck in Bauwerken ist ein Prozess mit drei Hauptschritten:

(c) Stufen oder Klassen oder Mindestanforderungen, bezogen auf die wesentlichen Anforderungen und auf die Produktleistung (siehe Grundlagendokument [ 2], Abschnitt 1.2)

Gemäß BPR [ 1] beziehen sich "Klassen" in der vorliegenden ETAG nur auf im Mandat der Kommission vorgeschriebene Stufen oder Klassen.

In dieser ETAG ist jedoch die vorgeschriebene Vorgehensweise bei der Wiedergabe der entsprechenden Leistungsmerkmale für das Produkt angegeben. Verfügt mindestens ein Mitgliedstaat für einige Anwendungen über keine Vorschriften, so hat ein Hersteller das Recht, sich gegen eine oder mehrere von ihnen zu entscheiden. In diesem Fall wird dann in der ETa hinsichtlich dieses Aspekts "keine Leistung festgelegt" angegeben, außer für diejenigen Eigenschaften, für die das Produkt - wenn keine Festlegung getroffen wurde - nicht mehr in den Geltungsbereich der ETAG fällt; solche Fälle sind in der ETAG anzugeben.

(d) Nutzungsdauer (Dauerhaftigkeit) und Gebrauchstauglichkeit

Die Festschreibung der Vorschriften, Prüf- und Beurteilungsverfahren in dieser Leitlinie, oder auf die verwiesen wird, erfolgte auf der Grundlage der angenommenen vorgesehenen Nutzungsdauer des Produkts für den vorgesehenen Verwendungszweck von 50 Jahren, wobei vorausgesetzt wird, dass das Produkt angemessen benutzt und gewartet wird (vgl. Kapitel 7). Diese Vorschriften basieren auf dem aktuellen Stand der Technik, dem verfügbaren Wissen und der bestehenden Erfahrung.

Eine "angenommene vorgesehene Nutzungsdauer" bedeutet, dass erwartet wird, dass bei einer Beurteilung nach den ETAG-Vorschriften und nach Ablauf dieser Nutzungsdauer die tatsächliche Nutzungsdauer unter normalen Gebrauchsbedingungen erheblich länger sein kann ohne größere Beeinträchtigung der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen.

Die Angaben zur Nutzungsdauer eines Produktes können nicht als eine vom Hersteller oder von der Zulassungsstelle gegebene Garantie ausgelegt werden. Sie sind lediglich für die Verfasser der Spezifikationen als Hilfsmittel zur Auswahl der geeigneten Kriterien für die Produkte angesichts der erwarteten wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer des Bauwerks zu betrachten (basierend auf Abschnitt 5.2.2 der Grundlagendokumente [ 2]).

Bei Produkten oder Bauteilen mit einer kürzeren erwarteten Nutzungsdauer muss der Verwendungszweck auf bestimmte Anwendungen beschränkt werden, wobei die geringere Dauerhaftigkeit klar anzugeben ist.

(e) Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck

Nach der BPR [ 1] ist davon auszugehen, dass im Rahmen des Wortlauts der vorliegenden ETAG Produkte "derartige Merkmale haben müssen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installation verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann" (BPR, Art. 2.1).

Somit müssen mit den Produkten Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes oder in ihren Teilen) unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und hierbei die wesentlichen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus (BPR Anhang I, Vorwort).

(f) Einzelfallbestimmungen

Nicht relevant.

(g) Gefährliche Stoffe

Nicht relevant.

4 Anforderungen an die Bauwerke und ihre Beziehung zu den Produktmerkmalen

In diesem Kapitel werden die Leistungsaspekte aufgeführt, die zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen zu untersuchen sind; durch

Wenn ein Produktmerkmal oder eine andere zutreffende Eigenschaft speziell für eine der wesentlichen Anforderungen gilt, so wird diese(s) an der entsprechenden Stelle behandelt. Wenn jedoch das Merkmal oder die Eigenschaft für mehr als eine wesentliche Anforderung relevant ist, erfolgt die Behandlung unter der wichtigsten Anforderung mit Querverweis auf die andere(n) Anforderung(en). Dies ist besonders dort wichtig, wo ein Hersteller für ein Merkmal oder eine Eigenschaft im Rahmen einer wesentlichen Anforderung die Option "keine Leistung festgestellt" in Anspruch nimmt und das Merkmal bzw. die Eigenschaft für die Bewertung und Beurteilung im Rahmen einer anderen wesentlichen Anforderung entscheidend ist. Entsprechend können Merkmale bzw. Eigenschaften, die auch für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit von Bedeutung sind, unter ER 1 bis ER 6 behandelt werden, mit einem Hinweis in 4.7. Bezieht sich ein Merkmal nur auf die Dauerhaftigkeit, dann wird es in 4.7 behandelt.

Dieses Kapitel berücksichtigt ggf. auch weitere Anforderungen (die sich beispielsweise aus anderen EG-Richtlinien ergeben) und stellt die Aspekte der Gebrauchstauglichkeit heraus einschließlich der Festlegung von Merkmalen, die zur Identifizierung der Produkte erforderlich sind (vgl. ETA-Format, Abschnitt II.2).

4.0 Allgemeines

Tabelle 4.1 Die relevanten wesentlichen Anforderungen, die relevanten Abschnitte der entsprechenden Grundlagendokumente und die betreffende zu beurteilende Produktleistung

Wesentliche Anforderung (ER) Entsprechender Abschnitt im Grundlagendokument (GD) Entsprechende Leistungen Leistungen und Eigenschaften des Dübels Versuchsverfahren zum Nachweis der Eigenschaft

Wesentliche Eigenschaft

ER 4

Nutzungssicherheit

GD 4

2

Aufprall herabfallen der Gegenstände, die zum Bauwerk gehören, auf Benutzer

Standsicherheit unter vorwiegend statischen Einwirkungen Eignung unter normalen Bedingungen

Anforderungen an ein angemessenes Last-/ Verschiebungsverhalten, eine bestimmte Bruchlast und begrenzte Streuung

Eignungsversuche
  • Montagesicherheit unter Baustellenbedingungen
  • unter wiederholten Lasten bzw. Dauerlasten
  • unter unterschiedlichen Temperatur- und Luftfeuchtebedingungen
Zulässige Anwendungsbedingungen
  • charakteristischer Widerstand gegenüber Zug- oder Querlast sowie der kombinierten Einwirkung von Zug- und Querlast
  • charakteristischer Achsabstand, charakteristischer Randabstand
  • minimaler Achsabstand und minimaler Randabstand
  • Verschiebung für den Grenzzustand der Gebrauchsfähigkeit
Versuche für zulässige Anwendungsbedingungen
  • Zug- und Querlasten ohne Einfluss von Achs- bzw. Randabstand
  • Zuglasten mit charakteristischem Randabstand
  • bei minimalem Achsabstand und minimalem Randabstand
  • abgeleitet von Zug- bzw. Querlast (siehe erster Anstrich)
Aspekte der Dauerhaftigkeit Beständigkeit gegenüber Umwelteinflüssen Versuche unter verschiedenen Umgebungsbedingungen

4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit (wesentliche Anforderung ER1)

Anforderungen hinsichtlich der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit von nichttragenden Teilen des Bauwerks sind in dieser wesentlichen Anforderung nicht enthalten, sondern gehören zu der wesentlichen Anforderung "Nutzungssicherheit" (siehe Abschnitt 4.4).

4.2 Brandschutz (wesentliche Anforderung ER2)

Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt:

Die folgenden Leistungsaspekte sind für diese wesentliche Anforderung für den Dübel relevant.

4.2.1 Brandverhalten

Das Brandverhalten des Dübels muss mit den Gesetzen, Regeln und Vorschriften übereinstimmen, die für den Dübel bei seiner vorgesehenen Endanwendung gellten. Diese Leistung ist in Form von Klassen auszudrücken, die in Übereinstimmung mit der entsprechenden Entscheidung der Europäischen Kommission und den einschlägigen CEN-Klassifizierungsnormen anzugeben ist.

4.2.2 Feuerwiderstand

Die Feuerwiderstandsfähigkeit des montierten Systems, bei dem der Dübel einen Teil davon bildet, muss mit den Gesetzen, Regeln und Vorschriften übereinstimmen, die für das Produkt oder das montierte System, bei dem der Dübel einen Teil davon bildet, bei seiner vorgesehenen Endanwendung gelten. Diese Leistung ist in Form von Klassen auszudrücken, die in Übereinstimmung mit der entsprechenden Entscheidung der Europäischen Kommission und den einschlägigen CEN-Klassifizierungsnormen anzugeben ist.

4.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (wesentliche Anforderung ER3)

Nicht relevant.

4.4 Nutzungssicherheit (wesentliche Anforderung ER4)

4.4.1 Allgemeines

Obwohl ein Kunststoffdübel ein Produkt ist, das für tragende Anwendungen nicht ausgelegt ist, muss er dennoch Anforderungen an mechanische Festigkeit und Standsicherheit erfüllen.

Eingebaute Kunststoffdübel müssen die Bemessungslasten bei Zug- und Querlast und der Kombination von Zug- und Querlast, denen sie während der angenommenen Nutzungsdauer ausgesetzt sind, widerstehen und dabei Folgendes aufweisen:

  1. eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegenüber Versagen (Grenzzustand der Tragfähigkeit),
  2. eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegenüber Verschiebungen (Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit).

Hinsichtlich der wesentlichen Anforderung 4 sind folgende Leistungsaspekte für Kunststoffdübel im Allgemeinen relevant:

4.4.2 Eignung

4.4.2.1 Allgemeines

Das Verhalten von Kunststoffdübeln sowohl unter normalen Anwendungsbedingungen als auch unter vorhergesehenen ungünstigen Bedingungen (siehe die folgenden Abschnitte zur Eignung) muss in allen wichtigen Aspekten vorhersehbar sein.

4.4.2.2 Montagearten

Kunststoffdübel müssen bei den verschiedenen, vom Hersteller vorgesehenen Montagearten ihre Funktion ordnungsgemäß erfüllen.

4.4.2.3 Ordnungsgemäße Montage

Eine ordnungsgemäße Montage der Kunststoffdübel muss unter normalen Baustellenbedingungen mit Hilfe der vom Hersteller angegebenen Geräte auf einfache Weise möglich sein. Es darf dabei nicht zu Schäden kommen, die das Verhalten während der Nutzungsdauer der Dübel negativ beeinflussen können. Die Montage muss bei normalen Umgebungstemperaturen (innerhalb eines Bereichs von 0 °C bis +40 °C, sofern keine anderen Werte ausdrücklich vorgeschrieben sind) durchführbar sein.

Die ordnungsgemäße Montage des Dübels muss überprüfbar und nachweisbar sein.

Außer in Sonderfällen, in denen der Hersteller ein spezielles Setzwerkzeug liefert, sollte die Montage mit Hilfe von üblicherweise auf der Baustelle vorhandenem Werkzeug verhältnismäßig einfach durchführbar sein.

4.4.2.4 Funktionssicherheit in Rissen

Die Funktionssicherheit des Kunststoffdübels einschließlich seiner Fähigkeit, der Bemessungslast mit einem angemessenen Sicherheitsfaktor zu widerstehen und Verschiebungen zu begrenzen, darf durch Risse im Beton nicht beeinträchtigt werden.

4.4.2.5 Feuchtigkeit

Die Funktionssicherheit des Kunststoffdübels einschließlich seiner Fähigkeit, der Bemessungslast mit einem angemessenen Sicherheitsfaktor zu widerstehen und Verschiebungen zu begrenzen, darf durch Feuchtigkeit der Kunststoffhülse nicht beeinträchtigt werden.

4.4.2.6 Temperatur

Die Funktionssicherheit des Kunststoffdübels einschließlich seiner Fähigkeit, der Bemessungslast mit einem geeigneten Sicherheitsfaktor zu widerstehen und Verschiebungen zu begrenzen, darf durch an der Oberfläche des Verankerungsgrunds vorliegende Temperaturen, die in einem vom Hersteller anzugebenden Temperaturbereich liegen, nicht beeinträchtig werden. Für den Temperaturbereich gilt:

  1. min T bis +40 °C (maximale Kurzzeit-Temperatur +40 °C und Langzeit-Temperatur +24 °C); oder
  2. min T bis +80 °C (maximale Kurzzeit-Temperatur +80 °C und Langzeit-Temperatur +50 °C); oder
  3. nach Wahl des Herstellers mit min. T bis T1 (maximale Kurzzeit-Temperatur T1 > +40 °C, maximale Langzeit-Temperatur 0,6 T 1 bis 1,0 T1).

Die niedrigste Nutzungstemperatur min. T = -40 °C oder -20 °C oder -5 °C wird vom Hersteller angegeben und muss durch entsprechende, in Abschnitt 5.4.2.6 b) beschriebene Auszugsversuche überprüft werden.

Die Funktionsfähigkeit darf durch Kurzzeit-Temperaturen, die innerhalb des Bereichs der Nutzungstemperatur liegen oder durch Langzeit-Temperaturen bis zum Maximalwert für Langzeit-Temperaturen nicht beeinträchtigt werden.

Die Funktionsfähigkeit bei maximalen Langzeit-Temperaturen und bei maximalen Kurzzeit-Temperaturen wird durch die in den Abschnitten 5.4.2.6 und 5.4.2.8 beschriebenen Versuche geprüft.

Darüber hinaus muss die Funktionssicherheit auch für den vom Hersteller festzulegenden Montagetemperaturbereich, der in Form der höchsten und niedrigsten zulässigen Montageumgebungstemperatur angegeben wird, normalerweise im Bereich von 0 °C bis +40 °C, durch Versuche bestätigt werden. Die Funktionsfähigkeit bei der niedrigsten Montagetemperatur wird durch die in Abschnitt 5.4.2.6 c) beschriebenen Versuche geprüft.

Für Polyamide liegen Erfahrungswerte für Anwendungstemperaturen bis -20 °C vor. Daher braucht die Funktionsfähigkeit von aus Polyamid hergestellten Kunststoffdübeln nur durch Auszugsversuche bei -40 °C geprüft werden, sofern diese niedrige Anwendungstemperatur vom Hersteller festgelegt wird.

4.4.2.7 Dauerlast

Kunststoffdübel müssen ihre Bemessungslasten während der voraus-sichtlichen Nutzungsdauer des Anbauteils ohne eine signifikante Zunahme der Verschiebung, die die Verankerung beeinträchtigen könnte, übertragen können.

4.4.2.8 Relaxation

Die Funktionssicherheit des Kunststoffdübels einschließlich seiner Fähigkeit, der Bemessungslast mit einem angemessenen Sicherheitsfaktor zu widerstehen und Verschiebungen zu begrenzen, darf durch Relaxation des Dübels nicht beeinträchtigt werden.

4.4.2.9 Montagedrehmoment

Das Montagedrehmoment eines Kunststoffdübels darf das Verhalten des Dübels nicht beeinträchtigen.

4.4.3 Zulässige Anwendungsbedingungen

Die Anwendungsbedingungen, die in der Beurteilung betrachtet werden, können in gewissem Maße durch den Antragsteller ausgewählt werden.

4.4.3.1 Belastungsintensität

Kunststoffdübel müssen einer Belastungsintensität widerstehen können, die sicherstellt, dass sie entsprechend ihrem Durchmesser und ihrer Verankerungstiefe in praktischen Anwendungen verwendet werden können. Alle Kunststoffdübel müssen auch in den Fällen Zuglasten übertragen können, in denen beispielsweise die wesentliche Belastung Querlast ist.

4.4.3.2 Verschiebung

Die Verschiebung von Kunststoffdübeln unter Kurzzeit- und Langzeitbelastung muss in Abhängigkeit vom vorgesehenen Verwendungszweck innerhalb der vom Planungsingenieur vorgegebenen Grenzen bleiben.

4.4.3.3 Rand- und Achsabstand

Während der Nutzung müssen die Dübel mit Abständen (Achsabstand zwischen Dübeln, Abstand zwischen Dübel und Bauteilrand oder zu Fugen) verwendet werden können, die mit normalen baulichen Anwendungen vereinbar sind.

4.5 Schallschutz (wesentliche Anforderung ER5)

Nicht relevant.

4.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz (wesentliche Anforderung ER6)

Nicht relevant.

4.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung

Die Kunststoffdübeleigenschaften sollten sich während der Nutzungsdauer nicht verändern; daher dürfen die mechanischen Eigenschaften, von denen die Eignung und das Tragverhalten des Kunststoffdübels abhängen, nicht durch physikalisch-chemikalische Einflüsse wie z.B. Korrosion und Beeinträchtigung durch Umweltbedingungen (z.B. Alkalinität, Feuchtigkeit, Luftverschmutzung) oder durch Beeinträchtigung gegebenenfalls vorhandener Beschichtung des Spreizelements auf Grund der vorgenannten Effekte ungünstig beeinflusst werden.

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