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4.27 Geräte, Einrichtungen zum Entfernen von Ausschuss
4.27.1 Zum Entfernen von Ausschuss, Stoffresten, Papierstaub und anderen Verunreinigungen müssen geeignete Geräte oder Einrichtungen in genügender Anzahl vorhanden sein.
Hierzu gehören unter anderem Drucklufteinrichtungen und -geräte, Flüssigkeitsstrahler, Industriestaubsauger, Ausschusshaken (Reißhaken), Handschaber zur Walzenreinigung.
Siehe § 14 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
4.27.2 Druckluft- und Flüssigkeitsstrahler, die von Hand geführt werden, müssen mit so langen Düsenrohren versehen sein, dass eine Gefährdung der Hände ausgeschlossen ist. Betätigungseinrichtungen müssen so eingerichtet sein, dass sie beim Loslassen selbsttätig schließen.
Siehe "Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte)" (ZH 1/406).
4.27.3 Stiele von Anschlusshaken, Langstielbürsten und dergleichen, die zur Verwendung an laufenden Maschinen vorgesehen sind, müssen so beschaffen sein, dass sie beim Einzug durch Filze oder Walzen rechtzeitig brechen, ohne dass die Versicherten, die an Papiermaschinen tätig sind, gefährdet werden. Stiele dürfen weder Ringgriffe noch Verdickungen haben.
Dies wird erreicht, wenn für die Stiele Holz, Kunststoff oder Bambus verwendet wird oder wenn die Stiele mit einer Sollbruchstelle versehen sind.
Siehe § 14 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
4.28 Schaber
Um Verletzungen beim Reinigen, Auswechseln und Transportieren von Schabern zu vermeiden, müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein.
Zum Ziehen von Schabern sind sichere Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge zu benutzen, wenn dies nicht vom Maschinenflur aus möglich ist.
Um Handverletzungen zu vermeiden, sind geeignete Schutzhandschuhe zu benutzen.
Für den Transport von Stahlklingen sind z.B. Transportkästen geeignet.
Siehe § 13 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
4.29 Siebpartie
4.29.1 Auflaufstellen des Siebes auf Brustwalzen, Saugwalzen, Antriebswalzen und dergleichen im Arbeits- und Verkehrsbereich müssen so gesichert sein, dass niemand erfasst werden kann. Können Schutzeinrichtungen auf Grund des Arbeitsverfahrens nicht angewendet werden, müssen Gefährdungen auf andere Weise vermieden sein.
Dies wird z.B. durch Anbringen von Umwehrungen erreicht.
4.29.2 Einzugstellen an Formatwalzen, Formerwalzen, Rundsiebzylindern, Abgautschwalzen, Andruckwalzen, Kittnerschaberwalzen und dergleichen im Arbeits- und Verkehrsbereich müssen so gesichert sein, dass Personen nicht erfasst werden können.
Bei Rundsiebwalzen übernimmt in der Regel der Schnabelsauger die Sicherungsfunktion.
4.29.3 Egoutteure (Vordruckwalzen) müssen sich gefahrlos reinigen und auswechseln lassen.
Zum Reinigen von Egoutteuren innerhalb der Maschine von Hand sind Arbeitsbühnen (Querlaufstege) mit Fußleisten und Geländer, in der Regel auf der Einlaufseite, vorzusehen.
4.29.4 Düsen von Randspritzvorrichtungen müssen so eingerichtet sein, dass sie gefahrlos gereinigt und ausgewechselt werden können.
Die Spritzeinrichtungen sollen ohne Verwendung von Werkzeug aus dem Gefahrbereich geschwenkt werden können oder sich heranziehen lassen.
4.29.5 Stirnseiten von Formatwalzen, Formatzylindern oder dergleichen müssen glatt rundlaufend oder verdeckt sein.
4.30 Pressenpartie
Einzugstellen von Walzenpressen im Arbeits- und Verkehrsbereich müssen durch Verdeckung der Presszone gesichert sein. Sind nur die Stirnseiten der Presswalzen zugänglich, genügen stirnseitige Verdeckungen. Ist die Presszone erreichbar, müssen entsprechende Schutzvorrichtungen oder gleichwertige Sicherungsmaßnahmen vorhanden sein.
Als Sicherungsmaßnahmen haben sich bewährt:
Siehe Merkblatt "Sicherung von Gefahrstellen an Walzen" (BGI 653) und DIN 31001-1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder".
4.31 Trockenpartie
4.31.1 Für Walzen und Zylinder, in deren Innern ein Überdruck von mehr als 0,1 bar herrscht oder entstehen kann, gilt die Druckbehälterverordnung.
4.31.2 Trockenzylinder müssen glatt rundlaufende Ränder haben. Über die Ränder dürfen keine Teile hinausragen.
Siehe § 26 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
4.31.3 Stehen Teile auf der Stirnseite innerhalb der glatt rundlaufenden Ränder vor, z.B. Schraubenköpfe, muss zwischen diesen und der Maschinenstuhlung ein Abstand von mindestens 12 cm eingehalten sein. Lässt sich der Abstand nicht einhalten, müssen die Stirnseiten glatt rundlaufend verkleidet sein.
Siehe § 26 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
4.31.4 Abweichend von Abschnitt 4.16.1 genügt im Bereich von Trockenpartien an unteren Zylindern, an die nur eine seitliche Annäherung möglich ist, eine Sicherung der
Auflaufstellen durch Umwehrung. Für Auflaufstellen an hochgelegenen Zylindern, an die nur eine seitliche Annäherung möglich ist, kann auf eine Sicherung verzichtet werden.
Siehe Anhang 1, Bild 1.
4.31.5 Auflaufstellen von Filzen, Sieben und dergleichen im Arbeits- und Verkehrsbereich, an die eine frontale Annäherung möglich ist, müssen durch Verdeckungen gesichert sein.
Ist z.B. von Querlaufstegen der Zugriff zu Auflaufstellen möglich, sind entweder Verdeckungen anzubringen, z.B. Schutzstangen über die gesamte Maschinenbreite mit höchstens 8 mm Abstand zu Zylinder oder Walze bei Außenwalzen, oder, z.B. beim Auflauf des Filzes auf den ersten unteren Trockenzylinder an Papiermaschinen, ist das Geländer des Querlaufstegs zum Trockenzylinder so zu gestalten, dass die Auflaufstelle außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches liegt. Das Geländer ist dann so auszubilden, dass weder aufgestiegen noch hindurchgegriffen werden kann.
Auflaufstellen sind auch vorhanden an Filztrocknern sowie an Außenwalzen im Maschinenkeller oder -kanal (siehe Abschnitt 2.6). Sind die Sicherheitsabstände eingehalten, befinden sich die Gefahrstellen außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches und müssen nicht gesichert werden.
Siehe § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r) und DIN 31001-1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder".
Siehe Anhang 1, Bild 2.
4.31.6 Zwischen Teilen von Papiermaschinen und kraftbewegten Teilen von Kranen muss ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m eingehalten sein.
Teile von Papiermaschinen können sein: Hauben, Leitwalzen, Geländer, Luftkanäle. Trag- und Lastaufnahmemittel des Krans (Kranhaken, Traverse) bleiben unberücksichtigt.
Siehe § 11 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6).
4.31.7 Schiebetüren von Trockenhauben müssen gegen Ausheben und Herausfallen gesichert sein. Sie müssen innen und außen mit geeigneten Handgriffen ausgerüstet sein.
Die Handgriffe sind wegen der hohen Temperatur in den Hauben aus wärmeisolierendem Material herzustellen. Sie dürfen beim Öffnen und Schließen keine Quetschstellen mit benachbarten Teilen bilden.
Siehe § 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention" BGV A1).
4.31.8 Hubtore von Trockenhauben müssen Fangvorrichtungen haben, die bei Versagen des Tragmittels ein Abstürzen des Tores verhindern.
Als Sicherung gegen Abstürzen kommt z.B. die Anordnung einer zweiten Seilaufhängung (Fangseil) in Betracht.
Siehe § 10 Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 10/6 "Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren" und Abschnitt 4.10 "Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" (ZH 1/494).
4.31.9 Trockenhauben müssen so mit Türen ausgerüstet sein, dass von jeder Stelle unter der Haube die nächste Tür höchstens 25 m entfernt ist.
Siehe § 10 Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 10/1 "Türen und Tore".
4.31.10 Bilden kraftbetätigte Trockenhauben oder Haubenteile untereinander oder mit festen Teilen der Umgebung Quetschstellen im Arbeits- und Verkehrsbereich, müssen diese durch Verdeckungen gesichert sein.
Verdeckungen sind nicht erforderlich, wenn die Quetschstellen durch Anbringen von Umzäunungen oder Umwehrungen außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches liegen.
4.31.11 Die Steuerung zum Schließen kraftbetätigter Trockenhauben muss so ausgerüstet sein, dass vor Einleitung der Schließbewegung zwangläufig ein Warnsignal gegeben wird.
Siehe Anhang 4.22.1.
4.31.12 Auf eine Sicherung von Quetschstellen an kraftbetätigten Trockenhauben beim Schließen kann verzichtet werden, wenn die Schließbewegung nur im Tippbetrieb erfolgen kann und von Tipptaster aus Sicht auf die Gefahrstelle besteht.
Dies wird in der Regeln nur bei Schwebetrocknern zu verwirklichen sein.
4.31.13 Bei beheizten Trockenhauben müssen zur Vermeidung von Entstehungsbränden besondere Maßnahmen getroffen sein.
Die Vermeidung der Brandgefahr wird z.B. erreicht, wenn Brenner und andere heiße Teile so weit vom Trockengut entfernt sind oder wenn durch Luftumwälzung heiße Teile so gekühlt werden, dass sich das Trockengut nicht entzünden kann.
Siehe § 26 Abs. 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r) und Abschnitt 4.6 dieser Sicherheitsregeln.
4.32 Tambour- und Rollenstangenlager
4.32.1 Tambour- und Rollenstangenlager müssen ausreichend bemessen sein.
Bei der Bemessung sind mögliche dynamische Beanspruchungen im Störfalle, z.B. infolge Durchgehens der Rolle bei Antrieb über Friktionskupplung, zu berücksichtigen.
4.32.2 Tambour- und Rollenstangenlager müssen selbsttätig wirkende Verriegelungen der Lagerdeckelverschlüsse haben.
Hierzu gehören z.B. Lagerdeckel, bei denen beim Schließen des Deckels die Verriegelung durch Eigengewicht einfällt.
Siehe § 17 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
4.32.3 Tambour- und Rollenstangenlager müssen so beschaffen sein, dass sich Tambour oder Rollenstangen sicher einlegen lassen und nicht unbeabsichtigt ausgeworfen werden können.
Sicheres Einlegen wird z.B. durch eine geneigte Trennfuge des Lagers gewährleistet, so dass Stange oder Tambour selbsttätig ins Lager rollen. Ein unbeabsichtigter Auswurf wird z.B. durch geschlossene ungesicherte Lagerdeckel oder entsprechend ausgebildete Lagerwangen vermieden.
Siehe § 17 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
4.32.4 Tambour- und Rollenstangenlager müssen so eingerichtet sein, dass ein Ausheben von Tambour oder Rollenstange sowohl bei geschlossenem Lagerdeckel als auch bei eingerückter Kupplung verhindert ist.
Abweisbügel oder -blech am Lagerdeckel sowie an der Kupplung können verhindern, dass der Kranhaken bei geschlossenem Lagerdeckel eingehängt werden kann.
Siehe § 17 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
4.33 Tragtrommelroller (Poperoller)
4.33.1 An Tragtrommelrollern müssen die Einlaufstellen von Tragtrommeln und Tambouren in jeder Tambourstellung außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches liegen.
Dies wird erreicht, wenn die Strecke, gemessen von der Einlaufstelle über den Tragtrommelmantel, den Abstandhalter (soweit vorhanden) und senkrecht nach unten bis zur Bedienungsstandfläche oder, auf der anderen Seite des Poperollers, von der Einlaufstelle über die Mantellinie des übergebenen, angewickelten Tambours, den Abstandhalter (soweit vorhanden) und senkrecht nach unten bis zur Bedienungsebene mindestens 2,5 m beträgt.
Siehe § 27 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
Siehe Anhang 1, Bild 3.
4.33.2 Die Tamboure müssen in allen betriebsmäßigen Stellungen so geführt sein, dass ein Herausfallen sicher verhindert ist.
Dies wird erreicht durch ausreichend lange Führungswangen an den Schwenkhebeln, hydraulisch oder pneumatisch betätigte Festhaltevorrichtungen sowie ausreichend hohe Führungsschienen an der Ablage.
4.33.3 Tragtrommelroller müssen mit geeigneten Vorrichtungen zum gefahrlosen Aufführen und Trennen der Bahn ausgerüstet sein.
Hierzu gehören z.B. Seil- oder Bandaufführung, Druckluft- oder Vakuumaufführung, Aufführung mit Drachen an Streichmaschinen. Zum Trennen der Bahn sind z.B. geeignet:
Siehe § 27 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
4.33.4 Stirnwände von Tragtrommeln müssen glatt rundlaufend oder verdeckt sein.
4.33.5 Mitnehmerkupplungen müssen bei jeder Stellung des sich drehenden Tambours verdeckt sein.
Siehe § 27 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
4.33.6 Anwurfvorrichtungen für Tamboure im Arbeits- und Verkehrsbereich müssen so beschaffen oder angeordnet sein, dass die Gefährdung von Personen vermieden wird. Ist dies nicht möglich, müssen Schutzeinrichtungen vorhanden sein.
4.33.7 Sind Tragtrommelroller mit Ablegeeinrichtungen zur Aufnahme mehrerer voller Tamboure eingerichtet, müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die bis in eine Höhe von 2,0 m über dem Boden ein Sicherheitsabstand zwischen zwei vollen Tambouren von mindestens 0,5 m eingehalten wird. In einer Höhe über 2,0 m bis 2,5 m genügt ein Sicherheitsabstand von 0,20 m.
Siehe Anhang 1, Bild 4.
4.33.8 Ist an Bodenöffnungen unterhalb von Tragtrommelrollern zum Abwurf von Ausschuss die Anbringung von Fußleisten aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, muss eine Absturzsicherung vorhanden sein.
Bewährt hat sich die Anbringung einer Schutzstange bzw. einer Schutzwand, unter der sich Papier mit geeigneten Schiebestangen hindurchschieben lässt, für Personen jedoch ein weitgehender Schutz gegen Absturz gegeben ist. Siehe § 27 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
Siehe Anhang 1, Bild 5.
4.34 Betriebsanleitung
Für jede Papiermaschine muss eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache vorhanden sein, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Hinweise für die Bestimmungsgemäße Verwendung enthält:
Erforderliche sicherheitstechnische Hinweise sind z.B.:
Siehe § 20 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und V DIN 8418 "Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung".
5 Betrieb
5.1 Beschäftigungsbeschränkung
5.1.1 Mit dem selbstständigen Führen von Papiermaschinen dürfen nur Versicherte beschäftigt werden, die
Sie müssen vom Unternehmer zum Führen der Papiermaschine bestimmt sein.
Die Befähigung kann entweder durch den Abschluss einer Berufsausbildung zum Papiermacher (z.B. Fachrichtung Papier-Karton-Pappe) oder durch eine mehrjährige praktische Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet nachgewiesen werden.
Siehe § 32 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
5.1.2 Jugendliche über 16 Jahre dürfen an Papiermaschinen nur beschäftigt werden, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist und unter Aufsicht eines Fachkundigen erfolgt.
Siehe § 32 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
5.2 Unterweisung
Versicherte, die an Papiermaschinen tätig sind, sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung unterwiesen werden. Über die Unterweisung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen, aus dem Gegenstand der Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hervorgeht.
Der schriftliche Nachweis kann durch Gegenzeichnen des Unterwiesenen oder einfachen Vermerk des Unterweisenden erfolgen.
Siehe § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention" BGV A1) und § 33 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
5.3 Ingangsetzen
Wenn nicht sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet werden können, ist vor dem Ingangsetzen von Maschinen oder Maschinengruppen, die mit einer Anlaufwarneinrichtung ausgerüstet sind, ein Anlaufwarnsignal zu geben.
Eine Anlaufwarnung ist z.B. dann zu geben, wenn unerwartete Gefahr bringende Bewegungen inganggesetzt werden.
Siehe § 34 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
5.4 Instandhaltung, Rüsten, Beheben von Störungen
5.4.1 Soweit Personen gefährdet werden können, darf mit dem Rüsten, Beheben von Störungen oder mit der Instandhaltung erst begonnen werden, nachdem die Maschine oder Maschinengruppe von der Energiezufuhr abgetrennt, zum Stillstand gekommen und gegen unbefugtes, irrtümliches oder unerwartetes Ingangsetzen gesichert worden ist. Die Nachbargruppen sind in gleicher Weise zu sichern, wenn auch durch sie eine Gefährdung von Personen besteht.
Sicherung gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen kann erfolgen durch Verwendung der in Abschnitt 4.20 geforderten Einrichtungen.
Siehe § 27 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
5.4.2 Lassen sich Arbeiten nach Abschnitt 5.4 nicht bei Maschinenstillstand durchführen, sind sie bei Kriechgeschwindigkeit, wenn möglich im Tippbetrieb vorzunehmen. Hierbei sind Einrichtungen nach dem Abschnitt 4.25.2 zu benutzen. Sind Arbeiten an laufenden Teilen von Papiermaschinen oder in deren unmittelbarer Nähe unvermeidbar, müssen Einrichtungen nach Abschnitt 4.27 verwendet werden.
5.4.3 Arbeiten nach Abschnitt 5.4 an Maschinenteilen, bei denen durch gespeicherte Energie Gefahr bringende Bewegungen entstehen können, dürfen erst durchgeführt werden, wenn diese durch mechanische Einrichtungen verhindert sind.
Angehobene Andruckwalzen können z.B. durch Distanzstücke, Hülsen, Klemmen, Steckbolzen in der abgehobenen Lage gegen Absenken gesichert werden. Siehe § 16 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
5.4.4 Papiermaschinen dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die erforderlichen Schutzvorrichtungen vorhanden und wirksam sind. Zum Instandhalten, Rüsten und Beheben von Störungen abgenommene Schutzeinrichtungen sind vor Inbetriebnahme der Maschine wieder anzubringen.
Siehe § 26 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
5.4.5 Ergeben sich beim Rüsten und Instandhalten Absturzgefahren, weil Geländer entfernt oder Maschinenteile, die keine Absturzsicherung haben, betreten werden müssen, sind besondere Maßnahmen gegen Absturz zu treffen.
Besondere Maßnahmen sind z.B. die Verwendung von
Siehe § 38 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
5.4.6 Beim Instandhalten, Rüsten oder zum Beheben von Störungen sind persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen.
Zu benutzen sind unter anderem:
5.5 Arbeiten an laufenden Papiermaschinen
5.5.1 An laufenden Teilen von Papiermaschinen darf nur gearbeitet werden, wenn dies unvermeidbar ist und ohne Gefährdung von Personen erfolgen kann. Für die Arbeiten sind die in Abschnitt 4.27 aufgeführten Geräte zu verwenden.
5.5.2 Solange Papiermaschinen nicht von der Energiezufuhr getrennt, zum Stillstand gekommen und gegen irrtümliches Ingangsetzen gesichert sind, dürfen Personen - an Papiermaschinen nicht hochklettern, sofern keine Aufstiegshilfen vorhanden sind,
Siehe § 37 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
5.5.3 An laufenden Papiermaschinen dürfen
Siehe § 37 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
5.5.4 An Papiermaschinen ist dafür Sorge zu tragen, dass unterhalb von nicht gesicherten Außenwalzen durch anfallenden Ausschuss der Sicherheitsabstand nicht unterschritten wird.
Siehe § 37 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
5.5.5 An Rollstühlen darf der Mindestabstand von 12 cm zwischen zwei Wicklungen (Tambouren) oder zwischen Wicklung und festen Teilen nur unterschritten werden, wenn Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 4.15 vorhanden sind.
Feste Teile sind z.B. Quertraversen, Fußboden, Maschinenstuhlung.
Siehe § 36 der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
5.6 Schutz gegen Einwirkungen
5.6.1 Papiermaschinen sind so zu betreiben, dass in den Räumen unzuträgliche Gerüche im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten vermieden werden.
Siehe § 16 Arbeitsstättenverordnung.
5.6.2 Papiermaschinen müssen so betrieben werden, dass auf die dort Beschäftigten eine vermeidbare Nasseinwirkung ausgeschlossen ist. Betriebstechnisch unvermeidbares Spritzwasser darf nicht in unzuträglichem Ausmaß auf die Beschäftigten einwirken.
Siehe § 16 Arbeitsstättenverordnung.
5.7 Verminderung der Brandgefahr
Papiermaschinen müssen so betrieben werden, dass Entstehungsbrände, soweit möglich, verhindert werden.
Dies wird z.B. erreicht durch Überwachung der Schmiermittelzufuhr, Sauberkeit im gesamten Maschinenbereich, im Keller und innerhalb der Hauben.
5.8 Feuerlöscheinrichtungen
Zum Löschen von Entstehungsbränden sind Feuerlöscheinrichtungen bereitzustellen und gebrauchsfertig zu erhalten.
Siehe § 43 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention" BGV A1).
6 Prüfung
Papiermaschinen einschließlich ihrer Schutzeinrichtungen, Einrichtungen mit Schutzfunktion und ihrer Verriegelung oder Kopplung sind
Die angemessenen Zeitabstände können sich ergeben z.B. aus
Als Mängel gelten auch Verschleißerscheinungen, soweit sie den sicheren Betrieb beeinträchtigen.
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Papiermaschinen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Papiermaschinen beurteilen kann.
Siehe § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
7 Zeitpunkt der Anwendung
Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab 1. April 1989. Sie ersetzen die "Sicherheitsregeln für Papiermaschinen" (ZH 1/30) vom Oktober 1986.
Anhang 1 |
Bild 1: Gefahrstellen außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches
Durch Einhalten von Abständen nach DIN 31 001-1 liegt die Auflaufstelle außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches und muss nicht gesichert werden.
Bild 2: Verdeckung einer Auflaufstelle
Bild 3: Sicherungsmöglichkeiten am Poperoller
Bild 4: Sicherheitsabstand zwischen zwei Rollen hinter dem Poperoller.
Zu Bild 3: Der wachsende Tambour erfordert in aller Regel einen gesteuerten Abstandhalter s> 2500 mm
Zu Bild 4: Sicherheitsabstand zwischen zwei Rollen hinter dem Poperoller
h< 2000 mm → a> 500mm
2000 mm < h< 2500 mm → a> 200mm |
Bild 5: Absturzsicherung am Ausschusspulper unter dem Poperoller
Vorschriften und Regeln | Anhang 2 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Gesetze/Verordnungen
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) mit zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR),
Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV), ← aufgehoben,
neu: BetrSichV
Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 "MAK-Werte-Liste" (ZH 1/401).
2. Unfallverhütungsvorschriften
Allgemeine Vorschriften (ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention" BGV A1),
Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5),
Druck und Papierverarbeitung (VBG 7i),
Maschinen der Papierherstellung (VBG 7r),
Krane (BGV D6),
Lärm (BGV B3),
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8).
3. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter und andere Schriften
Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte) (ZH 1/406),
Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore (ZH 1/494),
BG-Regel: Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen (BGR 134),
Merkblatt: Sicherung von Gefahrstellen an Walzen (BGI 653), Merkblatt für Treppen (BGI 561).
(Bezugsquelle: Papiermacher-Berufsgenossenschaft, Lortzingstraße 2, 6500 Mainz 31)
Erläuterungen mit Bildern zur Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r) vom 1. Oktober 1985 (Best.-Nr. 88.1).
4.DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)
DIN 2403 | Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff, |
DIN 5035-1 | Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Allgemeine Richtlinien, |
V DIN 8418 | Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung, |
DIN 24 530 | Treppen aus Stahl; Angaben für die Konstruktion, |
DIN 31001-1 | Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder, |
DIN 31003 | Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, |
DIN 31005 | Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Verriegelungen, Kopplungen, |
DIN 31051 | Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen, |
DIN 33404-1 | Gefahrensignale für Arbeitsstätten; Akustische Gefahrensignale; Begriffe, Anforderungen, Prüfung, Gestaltungshinweise, |
DIN 43602 | Betätigungssinn und Anordnung von Bedienteilen. |
5. VDE-Bestimmungen
(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)
DIN VDE 0100 Teil 727 |
Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Antriebe und Antriebsgruppen, |
DIN VDE 0113 Teil 1/ EN 60 204-1 |
Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen. |
6. VDI-Richtlinien
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)
VDI 2119 | Messung partikelförmiger Niederschläge, |
VDI 2265 | Feststellen der Staubsituation am Arbeitsplatz, |
VDI 2266 | Messung der Staubkonzentration am Arbeitsplatz. |
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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