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Regelwerk; ZH1; BGR/GUV-R; DGUV-R

ZH 1/30 - Sicherheitsregeln für Papiermaschinen

(Ausgabe 04/1989zurückgezogen)




Vorbemerkung

Papiermaschinen sind in der Regel Sonderanfertigungen nach schriftlichen Angaben des Betreibers und fallen daher nicht unter den Geltungsbereich des Gerätesicherheitsgesetzes. Um sicherzustellen, dass der neueste Stand der Sicherheitstechnik bei Papiermaschinenanlagen Berücksichtigung findet, ist die Errichtung oder wesentliche Änderung von Papiermaschinen dem

Fachausschuss
"Papierherstellung und -ausrüstung"
Federführung: Papiermacher-Berufsgenossenschaft, Lortzingstraße 2,
55127 Mainz

durch den Betreiber schon bei Beginn der Planung mitzuteilen. Beispiele für wesentliche Änderungen sind:

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Bau, Ausrüstung und Betrieb von Papiermaschinen einschließlich aller Einrichtungen im Fertigungsablauf.

1.2 Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung auf Maschinen zur

Für Streichmaschinen zur Be- und Verarbeitung gilt die Unfallverhütungsvorschrift "Druck und Papierverarbeitung" (VBG 7i), für Stoffaufbereitung und Ausrüstung die Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Papiermaschinen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Maschinen

Die Papiermaschine beginnt nach der Stoffpumpe vor dem Stoffauflauf bzw. mit der Abrollung bei Maschinen zum Streichen von Rohpapieren und endet mit der Aufrollung.

2.2 Laufende Maschinen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Maschinen, die mit höherer als Kriechgeschwindigkeit laufen.

Siehe § 2 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

2.3 Kriechgeschwindigkeit im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist eine Maschinengeschwindigkeit von höchstens 15 m/min.

Für Papiermaschinen, die vor dem 1. Oktober 1985 in Betrieb waren und bei denen konstruktiv eine niedrigste Maschinengeschwindigkeit von mehr als 15 m/min vorgegeben ist, gilt diese als Kriechgeschwindigkeit.

Siehe § 2 Abs. 4 und § 40 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

2.4 Tippbetrieb im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist der Betrieb der Maschine bei nicht höherer als Kriechgeschwindigkeit durch Betätigen eines Stellteiles einer Befehlseinrichtung, das beim Loslassen den Antrieb abschaltet.

Das Stellteil einer Befehlseinrichtung für Tippbetrieb ist in der Regel ein Tipptaster, der die Maschine nur solange einschaltet, wie er getastet wird.

Siehe § 2 Abs. 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

2.5 Einlaufstellen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Einzugstellen, bei denen sich Walzen, Zylinder oder Rollen so bewegen, dass sich Verengungen bilden, in die Personen, deren Körperteile oder Bekleidungsteile hineingezogen werden können. Einlaufstellen können entstehen zwischen

soweit Sicherheitsabstände nach DIN 31001-1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" nicht eingehalten sind. Nicht nur angetriebene Teile, sondern auch Teile mit großer kinetischer Energie wie sich drehende, volle Tamboure können zu Einlaufstellen führen.

Siehe § 2 Abs. 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

2.6 Auflaufstellen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Einzugstellen, bei denen Filze, Siebe, Bänder, Seile und dergleichen so auf Walzen, Zylinder, Scheiben oder ähnliche Teile auflaufen, dass Personen, deren Körperteile oder deren Bekleidungsteile eingezogen werden können.

Siehe § 2 Abs. 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

3 Allgemeine Anforderungen

Papiermaschinen müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend gebaut sein und betrieben werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 2 aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Kennzeichnung

4.1.1 An jeder Papiermaschine müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

Siehe § 40 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1) und § 19 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.1.2 Sind Hersteller oder Baujahr einzelner Gruppen unterschiedlich, müssen an jeder Gruppe Hersteller und Baujahr bzw. Umbaujahr angegeben sein.

4.1.3 Die höchstzulässige Geschwindigkeit von Papiermaschinen muss in der Betriebsanleitung angegeben sein.

Die höchstzulässige Geschwindigkeit entspricht der Konstruktionsgeschwindigkeit, für die die Bauteile ausgelegt sind.

4.2 Lärmminderung

Papiermaschinen müssen so beschaffen sein, dass auf die dort Beschäftigten kein gehörschädigender Lärm einwirkt. Lässt sich durch Schallminderungsmaßnahmen an Schallquellen die Entstehung von Lärmbereichen nicht vermeiden, sind ergänzende Maßnahmen zu treffen.

Ergänzende Maßnahmen sind z.B.

Siehe § 3 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3).

4.3 Beleuchtung

4.3.1 Papiermaschinen, insbesondere bewegte Teile, an denen oder in deren Nähe Arbeiten auszuführen sind, müssen so beleuchtet sein, dass sich durch die Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für die dort Beschäftigten ergeben können.

Unfallursachen können unter anderem sein: störende Blendung, starke Schwankungen der Beleuchtungsstärke, gefährliche stroboskopische Wirkungen, zu niedrige Auslegung der Beleuchtung, so dass Gefährdungen nicht rechtzeitig erkannt werden können.

Siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/3 "Künstliche Beleuchtung" und DIN 5035-1 "Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Allgemeine Richtlinien".

4.3.2 Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung muss eine Sicherheitsbeleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens eins vom Hundert der Allgemeinbeleuchtung, mindestens jedoch von einem Lux vorhanden sein.

Siehe § 7 Arbeitsstättenverordnung und § 19 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1).

4.3.3 Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung muss mindestens 10 v. He der Allgemeinbeleuchtung, mindestens jedoch 15 Lux betragen.

Siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/4 "Sicherheitsbeleuchtung".

4.4 Schutz gegen Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube

Papiermaschinen müssen so beschaffen sein, dass das Auftreten von Gasen, Dämpfen, Nebel oder Stäuben in unzuträglicher Menge oder Konzentration verhindert ist. Treten sie auf, sind sie möglichst nahe an der Entstehungsstelle abzusaugen und zu beseitigen.

Siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 "MAK-Wert-Liste" (ZH 1/401),

VDI-Richtlinie 2265 "Feststellen der Staubsituation am Arbeitsplatz",

VDI-Richtlinie 2266 "Messung der Staubkonzentration am Arbeitsplatz",

VDI-Richtlinie 2119 "Messung partikelförmiger Niederschläge".

Diskontinuierliche Messungen sind in geeigneten Zeitabständen durchzuführen.

4.5 Schutz gegen sonstige unzuträgliche Einwirkungen (Gerüche, Wärmestrahlung, Nässe)

4.5.1 Papiermaschinen müssen so gestaltet und aufgestellt sein, dass in den Räumen unzuträgliche Gerüche im Rahmen des betrieblich Möglichen vermieden werden.

Siehe § 16 Arbeitsstättenverordnung.

4.5.2 An Papiermaschinen müssen Vorkehrungen getroffen sein, dass Wärmestrahlung vermieden wird und bei betriebstechnisch bedingter Unvermeidbarkeit nicht in unzuträglichem Maß auf die Beschäftigten einwirken kann.

Siehe § 6 Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 6/1,3 "Raumtemperaturen".

4.5.3 Papiermaschinen müssen so gestaltet und aufgestellt sein, dass auf die dort Beschäftigten eine vermeidbare Nasseinwirkung ausgeschlossen ist. Betriebstechnisch bedingtes unvermeidbares Spritzwasser darf nicht in unzuträglichem Ausmaß auf die Beschäftigten einwirken können.

Siehe § 16 Arbeitsstättenverordnung.

4.6 Verminderung der Brandgefahr

Papiermaschinen müssen so gestaltet und aufgestellt sein, dass Entstehungsbrände, soweit möglich, verhindert werden.

Verminderung der Brandgefahr wird z.B. erreicht durch öldichte Radkästen, sorgfältige Lagerabdichtung mit hitze- und ölbeständigem Dichtungsmaterial, Lagerüberwachung, Verlegung von Ölleitungen nicht über Dampf- und Kondensatleitungen, Überwachung der Schmierzufuhr.

4.7 Feuerlöscheinrichtungen

Zum Löschen von Entstehungsbränden müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein.

Für Papiermaschinen kommen als Feuerlöscheinrichtungen z.B. in Betracht:

Siehe § 43 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1) und "BG-Regel: Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (BGR 134).

4.8 Schutzeinrichtungen

4.8.1 Schutzeinrichtungen und ihre Verriegelungen oder Kopplungen müssen so ausgeführt, angeordnet und befestigt sein, dass sie die vorgesehene Wirkung erfüllen und den Beanspruchungen bei bestimmungsgemäßen Betreiben der Papiermaschine standhalten.

Siehe § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und DIN 31001-1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder".

4.8.2 Verriegelungen von Schutzeinrichtungen und Einrichtungen mit Schutzfunktion müssen so ausgeführt sein, dass bei Beginn Gefahr bringender Bewegungen die Schutzeinrichtung oder Einrichtung mit Schutzfunktion zwangläufig wirksam ist. Je nach Bauart der Papiermaschine muss außerdem sichergestellt sein, dass

  1. während der Dauer der Gefahr bringenden Bewegungen die Schutzeinrichtung oder Einrichtung mit Schutzfunktion zwangläufig wirksam bleibt,
  2. beim Entfernen oder Öffnen der Schutzeinrichtung oder Einrichtung mit Schutzfunktion Gefahr bringende Bewegungen zwangläufig beendet werden,
  3. das Entfernen oder Öffnen der Schutzeinrichtung oder Einrichtung mit Schutzfunktion erst möglich ist, nachdem die Gefahr bringenden Bewegungen beendet sind, die nach Abtrennen des kraftbetriebenen Arbeitsmittels von der Energiezufuhr durch verbleibende Energie noch bestehen.

Grenztaster mit Schutzfunktion können sein: elektrische, magnetische, elektrooptische, pneumatische oder hydraulische Grenztaster.

Sicherung gegen unbeabsichtigtes Betätigen und Beschädigen durch Lage und Anordnung besteht bei mechanisch betätigten Grenztastern z.B., wenn Stößel oder Rollen hinter Verkleidungen oder Verdeckungen angeordnet sind.

Ein Umgehen auf einfache Weise wird vermieden, wenn zur Überwachung der Schutzstellung oder Schutzeinrichtung z.B. ein elektrischer Grenztaster als Öffner geschaltet ist oder zwei elektrische Grenztaster verwendet werden, von denen einer als Öffner, der andere als Schließer arbeitet.

Siehe § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5), DIN 31005 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Verriegelungen, Kopplungen" und DIN VDE 0113 Teil 1 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen".

4.9 Zahn-, Kettentriebe

Zahn- oder Kettentriebe im Arbeits- und Verkehrsbereich müssen verkleidet sein. Soweit die Arbeitsweise der Maschinen Verkleidungen nicht zulässt, sind folgende Schutzeinrichtungen zulässig:

  1. Verdeckungen, wenn das Erreichen der Gefahrstellen nur von den zu verdeckenden Seiten her zu warten ist,
  2. Umzäunungen bei weiträumiger Ausdehnung von Antrieben und
  3. Umwehrungen bei weiträumiger Ausdehnung von Antrieben, sofern bei bestimmungsgemäßem Betreiben kein Anlass zu erwarten ist, dass Personen während der Gefahr bringenden Bewegungen den umwehrten Bereich betreten.

Bei Umzäunungen wird dies erreicht, wenn der Abstand von der Standfläche bis zur Unterkante höchstens 0,40 m und bis zur Oberkante mindestens 1,40 m beträgt.

Siehe § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.10 Riementriebe

Riementriebe im Arbeits- und Verkehrsbereich müssen durch Schutzeinrichtungen gesichert sein. Soweit von Riementrieben keine Gefährdungen ausgehen, darf auf Schutzeinrichtungen verzichtet werden.

Riementriebe sind z.B. Keilriemen-, Flachriemen-, Zahnriemen- und Schnurtriebe. Gefährdungen gehen in der Regel nicht aus von Schnurtrieben mit Schnüren aus nachgebendem Material.

4.11 Keilnuten, hervorstehende Teile

Keilnuten, hervorstehende Teile, wie Keile, Schrauben und ähnliche Bauteile, die sich Gefahr bringend bewegen, müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich verkleidet sein. Soweit die Arbeitsweise der Papiermaschine Verkleidungen nicht zulässt, müssen Keilnuten und hervorstehende Teile verdeckt sein.

4.12 Wellen, Zapfen

4.12.1 Wellen, Zapfen und ähnliche Fangstellen im Arbeits- und Verkehrsbereich, die sich Gefahr bringend bewegen, müssen verkleidet oder verdeckt sein.

Bei einer Umfangsgeschwindigkeit von weniger als 1 m/min handelt es sich in der Regel nicht um eine Gefahr bringende Bewegung.

4.12.2 Können Verkleidungen oder Verdeckungen auf Grund des Arbeitsverfahrens nicht an ewendet werden, müssen Gefährdungen soweit wie möglich durch andere technische Maßnahmen eingeschränkt sein.

Dies wird z.B. erreicht durch Sichern des freien Teils der Wickelwelle durch lose aufgesetzte Hülsen, insbesondere beim Aufrollen schmaler Bahnen.

4.13 Quetsch- und Scherstellen

Quetsch- und Scherstellen im Arbeits- und Verkehrsbereich müssen durch eine der nachfolgend aufgeführten Schutzeinrichtungen gesichert sein:

  1. trennende Schutzeinrichtungen, insbesondere Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen oder Umwehrungen,
  2. ortsbindende Schutzeinrichtungen, insbesondere Zweihandschaltungen, Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, Zustimmungsschalteinrichtungen bei Mehrpersonenbetätigung, Schaltplatten oder Schaltmatten mit Personenbindung,
  3. abweisende Schutzeinrichtungen,
  4. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion.

Siehe § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.14 Gegengewichte

Im Fallbereich der Gegengewichte von Filz- und Seilspannungen müssen Vorkehrungen gegen Gefährdung von Personen getroffen sein.

Durch Verkleiden oder Umwehren der Laufbahnen der Gegengewichte kann eine Gefährdung vermieden werden.

Siehe § 33 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1).

4.15 Walzen, Zylinder, Rollen

Einlaufstellen an Walzen, Zylindern und Rollen im Arbeits- und Verkehrsbereich müssen durch trennende Schutzeinrichtungen gesichert sein. Schutzeinrichtungen sind nicht erforderlich, wenn mindestens folgende Abstände eingehalten sind:

Trennende Schutzeinrichtungen sind als Rundprofile nicht geeignet, da sie mit drehenden Teilen neue Einzugstellen bilden können.

Siehe § 6 und § 26 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r) und Merkblatt "Sicherung von Gefahrstellen an Walzen" (BGI 653).

4.16 Siebe, Filze

4.16.1 Auflaufstellen von Filzen, Sieben und dergleichen im Arbeits- und Verkehrsbereich müssen durch fest angebrachte Verkleidungen oder Verdeckungen so gesichert sein, dass Personen nicht erfasst werden können.

Siehe § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r) und DIN 31001-1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder".

4.16.2 Außenwalzen im Arbeits- und Verkehrsbereich sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, müssen die Auflaufstellen durch fest angebrachte Verkleidungen oder Verdeckungen gesichert sein. Kann sich unterhalb von Außenwalzen Ausschuss ansammeln, müssen sie auch außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches gesichert sein.

Siehe § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.17 Schmierstellen

Schmierstellen müssen leicht erkennbar sein, gefahrlos erreicht und bedient werden können.

Schmierstellen sind Arbeitsplätze im Sinne des § 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1).

4.18 Arbeitsplätze, Zugänge, Laufstege, Durchgänge

4.18.1 Zum Bedienen, Rüsten, Beheben von Störungen sowie zum Instandhalten müssen Arbeitsbühnen einschließlich ihrer Zugänge sowie Durchgänge vorhanden sein. Sie müssen ausreichende Tritt- und Standsicherheit, Schutz gegen Absturz sowie Schutz gegen die Gefahr bringenden Einwirkungen aus der Umgebung bieten.

Nach DIN 31051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen" gehört zur Instandhaltung der Maschine auch deren Wartung.

Siehe § 9 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.18.2 Als Zugänge zu ortsfesten Arbeitsbühnen sind Treppen von mindestens 0,5 m Breite vorzusehen. Treppen mit einem Steigungswinkel bis 37° müssen nach höchstens 18 Stufen ein Zwischenpodest haben, bei einem Steigungswinkel von mehr als 37° muss die Treppenhöhe auf höchstens 4 m begrenzt sein. Ist die Anlage von Treppen aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, müssen Maschinentreppen für Papiermaschinen oder, wenn auch diese nicht möglich sind, Stufenanlegeleitern oder Steigleitern mit Flachsprossen vorhanden sein.

Ein Steigungswinkel von 30° ist zu bevorzugen.

Ausladende Treppen im Bereich des Maschinenflurs schränken häufig den Verkehrsbereich ein und können zusätzliche Gefährdungen schaffen.

Betriebstechnische Gründe können z.B. sein:

Siehe § 9 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r), DIN 24 530 "Treppen aus Stahl; Angaben für die Konstruktion", DIN 31003 "Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge; Begriffe; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung" und "Merkblatt für Treppen" (BGI 561).

4.18.3 Maschinentreppen nach Abschnitt 4.18.2 dürfen einen Steigungswinkel von 70° nicht überschreiten und müssen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe mit zwei Handläufen versehen sein. Die Höhe der Handläufe über Vorderkante Trittstufe muss 0,9 m betragen.

Siehe § 9 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.18.4 Begehbare Flächen im Bereich von Papiermaschinen müssen rutschhemmend sein und dürfen keine Stolperstellen haben.

Stolperstellen durch Leitungen, Fahrschienen, Umrandungen von Bodenöffnungen und dergleichen lassen sich durch besondere Abdeckung oder Anböschung vermeiden.

Siehe § 20 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften"  (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1).

4.18.5 Abdeckungen von Bodenöffnungen müssen für die auftretende Verkehrslast bemessen und bündig mit dem Fußboden verlegt sein. Sie dürfen ihre Lage nicht unbeabsichtigt verändern oder durch Aufwölben oder Durchbiegen überstehende Kanten bilden können.

Siehe § 20 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1).

4.18.6 Ortsfeste Arbeitsbühnen müssen mindestens 0,5 m breit sein. Besteht Absturzgefahr in die Maschine vom Maschinenflur, von Arbeitsbühnen oder von deren Zugängen, kann die Maschinenstuhlung die Absturzsicherung übernehmen, wenn sie die gleichen Bedingungen wie ein Geländer erfüllt und die Arbeitsbühne bis auf mindestens 0,12 m an die Stuhlung herangeführt ist. Konstruktiv bedingte örtliche Einengungen dürfen die nutzbare Laufbreite auf nicht weniger als 0,4 m einengen. Bauteile, die eine Einengung bewirken, müssen mit einer Gefahrenkennzeichnung durch gelbschwarze Streifen versehen oder gepolstert sein.

Siehe § 9 Abs. 2, 7 und 9 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

Hinsichtlich Gefahrenkennzeichnung siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

4.18.7 An Arbeitsplätzen mit einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m müssen an den freien Seiten mindestens 1,10 m hohe Geländer vorhanden sein. Im Bereich der Siebpartie genügt maschinenseitig eine Sieb- oder Stuhlungshöhe von mindestens 0,80 m über der Laufstegebene.

Siehe § 9 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.18.8 Geländerunterbrechungen durch Zugänge an Arbeitsbühnen und Laufstegen von mehr als 2,00 m Absturzhöhe müssen gegen Personenabsturz gesichert sein.

Absturzgefahr besteht, wenn der Zugang durch eine Maschinentreppe, eine Stufenanlegeleiter oder eine Steigleiter erfolgt. Keine Absturzgefahr besteht, wenn zwischen Zugang und Arbeitsbühne bzw. Laufsteg ein Zwischenpodest angeordnet ist oder wenn sich der Zugang am stirnseitigen Ende eines Laufstegs befindet.

Eine Sicherung der Geländerunterbrechung kann z.B. durch selbsttätig schließende Türen erfolgen, die sich nur zur Arbeitsbühne bzw. zum Laufsteg hin öffnen lassen.

Ketten sind als Absturzsicherungen nicht geeignet.

Siehe § 9 Abs. der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.18.9 Abweichend von Abschnitt 4.18.7 darf die Höhe der Absturzsicherung an Arbeitsbühnen weniger als 1,10 m betragen wenn

Derartige Arbeitsbühnen sind z.B. bei Nass- oder Trockenpartien zum Einziehen von Filzen oder zum Bespannungswechsel vorhanden. Eingeengte Platzverhältnisse können sich z.B. durch Filzführungen ergeben.

Bei verminderter Geländerhöhe ist eine zusätzliche Sicherung durch z.B. abgekröpfte Geländer anzustreben. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Maßnahmen gegen Absturz von Versicherten zu treffen.

Siehe § 33 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1) und § 26 Abs. 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.19 Zu-, Ableitungen

4.19.1 Rohrleitungen müssen gekennzeichnet sein, wenn durch Inhalt, Temperatur, Verwechslung oder Änderung der Fließrichtung Gefahren entstehen können.

Siehe § 49 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1) sowie DIN 2403 "Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff".

4.19.2 Leitungen für heiße Stoffe müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich ausreichend isoliert sein.

Temperaturen der Leitungsoberfläche ab etwa 70 °C können zu Verbrennungen führen.

4.19.3 Leitungen an Papiermaschinen müssen einschließlich der Anschlüsse so verlegt sein, dass keine Stolperstellen entstehen.

Aufhängevorrichtungen vermeiden die Stolpergefahr durch auf dem Boden liegende Schläuche.

Siehe § 20 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1).

4.20 Hauptbefehlseinrichtungen und ihre Stellteile

4.20.1 Papiermaschinen müssen für jede Energieart mit einer Hauptbefehlseinrichtung ausgerüstet sein.

Die Hauptbefehlseinrichtung dient dazu, die Papiermaschine insbesondere bei Instandsetzungsarbeiten von der Energiezufuhr zu trennen.

Hauptbefehlseinrichtungen sind z.B.:

Siehe § 12 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.20.2 Hauptbefehlseinrichtungen müssen in der "Aus"- Stellung gegen irrtümliches und unbefugtes Betätigen gesichert werden können.

Dies wird erreicht, wenn das Stellteil abschließbar ist.

Siehe § 12 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.20.3 Die Zuordnung der Hauptbefehlseinrichtung zur Papiermaschine muss durch Anordnung oder Kennzeichnung eindeutig sein.

Siehe § 12 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.20.4 Hauptbefehlseinrichtungen dürfen jeweils nur eine "Aus"- und "Ein"- Stellung haben.

Bei Ventilen (siehe auch DIN-ISO 1219 "Fluidtechnische Systeme und Geräte; Schaltzeichen") gelten die Stellungen "größer 0" bis "voller Durchgang" als "Ein"- Stellung.

Siehe § 12 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.20.5 Die Stellungen der Stellteile von Hauptbefehlseinrichtungen müssen mit dem Schaltzustand übereinstimmen und diesen erkennen lassen. Dies gilt auch für Hauptbefehlseinrichtungen, deren Stellteile auf Türen, Klappen oder Deckeln angebracht sind und beim Öffnen von dem Schaltgerät getrennt werden; jedoch nicht während der Trennung.

Siehe § 12 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.21 Befehlsgeräte zum Ingang- und Stillsetzen

4.21.1 Befehlsgeräte, z.B. Drucktaster, Wahlschalter, müssen entsprechend ihrer Funktion eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet sein. Befehlsgeräte zum Ingangsetzen einer Gefahr bringenden Bewegung müssen so ausgebildet und angeordnet sein, dass sie nicht unbeabsichtigt betätigt werden können.

Als sicher gelten z.B. Druckknöpfe, die nicht vorstehen (Kragen) und Hebelschalter mit zweizügiger Betätigung.

Siehe § 11 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5), DIN VDE 0113 Teil 1 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen" und DIN 43602 "Betätigungssinn und Anordnung von Bedienteilen".

4.21.2 Befehlsgeräte müssen so angeordnet sein, dass bei ihrer Betätigung die Maschine oder Maschinengruppe möglichst weitgehend eingesehen werden kann.

Siehe § 11 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.21.3 Jede Papiermaschine, bei Maschinen mit mehreren Gruppen auch jede Maschinengruppe, muss für sich allein zuverlässig und schnell stillgesetzt werden können. Die Ausrückvorrichtung muss zuverlässig wirken und leicht erreichbar sein.

Siehe § 11 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.22 Anlaufwarneinrichtungen

4.22.1 Papiermaschinen müssen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, mit der ein deutlich wahrnehmbares Signal vor dem Anlauf gegeben werden kann. Sind mehrere Maschinengruppen vorhanden, muss vor dem Anlaufen jede Gruppe das Warnsignal gegeben werden können.

Siehe § 10 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und § 10 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.22.2 Sind mehrere Maschinen in einem Raum, müssen sich die Signale deutlich voneinander unterscheiden.

Siehe DIN 33404-1 "Gefahrensignale für Arbeitsstätten; Akustische Gefahrensignale; Begriffe, Anforderungen, Prüfung, Gestaltungshinweise".

4.22.3 Die Anlaufwarneinrichtung muss mit dem Befehlsgerät zum Ingangsetzen der Maschine oder Maschinengruppe so gekoppelt sein, dass nach dem Betätigen des Befehlsgerätes das Signal 5 s lang gegeben wird und danach die Befehlsgeräte zum Ingangsetzen der Maschine, bei Maschinen mit mehreren Gruppen auch die jeder Maschinengruppe, weitere 15 s lang blockiert sind. Die Bereitschaft zum Ingangsetzen der Maschine muss nach höchstens 30 s erlöschen.

Signalzeit Wartezeit Bereitschaftszeit
5 s 15 s höchstens 30 s


Nach Ablauf der Bereitschaftzeit darf die Maschine oder Maschinengruppe erst wieder gestartet werden können, nachdem erneut das Signal gegeben wurde und die Wartezeit verstrichen ist.

Siehe § 10 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.23 Not-Befehlseinrichtungen

4.23.1 Zur Abwendung unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdungen müssen Papiermaschinen zusätzlich zu den Hauptbefehlseinrichtungen mit Not- Befehlseinrichtungen ausgerüstet sein, durch die Gefahr bringende Bewegungen der gesamten Papiermaschine zum Stillstand gebracht werden können. Durch Betätigen von Not-Befehlseinrichtungen dürfen keine anderen Gefahr bringenden Bewegungen ausgelöst werden.

Stillstand der Maschine erforderliche Zeit kurz zu halten, müssen Maschinengruppen mit großen bewegten Massen, z.B. Trockengruppen, Glättzylinder, Poperoller, gebremst werden können. Die Bremszeit darf die Beschleunigungszeit nicht überschreiten.

Durch das Auseinanderfahren von Walzen können Gefährdungen vergrößert werden.

Diese Forderungen schließen ein, dass Stellteile für Not-Befehlseinrichtungen auch an Befehlsgeräten vorhanden sein müssen, die über Schleppkabel mit der Maschine verbunden sind.

Papiermaschinen mit elektrischem Antrieb müssen Not-Befehlseinrichtungen entsprechend DIN VDE 0113 Teil 1 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen" haben.

Siehe § 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.23.2 Not-Befehlseinrichtungen müssen so angeordnet sein, dass ihre Stellteile von Plätzen aus, die zum Betätigen der Papiermaschine bestimmungsgemäß eingenommen werden, schnell, leicht und gefahrlos erreichbar sind. Die Stellteile müssen auffällig gekennzeichnet sein. Sie müssen an jedem Bedienungsstand von Papiermaschinen angebracht sein, ferner in genügender Anzahl entlang der Bedienungs- und Antriebsseite sowie im Maschinenkeller, insbesondere an Stellen, an denen Ausschuss entfernt werden muss.

"Leicht und gefahrlos" bedeutet":

Not-Befehlseinrichtungen sind von jedem Punkt der Papiermaschine über einen Weg von höchstens 15 m erreichbar.

"Auffällig gekennzeichnet" bedeutet:

Rotes Stellteil vor gelber Kontrastfläche.

4.23.3 Ist das Abschalten sämtlicher Maschinengruppen durch eine Not-Befehlseinrichtung aus verfahrenstechnischen Gründen bei großen Papier- und Kartonmaschinen nicht möglich, sind ausnahmsweise zwei Not-Befehlseinrichtungen zulässig, von denen eine auf die Nasspartie und die andere auf die restliche Maschine wirkt. Die Stellteile dieser Not-Befehlseinrichtungen müssen jeweils paarweise angeordnet und entsprechend ihrer Zuordnung gekennzeichnet sein.

Große Papier- und Kartonmaschinen liegen z.B. dann vor, wenn die Beobachtung der gesamten Maschine von jeweils einem Bedienungsstand aus infolge der Maschinenlänge nicht möglich ist.

Siehe § 11 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.24 Sicherung gegen Ingangsetzen

Papiermaschinen müssen gegen irrtümliches Ingangsetzen gesichert werden können. Jede Papiermaschine, bei Maschinen mit mehreren Gruppen auch jede Maschinengruppe, muss für sich allein gesichert werden können.

Dies wird z.B. erreicht bei

Siehe § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.25 Einrichtungen zum Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und Instandhalten

4.25.1 Können beim Rüsten, beim Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und beim Instandhalten Personen durch Gefahr bringende Bewegungen gefährdet werden, muss die Papiermaschine so eingerichtet sein, dass diese Arbeiten bei Stillstand durchführbar sind.

Siehe § 9 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.25.2 Können Arbeiten nach Abschnitt 4.25.1 nicht bei Stillstand der Papiermaschine durchgeführt werden, müssen die für Gefahrstellen und Gefahrquellen erforderlichen

Schutzeinrichtungen und Einrichtungen mit Schutzfunktion auch bei diesen Arbeiten verwendbar sein.

Siehe § 9 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.25.3 Papiermaschinen müssen so eingerichtet sein, dass sie mit Kriechgeschwindigkeit gefahren werden können.

Siehe auch Abschnitt 2.3.

4.25.4 Zum Instandhalten, Rüsten und zum Beheben von Störungen müssen Einrichtungen vorgesehen sein, mit der die Maschine oder Maschinengruppe im Tippbetrieb mit Kriechgeschwindigkeit betrieben werden kann.

Tippbetrieb erfolgt in der Regel über Schleppkabel und Druckknopftaster. Er findet Anwendung z.B. bei der Siebreinigung, beim Entfernen von Ausschuss, bei der Reinigung von Streicheinrichtungen, beim Einziehen von Aufführseilen, beim Absäumen von Bespannungen und dergleichen.

Siehe auch Abschnitt 2.4 und § 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.25.5 Bei Tippbetrieb müssen alle übrigen Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen ausgeschaltet sein.

Das Umschalten erfolgt in der Regel durch Anschließen des Steckers des Schleppkabels.

4.26 Papieraufführung

Papiermaschinen mit Laufgeschwindigkeiten über 200 m/min müssen mit einer Aufführvorrichtung ausgerüstet sein.

Aufführvorrichtungen sind z.B. Seil- oder Bandaufführung, Druckluft- oder Vakuumaufführung.

Siehe § 16 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

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